Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt das wohnwertmindernde Merkmal “keine Fahrradabstellmöglichkeit” vor, wenn es auf dem Hof einen Fahrradständer gibt?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Unstreitig gibt es für das Gebäude auf dem Grundstück eine Fahrradabstellmöglichkeit, ohne dass die Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung auf deren Überdachung und/oder Abschließbarkeit und/oder Lage im Innenhof als wohnwertminderndes Merkmal abstellte, denn das gibt weder die Formulierung noch die Benennung in der Merkmalgruppe “Gebäude” auf der wohnwertmindernden Seite her. Dieses beklagtenseits vorgetragene wohnwertminderndem Merkmal fehlt somit.”