Kommt es für die Frage einer Schädigung sowie insbesondere einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Asbestrückstände im Fußboden einer Mietwohnung darauf an, in welchem räumlichen Ausmaß nachträgliche Beschädigungen der Fußbodenplatten aufgetreten sind und innerhalb welchem Zeitraum der Mieter diesen ausgesetzt war?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 138/14, Urteil vom 16.03.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Soweit die Kläger ihre Ansprüche darauf stützen, dass durch den nachträglichen Zerfall des Bodenbelages infolge vertragsgemäßen Gebrauchs Asbestfasern freigesetzt worden seien, fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen angeblicher Pflichtverletzung der Beklagten und dem behaupteten Schaden. Denn insoweit mangelt es an hinreichendem Vortrag der Kläger dazu, wann genau in jeweils welchem beschädigten Zustand die Platten sich befunden haben sollen. Für die Frage einer Schädigung sowie insbesondere auch einer konkreten Gesundheitsgefährdung kommt es aber darauf an, in welchem räumlichen Ausmaß nachträgliche Beschädigungen der Fußbodenplatten aufgetreten sind und innerhalb welchem Zeitraum die Kläger diesen ausgesetzt waren. Auf die fehlende Substantiierung wurde bereits im erstinstanzlichen Urteil hingewiesen.
Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung angeblich geminderter Mieten als Schadensersatz oder gemäß §§ 536, 812 BGB zu. Denn aus den oben genannten Gründen ist eine Gesundheitsgefährdung nicht bewiesen bzw. nicht hinreichend dargelegt, so dass auch nicht von einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ausgegangen werden kann.”