Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Rechtfertigt die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit “Sie promovierter Arsch” eine fristlose Kündigung?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 474 C 18543/14, Urteil vom 28.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG München in seiner vorgenannten Entscheidung unter I.2. wie folgt aus: “I.2. Darüber hinaus liegt ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 BGB vor. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 543 Abs. 1 BGB. Der Kündigungstatbestand des § 543Abs. 1 BGB ist hier erfüllt, da der Beklagte den Kläger unstreitig am 02.05.2014 mit den Worten “Sie promovierter Arsch” beleidigt hat, diese Vertragsverletzung so schwer wiegt, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, die Beklagten für die behauptete Provokation durch den Kläger beweisfällig geblieben sind und eine Abmahnung vor dem Ausspruch der Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB hier nach § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich ist. Auch besteht der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Beleidigung und der Kündigung, § 313Abs. 3 BGB.”