Archiv für den Monat: Mai 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Berliner Zeitung am 30.04.2015: Aus Annington wird Vonovia! 

Deutschlands größter Immobilienkonzern Deutsche Annington gibt sich einen neuen Namen und heißt künftig Vonovia.

Die Aktionäre stimmten der Umbenennung am 30.04.2015 bei der Hauptversammlung in Düsseldorf zu. Hintergrund ist vor allem der Zusammenschluss mit dem Konkurrenten Gagfah. «Wir haben uns für eine Neuschöpfung entschieden, denn die Namen Gagfah und Deutsche Annington waren nicht kombinierbar», sagte Vorstandschef Rolf Buch.

http://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft/aus-annington-wird-vonovia–mieterbund-rechnet-mit-weiteren-fusionen,10808230,30568904.html

Der AMV verweist auf seine Pressemitteilung 20/2015 vom 08.04.2015 – Vonovia SE -Neuer Name, neue Werte, neues Leitbild?

“Allein ein neuer Name sagt noch nichts über den zukünftigen Umgang der Gesellschaft mit ihren Mietern aus”, sagt der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. “Ich hoffe für alle involvierten Mieterinnen und Mieter, dass die Deutsche Annington es mit ihrer Ankündigung ernst meint, allen Mietern qualitativ guten und bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen, jedoch fehlt mir hier der rechte Glaube”, ergänzt Piper. Er befürchtet aufgrund der Vergangenheit, dass die vollmundige Ankündigung eine reine Leerformel bleibt. Er fordert die Deutsche Annington eindringlich auf, in Zukunft ihrer Verantwortung zur sozialen Wohnraumversorgung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude besser nachzukommen und nicht allein sich an der Rendite zu orientieren.

http://mieter-verbraucherschutz.berlin/wp-content/uploads/2015/04/Pressemitteilung-2015-20.pdf  oder https://www.facebook.com/notes/alternativer-mieter-und-verbraucherschutzbund-ev/pressemitteilung-202015/1577347692539699

 

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Spandau kämpft um Ausnahmeregelung bei Ferienwohnungen!

Seit einem Jahr ist in Berlin das Zweckentfremdungsverbot in Kraft. Mit der Verordnung sollen Ferienwohnungen wieder zu Mietwohnungen werden – vor allem in den zentralen Bezirken. Doch natürlich gilt das auch für die Randbezirke. Dagegen will sich Spandau nun wehren.

Auch in Spandau wurden Zweckentfremdungen beim Bezirk ordnungsgemäß gemeldet – ingesamt 116, die meisten betreffen Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien in Wohngebieten. Ferienwohnungen in Einliegerwohnungen? Davon gibt es im Bezirk genau zehn.

Das sei beim Schreiben des Gesetzes aber nicht bedacht worden, gibt Machulik zu. Vielleicht, weil man bei der ganzen Ferienwohnungssache eher Bezirke wie Mitte, Friedrichshain oder Kreuzberg im Blick hatte. Nicht Spandau. Machulik versucht nun, eine Allianz der Randbezirke zu schmieden, um Fälle wie den von Susanne Schubert beim Senat vorzubringen, als Argument dafür, dass es Ausnahmen geben muss: “Wir wollen da jetzt als Randbezirke massiv drangehen und signalisieren, dass wir ein Problem haben und dieses geklärt sehen wollen”, kündigt Machulik an.

http://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2015/04/spandau-kaempft-um-ausnahmeregelung-bei-ferienwohnunge.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Landgericht Berlin – 63 S 373/13, Urteil vom 24.06.2014: Mieter müssen für Reparaturen keine Baufreiheit schaffen!

Hat der Vermieter umfangreiche Arbeiten in der Wohnung angekündigt, muss der Mieter für die Maßnahmen nicht die betroffenen Räume leerräumen. Benötigen die Handwerker einen freien Zugang, muss der Vermieter dafür Sorge tragen.

http://www.focus.de/immobilien/mieten/immobilien-mieter-muessen-fuer-reparaturen-keinen-platz-schaffen_id_4656577.html

Aus der Rubrik “Umfragen”:

Berliner Zeitung am 03.05.2015: Forsa-Umfrage zu Mietwohnraum –  Berlin ist die Stadt der zufriedenen Mieter!

