Können penetrante Geruchsbelästigungen aus der Wohnung eines Mieters die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen?
Die Antwort des Amtsgerichts Bonn (AG Bonn – 201 C 334/13, Urteil vom 02.10.2014) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das AG Bonn in seiner vorgenannten Entscheidung unter der Randnummer 20 wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung der von ihm innegehaltenen Wohnung. Gemäß § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache an den Vermieter herauszugeben. Das Mietverhältnis der Parteien ist aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 02.07.2013 beendet. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung bereits mit Zugang der Kündigungsschreibens beendet worden ist. In jedem Fall war die hilfsweise ausgesprochene, ordentliche Kündigung zum 30.04.2014 gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Aufgrund dessen ist das Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf des 30.04.2014 beendet. Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, da der Beklagte schuldhaft seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt hat. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Beklagte den Hausfrieden in massiver Weise gestört hat, indem er nicht verhindert hat, dass aus seiner Wohnung ein penetranter Geruch über einen längeren Zeitraum entwichen ist. Dessen Ursache ist in dem ungepflegten Zustand der Wohnung zu sehen.”