Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Modernisierungsankündigung ohne die konkrete Darlegung der Energieeinsparung wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 364/14, Hinweisbeschluss vom 13.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss unter 1. wie folgt aus: “Die Anforderungen in § 555 c Abs. 3 BGB sind so aufzufassen, dass der Vermieter im Rahmen der energetischen Modernisierung nach § 555 b Nr. 1 und 2 BGB darzulegen hat, dass die geplante Maßnahme zu einer Energieeinsparung führt. Dies erfordert- wie schon die höchstrichterliche Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage entschieden hat – die Darlegung konkreter Tatsachen, anhand derer ein Mieter die behauptete Einsparung von Energie nachvollziehen kann (BGH Urteil vom 25.1.2006 – VIII ZR 47/05 -; zitiert nach juris; dort Rn 10).

Dabei genügt es für diese erforderliche Erläuterung, wenn dies dem Mieter plausibel dargelegt wird.

Der Gesetzgeber des Mietrechtsänderungsgesetzes (MRÄndG) ist, wie dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu entnehmen ist, davon ausgegangen, dass, obwohl eine genaue Bezifferung der Energieeinsparung – etwa durch eine Wärmebedarfsberechnung – nicht erforderlich ist, dies nicht selten mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist (BT-Drs. 17/10485, S. 20). Deshalb – so der Gesetzesentwurf – bestimmt die Regelung nunmehr, dass der Vermieter bei einer energetischen Modernisierung auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen kann, um die Energieersparnis darzulegen und benennt hierfür die “Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand” des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung vom 30.7.2009.

Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Energieersparnis anhand konkreter Werte darzulegen ist, wobei die Erleichterung für den Vermieter darin besteht, dass er auf Pauschalwerte Bezug nehmen kann. Erspart wird dem Vermieter damit die auf den Einzelfall bezogene Berechnung der ersparten Energie, nicht aber die Angabe von Daten.”