Nach einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag der Berliner Zeitung finden 79 Prozent der Berliner ihre Wohnungssituation in Ordnung. Umzugswillige bekommen aber den Mangel an bezahlbaren Räumen deutlich zu spüren.

80 Prozent der Umzugswilligen sagen, sie hätten Schwierigkeiten, eine andere Wohnung zu finden. Dabei haben die befragten Suchenden im Westen der Stadt mit 84 Prozent deutlich mehr Probleme als Berliner, die in den östliche Bezirken leben (75 Prozent). Bei der letzten Forsa-Erhebung zu diesem Thema im August 2012 betrug ihr Anteil 68 Prozent.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/forsa-umfrage-zu-mietwohnraum-berlin-ist-die-stadt-der-zufriedenen-mieter,10809148,30605334.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) wie folgt: “in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. (…)” rechtlich wirksam?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 104/14, Urteil vom 29.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 71/2015 vom 29.04.2015 wie folgt aus: “Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Amtsgericht Frankfurt am Main – 33 C 3506/14, Urteil vom 26.03.2015: Mieter droht mit Straftat – Fristlose Kündigung berechtigt!

Droht ein Mieter einem anderen Hausbewohner an, ihm Körperteile abzuschneiden, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Das Verhalten des Mieters ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Die Vermieterin muss es nicht hinnehmen, dass ein Mieter einen anderen Hausbewohner mit einem Verbrechen bedroht, damit eklatant gegen die Rechtsordnung verstößt und nachhaltig den Hausfrieden stört. Der Vermieterin ist es nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen. Sie hat gegenüber den anderen Mietern eine Schutzpflicht.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mieter-droht-mit-straftat-fristlose-kuendigung-berechtigt_258_301080.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Bußgeld von bis zu 15.000 Euro!

Nach § 16a EnEV müssen bereits seit 2014 bestimmte Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen aufgenommen werden. Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich ein Energieausweis vorhanden ist. Werden die Angaben trotz Energieausweis unterlassen, ist künftig nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit einem Bußgeld zu rechnen. Die entsprechende Bußgeldvorschrift ist am 1. Mai 2015 in Kraft getreten.

http://blog.ivd.net/2015/04/enev-bussgeld

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

TV. Berlin am 29.04.2015 – Mieten runter! Teil 1

“Die Mieten müssen deutlich runter”, so das Ziel der Initiative “Mietenvolksentscheid”. Sprecherin Melanie Dyke sagte in der Sendung “Brinkmann & Asmuth” auf TV Berlin: “Wir wollen durch einen Volksentscheid ein neues Gesetz durchsetzen, das zum Ziel hat, den sozialen Wohnungsbau sozial neu auszurichten und auch zu erweitern.” Dazu muss die Initiative bis Ende Mai 20 000 Unterschriften zusammen bekommen.

https://www.youtube.com/watch?v=h53w5r-HxYA&feature=youtu.be

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Berechtigen Lärmbelästigungen durch Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren durch einen neuen Bolzplatz zu einer Mietminderung?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 197/14, Urteil vom 29.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 72/2015 vom 29.04.2015 wie folgt aus: “Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass in den hier neu aufgetretenen Lärmbelästigungen jedenfalls dann kein Mangel der Mietsache gesehen werden kann, wenn auch der Vermieter selbst die Belästigungen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten – etwa mit Rücksicht auf das bei Kinderlärm bestehende Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG – als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen müsste. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es nicht darauf an, das § 22 Abs. 1 a BImSchG erst im Jahr 2011 und damit lange nach dem Abschluss des Mietvertrages in Kraft getreten ist. Denn diese Privilegierungsregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht auszustrahlen, sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist.

Da hierzu die erforderlichen Feststellungen – insbesondere die Frage, ob die von den Beklagten geltend gemachten Lärmbelästigungen von Kindern oder von (nicht unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG fallenden) Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht werden – bisher nicht getroffen sind, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.”