Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente zusagen, dazu verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen und nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob die laufenden Renten angepasst werden müssen?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 3 AZR 617/12, Urteil vom 30.09.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 31 unter der Randnummer 63 wie folgt aus: “Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Rechtsform -, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben.”