Rechtfertigt die Bezeichnung des Vermieters als “fette Kaugummidrecksau” und “Dreckige Schweinedrecksau” durch den Mieter eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung?
Die Antwort des Landgerichts München I (LG München I – 14 S 24161/14, Beschluss vom 13.01.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG München I in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an welche die Kammer gebunden ist, kam einer der beiden Angeklagten am 22.08.2013 unvermittelt mir erhobenen Händen drohend auf die Objektbetreuerin der Klägerin zugelaufen und bezeichnete sie als “fette Kaugummidrecksau” und “Dreckige Schweinedrecksau”. Dies erfolgte ohne jeden Anlass.
Die Kündigung erfolgte — unter anderem wegen dieses Vorfalls — mit Klageschriftsatz vom 03.06.2014. Eine außerordentliche Kündigung, auf welche das Amtsgericht seine Entscheidung aber nicht stützte, konnte mit diesem Vorfall zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen, § 314 III BGB. Die ebenfalls erklärte ordentliche Kündigung kennt aber grundsätzlich kein Abmahnungserfordernis. Soweit sich die Berufung also auf die fehlende Abmahnung stützt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Allenfalls kann in Einzelfällen bei leichten Vertragsverstößen erst das Zuwiderhandeln nach Abmahnung dem Verstoß das für die ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht verleihen. Die hier der Entscheidung zugrunde zu legenden bedrohenden Beleidigungen sind aber ohnehin ein so gravierender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten, dass sie ohne weiteres ein für die Kündigung nach § 573 BGB ausreichenden Gewicht besitzen und es auf eine Abmahnung nicht ankommt.”