Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gehören Waschmaschine und Wäschetrockner in der Wohnung zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, die der Vermieter hinzunehmen hat?

Die Antwort des Landgerichts Freiburg (LG Freiburg – 9 S 60/13, Urteil vom 10.12.2013) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Freiburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in der Wohnung zum Haushaltsgebrauch gehört zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, solange nicht ausdrücklich etwas Anderes vertraglich vereinbart ist (BGH Urteil v. 10.02.2010 – VIII ZR 343/08 – juris-Rn. 33; LG Detmold WuM 2002, 51; AG Köln WuM 2001, 275; AG Hameln WuM 1994, 426; Erman/Lützenkirchen, BGB, 13. Aufl., 541 BGB Rn. 43; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Aufl., § 535 Rn. 368f.)…. Auch ein Anspruch der Beklagten auf Unterlassung des Betriebs von Waschmaschine und Wäschetrockner in der Wohnung aus § 242 BGB besteht nicht. Der Mieter hat bei Benutzung der Waschmaschine und des Wäschetrockners in der Wohnung eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen, so dass sich die Gefahr von Schäden unabhängig vom Alter der Maschinen in Grenzen hält (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535 Rn. 370 m.w.N.). Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder -trockner, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, ggfls. konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (vgl. SchmidtFutterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535 Rn. 374 m.w.N.).”