Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt bei einem Arbeitnehmer, der infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig erkrankt, ein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts vor?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 10 AZR 99/14, Urteil vom 18.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 18.03.2015 wie folgt aus: “Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden… Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich um eine Krankheit. Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank, kann nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Die Entstehung der Alkoholsucht ist vielmehr multikausal, wobei sich die unterschiedlichen Ursachen wechselseitig bedingen.”