Kann der Vermieter grundsätzlich Abrechnungseinheiten bilden, ohne das besonders erläutern zu müssen?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 202/14, Urteil vom 20.02.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Vermieter ist grundsätzlich nicht gehindert, Abrechnungseinheiten zu bilden. Einer besonderen Erläuterung bedarf dies nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 – VIII ZR 73/10, GE 2010, 1682; Urteil vom 14. Februar 2012 – VIII ZR 207/11, GE 2012, 954). Der Umstand, dass früheren Abrechnungen eine größere Abrechnungseinheit zugrunde gelegt war, begründet keine rechtsverbindliche Vereinbarung dahin, dass die Vertragsparteien hieran in Zukunft verbindlich festhalten wollten. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der neuen Abrechnungseinheit diese materiell falsch ist. Bereits ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Abrechnung für 2012 waren für Kosten, die allein die Berliner Straße 10 betrafen, 506,30 m² in Ansatz gebracht worden. Wenn nun in der Abrechnung für 2013 505 m² zugrunde gelegt werden, ist dies kein Indiz für eine falsche Abrechnung.
Die geänderte Fläche war ebenfalls nicht zu begründen. Denn der flächenanteilige Umlegungsmaßstab bedarf keiner weiteren Erläuterung, weil sich dieser aus sich selbst ergibt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 – VIII ZR 261/07, GE 2008, 855).”
