Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Einwendungen eines Mieters gegen die vom Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen für eine Bruttokalt- bzw. Teilinklusivmiete angesetzte Höhe des Betriebskostenanteils zu berücksichtigen, wenn der Mieter keine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen vorgenommen hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Entgegen der von der Beklagtenseite vertretenen Auffassung ist die Umrechnung der streitgegenständlichen Bruttokaltmiete ohne Kosten der Be- und Entwässerung in dem Erhöhungsverlangen ausreichend erläutert und begründet, indem der Betriebskostenanteil ohne Wasserkosten von 76,59 Euro monatlich ausgewiesen und die zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dann maßgebliche Nettokaltmiete von 441,66 Euro beziffert ist. Der Betriebskostenanteil von 0, 90 Euro/Quadratmeter ist unter Bezugnahme auf die letzte Abrechnung für das Jahr 2012 benannt und diese Abrechnung ist dem Erhöhungsverlangen von 23. Oktober 2013 als Anlage beigefügt gewesen, so dass die Umrechnung auf die Nettokaltmiete nachvollziehbar bestimmt ist (vgl. AG Schöneberg GE 2008, 1499). Sie ist auch inhaltlich richtig berechnet worden, ohne dass der pauschale Einwand des Gegenteils durch die Beklagten entscheidungserheblich ist, solange sie keine konkreten anderen Angaben nach Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen machen.”