Rechtfertigt eine grundlose, leichtfertige und unangemessene Strafanzeige gegen den Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses?
Die Antwort des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf – 21 S 48/14, Urteil vom 06.11.2014) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 13 wie folgt aus: “In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht darstellen kann. Eine fristlose Kündigung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erstattete Strafanzeige als leichtfertig und unangemessen zu bewerten ist oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung liegt aber auch dann vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzeigeerstatter für wahr hält, beruht, der Anzeigeerstatter aber nicht zur Wahrung eigener Interesse handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen. Auf eine auf wahren oder möglicherweise wahren Tatsachen beruhende Strafanzeige kann sich danach als unangemessen darstellen, wenn sie Streitigkeiten über die Höhe der Miete, die Berechtigung einer Umlage von Betriebskosten und ähnliche Fälle zur Grundlage hat, da insoweit der Y-Weg zur Verfügung steht (OLG München, Urteil vom 17. März 2009 – 5 U 2321/08).”