FAZ am 17.06.2015 – BGH – VIII ZR 19/14, Urteil vom 17.06.2015:Mieter müssen auch bei Schimmelpilz noch Miete zahlen!
Druck auf den Vermieter ausüben und und Miete einbehalten, ist bei Schimmelbefall zwar möglich. Aber nicht wenn man gar nicht mehr zahlt.
Der Mieter kann demnach zwar die Miete mindern und darüber hinaus auch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Letzteres ginge aber nur, solange es noch seinen Zweck erfülle und den Vermieter unter Druck setze. Einen zeitlichen Rahmen oder die Höhe einer Mindestzahlung nannte das Gericht nicht.