Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Beschlüsse Verwaltungsgericht Berlin vom 24.06.2015 (VG 11 L 213.15, VG 11 L 216.15): Berliner Taxifahrer müssen bargeldlose Zahlung ermöglichen!

Pressemitteilung Nr. 22/2015 vom 24.06.2015: Berliner Taxifahrer müssen ihren Fahrgästen die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung durch Debit- oder Kreditkarte einräumen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin am 24.06.2015 in zwei Eilverfahren entschieden.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Eilanträge zurück, die auf vorläufige Gestattung von Taxifahrten ohne die Möglichkeit, bargeldlos zu zahlen, gerichtet waren. Die Verordnung sei wirksam und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei insbesondere mit der Berufsfreiheit vereinbar, weil sie vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene. Bargeldloser Zahlungsverkehr sei mittlerweile weit verbreitet. Gerade weil Berlin ein Anziehungspunkt für ausländische Touristen sei und Fahrten mit einem Taxi häufig auch von Flughäfen aus in Anspruch genommen würden, erschwere eine Beförderung ohne Möglichkeit bargeldlosen Zahlungsverkehrs die Taxifahrt für ausländische Besucher ohne Bargeld. Die mit der Zahlungsmöglichkeit einhergehenden Kosten hielten sich im Rahmen; Geräte könnten monatlich schon für unter 20,- Euro zuzüglich Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro gemietet werden. Die Kosten könnten überdies durch den Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro kompensiert werden.

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20150624.1010.402181.html