Berliner Zeitung am 06.04.2015 – Berlin platzt aus allen Nähten!
Der Regierende Bürgermeister Michael Müller rechnet bis 2030 mit anhaltendem Zuzug, vor allem aus dem Ausland. Er plant deshalb mehr Wohnungen in öffentlichem Eigentum.
Wie der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) im Gespräch mit der Berliner Zeitung ankündigte, muss der Senat seine Annahmen zur längerfristigen Bevölkerungsentwicklung deshalb erhöhen. „Es zeichnet sich ab, dass wir die Prognose leicht nach oben anpassen werden“, sagte Müller. Konkrete Zahlen nannte er nicht.
Archiv für den Monat: April 2015
Aus der Rubrik “Wohnungsbauplanungen”:
Berliner Zeitung am 03.04.2015: Forsa-Umfrage in Berlin – Wohnungen am Flughafen Tegel auch ohne Olympia!
Wie eine Forsa-Umfrage im Auftrag der Berliner Zeitung zeigt, sind nur 28 Prozent der Berliner enttäuscht, dass Hamburg als Bewerberstadt für die Spiele ausgewählt wurde. Doch nach ihrem Willen soll ein wesentlicher Teil der Planungen dennoch realisiert werden.
Die Olympia-Pläne des Senats sahen vor, am östlichen Rand des Flughafens das Olympische Dorf zu errichten. Nach Abschluss der Olympischen und Paralympischen Spiele hätten die Gebäude zu Wohnungen umgebaut werden sollen. Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD) hat bereits angekündigt, an dem Plan festzuhalten. Bis zu 5000 Wohnungen könnten nach der geplanten Schließung Tegels im Jahr 2017 entstehen. Allerdings gibt es auch Bedenken: Die Wohnbebauung schränkt die Nutzung der angrenzenden Flächen nämlich ein. Dort sollen nach den Plänen des Senats Hightech-Unternehmen angesiedelt werden.
Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:
Wie der Staat das Wohnen in Deutschland verteuert!
Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:
Der Bundesgerichtshof – VII ZR 36/14 – hatte heute die Frage zu beantworten, ob der TÜV Rheinland für mangelhafte Brustimplantate mit Industrie-Silikon hafte, die er zertifiziert hatte.
Die Klägerin, Frau Elisabeth Schmitt, verklagte den TÜV Rheinland auf 40.000,00 € Schmerzensgeld. Sie sagte: “Ich habe Vertrauen gehabt eigentlich in den TÜV. Ich fühle mich betrogen, dass so etwas überhaupt passieren kann. Ich gehe davon aus, dass so was in Ordnung ist, dass es untersucht ist – vom TÜV staatlich geprüft.”
Der BGH hat den Rechtsstreit in der Sache nicht entschieden, sondern mit Beschluss vom heutigen Tage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorgelegt.
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung 52/2015 vom heutigen Tage wie folgt aus: “Der u.a. für die Haftung wegen fehlerhafter Gutachten zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union drei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorzulegen:
Ist es Zweck und Intention der Richtlinie, dass die mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragte benannte Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III zum Schutz aller potentiellen Patienten tätig wird und deshalb bei schuldhafter Pflichtverletzung den betroffenen Patienten unmittelbar und uneingeschränkt haften kann?
Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht obliegt?
Ergibt sich aus den genannten Nummern des Anhangs II der Richtlinie 93/42/EWG, dass der mit dem Audit des Qualitätssicherungssystems, der Prüfung der Produktauslegung und der Überwachung beauftragten benannten Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III eine generelle oder zumindest anlassbezogene Pflicht obliegt, Geschäftsunterlagen des Herstellers zu sichten und/oder unangemeldete Inspektionen durchzuführen?
Diese Fragen sind für die Entscheidung über die Revision der Klägerin erheblich. Sie betreffen einerseits die Frage der Drittwirkung der Pflichten einer benannten Stelle zugunsten der Patientinnen und andererseits den Umfang der Überwachungspflichten. Da die Fragen auf der Grundlage der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte beantwortet werden müssen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zuständig, zur Fortbildung des Europäischen Rechts die Richtlinie auszulegen.”
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Kann einen Anleger eine Mitverantwortung treffen , wenn er sich bei einer erheblichen Investition ausschließlich auf die Empfehlung des Beraters verlässt?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – III ZR 90/14, Urteil vom 19.02.2015) lautet: Nein !
Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf den Seiten 7 und 8 unter den Randnummern 12 und 13 wie folgt aus: “Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei ein Mitverschulden anzulasten, dessen Höhe mit 50 % anzusetzen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat bei seiner (revisionsrechtlich grundsätzlich hinzunehmenden, vgl. nur BGH, Urteile vom 5. März 2002 – VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646 und vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929, 1931) Würdigung die Anforderungen an ein auf Seiten des Anlageinteressenten anzurechnendes Mitverschulden bei Zeichnung einer Anlage verkannt. Danach muss sich der Kläger auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ein mitwirkendes Verschulden nicht entgegenhalten lassen. Ein Verschulden im Sinne des § 254 BGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 – X ZR 36/86, NJW – RR 1988, 855 f). Allerdings verdient das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, besonderen Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 2003 – V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814 und vom 13. Januar 2004 – X ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870; Senatsurteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 21 sowie BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12, NZG 2014, 1061 Rn. 46 jeweils mwN).Eine Ausnahme hiervon ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Geschädigte über eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 aaO).”
Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:
Berliner Morgenpost am 04.04.2015: Die Berliner CDU treibt die SPD bei der Mietpreisbremse! Die CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus fordert SPD-Stadtentwicklungssenator Geisel auf, umgehend die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Der bau- und wohnungspolitische Sprecher der Unionsfraktion im Abgeordnetenhaus, Matthias Brauner, forderte den Senat auf, “die Mietpreisbremse zügig umzusetzen und den Berliner Mietspiegel wieder rechtssicher zu machen”. Zuständig dafür ist vor allem Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD). Nach der Verabschiedung der Mietpreisbremse durch Bundestag und Bundesrat sehe die CDU-Fraktion den Senat in der Pflicht. Der müsse umgehend die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit das Gesetz in Berlin wirksam werden könne, sagte Brauner. Einen entsprechenden Antrag habe die Fraktion verabschiedet, er werde zurzeit mit der SPD-Fraktion abgestimmt.
Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:
Berliner Morgenpost am 04.04.2015: Darf mir der Vermieter eine Markise verbieten?
Es gibt keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Mieter auf eigene Kosten eine Markise anbringen darf, sagt Reiner Wild vom Mieterverein. Die Gerichte können frei entscheiden.
Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:
Ein Fehler im System – Sozialwohnungen in Berlin sind teurer als nichtgeförderte Wohnungen!
Dass die Mieten im sozialen Wohnungsbau so hoch sind, liegt an der Art der Förderung. Unabhängig von der Marktentwicklung verringert sich die Förderung für die Sozialwohnungen jährlich um rund 13 Cent je Quadratmeter. Diesen Betrag können die Vermieter auf die Miete draufschlagen.
Insgesamt gibt es mit Stand 2014 rund 135 000 Sozialmietwohnungen in Berlin. Für die Mieter von rund 28 000 Wohnungen ist es besonders hart. Für sie gibt es nach 15 Jahren keine Anschlussförderung für weitere 15 Jahre, wie sonst üblich. Die Vermieter dürfen deswegen die volle Kostenmiete verlangen, also die Miete ohne Förderung. Die liegt laut IBB-Bericht im Schnitt bei 13,11 Euro je Quadratmeter. Nur in wenigen Fällen verlangen die Vermieter jedoch die Kostenmiete, weil sonst die Mieter ausziehen würden. Das Problem der Sozialmieter ist, dass sie ihre Wohnungen nicht so leicht wechseln können wir andere. Denn ihre Einkommen sind begrenzt.
„Um die Mieter in den Wohnungen zu halten, nehmen viele Vermieter schon heute nicht die im sozialen Wohnungsbau mögliche Kostenmiete“, sagt David Eberhart, Sprecher des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU).
Pressemitteilung 20/2015
Vonovia SE – Neuer Name, neue Werte, neues Leitbild?
In der Einladung der Deutsche Annington Immobilien SE zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 am 30.04.2015 in Düsseldorf heißt es unter dem Tagesordnungspunkt I. 8. a) wie folgt: … weiterlesen
Aus der Rubrik “Wissenswertes”:
Kann der Inhaber der Marke “Puma” die Löschung der Marke “Springender Pudel” verlangen, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 59/13, Urteil vom 02.04.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 50/2015 vom 02.04.2015 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.”
