Ist eine formularmäßige Klausel in einem Mietvertrag zum Verbot des Anbringens von Parabolantennen ohne Ausnahmetatbestand und Abwägungsmöglichkeit wirksam?
Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 40a C 76/13, Urteil vom 20.03.2014) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das AG Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Umfang des vertragsgemäßen Gebrauches wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffenen Abreden bestimmt. Das mietvertraglich niedergelegte Verbot der Anbringung von Antennen in § 14 des Mietvertrages ist unwirksam. Diese formularmäßige Klausel enthält mangels Ausnahmetatbestand und Abwägungsmöglichkeit eine unangemessene Benachteiligung von Mietparteien ausländischer Herkunft und ist deshalb insgesamt unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB (vgl. Hierzu Amtsgericht Hamburg Urteil v. 27.11.2012, Az.: 43b C 268/10).”
