Erweckt eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe “KOMPLETT” (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – I ZR 129/13, Urteil vom 18.12.2014) lautet: Ja!
Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite 10 unter Randnummer 13 wie folgt aus: “Eine -wie vom Berufungsgericht an dieser Stelle seiner Entscheidung unterstellt – nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit den hervorgehobenen Angaben “KOMPLETT DREHTÜRENSCHRANK (FUNKTIONS-SCHRANK) DOPPELBETT (STOLLENBETT) NACHTKONSOLEN (BETTPANEELE)” und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass das Angebot ein funktionsgerecht ausgestattetes Bett samt Lattenrosten und Matratzen und nicht lediglich ein Bettgestell umfasst, das erst durch den Zukauf dieser für die zweckentsprechende Nutzung unverzichtbaren Bestandteile zu einem kompletten Bett wird (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 13 W 83/02, Anlage K5; Kammergericht, Beschluss vom 19. September 2008 – 5 U 120/06, MD 2008, 1135; OLG Bamberg, Urteil vom 21. September 2011 – 3 U 129/11, MD 2011, 973).”