Kann die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit den Worten „”Sie promovierter Arsch”“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen?
Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 474 C 18543/14, Urteil vom 28.11.2014) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das AG München in seiner Pressemitteilung Nr. 23/2015 vom 08.05.2015 wie folgt aus: “Die Vertragsverletzung durch die Beleidigung wiegt, so das Urteil, so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fort zu setzen. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden als Kündigungsgrund aus. Das Gericht stellt fest, dass die Titulierung mit „Sie promovierter Arsch“ die Ehre verletzt und weit über eine gegebenenfalls noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinausgeht. Diese grobe Beleidigung sei eine Vertragsverletzung, die so schwer wiege, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Parteien im gleichen Haus wohnen und damit regelmäßige Zusammentreffen unausweichlich sind und dass sich der Mieter nicht entschuldigt hat. Die Mieter haben nicht den Beweis erbracht, dass der Vermieter den Mieter zuvor provoziert hat.
Das Gericht stellt weiter fest, dass vor der Kündigung keine Abmahnung erfolgen musste. Die massive Beleidigung habe die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können. Eine Abmahnung sei daher nicht erfolgversprechend gewesen.”