Darf ein Früchtetee mit Bildern von Himbeeren und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen von diesen im Tee enthalten sind?
Die Antwort des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH – C-195/14, Urteil vom 04.06.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-195/14 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. / Teekanne GmbH & Co. KG vom 04.06.2015 wie folgt aus: “Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.”
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=164721&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=396172
