Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Brief des IVD Bundesverband vom 15.05.2015 an die Sächsische Staatskanzlei zur Problematik “Aufzeichnungspflicht zum Mindestlohn”:

Der AMV zitiert aus dem vorgenannten Brief auszugsweise:

“Probleme bereitet den Verwaltungen die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG. Denn nach dem Gesetz muss nicht nur die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden aufgezeichnet werden, sondern auch der Beginn und das Ende der jeweiligen Arbeitszeit. Die Arbeitszeiten fallen jedoch aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses in sehr unterschiedlichem Umfang und vor allem nicht zusammenhängend an. Beispielsweise beginnt der Hausmeister im Winter seinen Arbeitstag häufig früh am Tag mit der Reinigung des Gehweges. Später am Tag kontrolliert er dann die ordnungsgemäße Funktion der Heizung. Einige Stunden in der Woche verbringt er mit der Reinigung des Treppenhauses. Diese Tätigkeit wird häufig durch längere Gespräche mit den Mietern unterbrochen.”

“Wir bitten Sie daher, die Berufsgruppe der Hausmeister von den strengen Aufzeichnungspflichten zu befreien und zu regeln, dass es genügt, wenn die Summe der täglichen Arbeitsstunden aufgezeichnet wird. Hierzu sollte in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV) klargestellt werden, dass auch Hausmeister eine mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift ausüben. Denn auch Hausmeister unterliegen keinen Vorgaben zum Beginn und zum Ende der täglichen Arbeit und können sich ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Zwar ist ihr Einsatzbereich in der Regel nicht so groß wie derjenige von Zeitungs -und Briefzustellern, in gewisser Weise sie sind aber ebenfalls mobil tätig, weil sie ihre Arbeit nicht an einem Arbeitsplatz, sondern an verschiedenen und unterschiedlichen Einsatzstellen der Wohnanlage verrichten. Entsprechend dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 1 MiLo AufzV muss die Ausnahmeregelung daher auch für Hausmeister gelten.”

http://ivd-newsletter.net/files/2015-05-18_IVD-Schreiben_S%C3%A4chsische_Staatskanzlei.pdf