Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, wenn der Mieter die Wohnung teilweise Wohnzwecken entzogen und zum Zwecke einer Vogelzucht mit ca. 60 bis 80 Kanarienvögeln und Zebrafinken zweckentfremdet hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Menden (AG Menden – 4 C 286/13, Urteil vom 05.02.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Menden in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 52 wie folgt aus: “Zwar ist die Haltung von Kleintieren wie Vögeln durch den Mieter nicht erlaubnispflichtig. Es ist aber die Grenze des zulässigen Mietgebrauchs zu beachten. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall den zulässigen Mietgebrauch durch die Einrichtung des „Vogelzimmers“ und die darin betriebene Vogelzucht als deutlich überschritten an. Das Zimmer wurde dem Wohngebrauch vollständig entzogen. So wurden nicht nur einige Vögel in Volieren gehalten, sondern das gesamte Zimmer stand den 60-80 Vögel uneingeschränkt zur Verfügung. Aus den Feststellungen des Veterinäramtes sowie aus den vorgelegten Fotos ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine ordnungsgemäße Belüftung und insbesondere Reinigung wir auch Beheizung unter diesen Umständen nicht mehr möglich ist. Das Gericht hält eine solche Vogelhaltung in einer nur 51 m² großen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus für einen unzulässigen Mietgebrauch, der nicht mehr innerhalb des vom Vermieter geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs liegt. Dabei müssen auch die berechtigten Interessen der Mitbewohner, die sich ausweislich der vorgelegten Beschwerdeschreiben hierdurch massiv gestört fühlten, mit berücksichtigt werden. Die danach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorzunehmende Abwägung führt zu der Feststellung, dass das Halten von rund 80 frei fliegenden Vögeln in dieser kleinen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus das vertretbare Maß zulässigen Wohnungsgebrauchs überschreitet, zumal negative Auswirkungen auf die Mietsache zu befürchten sind, und die Klägerin nach der erfolglosen Abmahnung zur fristlosen Kündigung aus diesem Grund berechtigt ist (so auch LG Karlsruhe, NZM 2001, 891; allg. zur Tierhaltung in Mietwohnungen: Blank, NJW 2007, 729 ff.).”