Kann der Mieter durch eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO feststellen lassen, dass er wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Modernisierungsankündigung nicht zur Duldung der Modernisierung verpflichtet ist?
Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 12 C 193/14, Urteil vom 03.09.2014) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Position I. wie folgt aus: “Die Kläger können ein rechtliches Interesse gem. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung einer durch die Modernisierungsankündigung bewirkten Duldungspflicht für sich in Anspruch nehmen, da der Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 10.4.2014 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen beabsichtigt und er sich insoweit eines gegen die Kläger gerichteten Duldungsanspruchs berühmt.”
