Ist in der Angabe einer “Ca.”-Wohnungsgröße eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen, wenn durch die nachfolgende Aufführung der vermieteten Räume der “räumliche Umfang” bestimmt wird.
Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg- 11 C 545/13, Urteil vom 07.07.2014) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das AG Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: ” Die Klägerin kann für die Jahre 2010 bis 2013 geleistete Mietzahlungen nicht teilweise zurückfordern, denn die Miete war und ist wegen der abweichenden Wohnungsgröße nicht nach § 536 BGB gemindert. Eine um mehr als 10% geringere Wohnfläche stellt nur dann einen Mangel der Mietsache dar, wenn die Wohnungsgröße als eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Dies ist, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, hier nicht der Fall.
Da es sich hier um einen Formularmietvertrag handelt, ist die entsprechende Vertragsklausel nach den Grundsätzen der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen, wobei diese “nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen (sind), wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ist” (BGH, Urteil vom 10.11.2010 – VIII ZR 306/09 – Grundeigentum 2011, 49 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann in der Größenangabe keine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden. Denn aus dem unmittelbar der Angabe der “ca.” Wohnungsgröße folgenden Passus im Mietvertrag ergibt sich, dass der räumliche Umfang des Mietobjekts durch die vorhergehende Beschreibung “Vorderhaus – 1. Geschossmitte – bestehend aus 6 Zimmern nebst Küche, Toilette, Bad, 3 Balkone, 1 Kellerraum” und nicht durch eine Größe in Quadratmetern bestimmt werden sollte. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Mietvertrag noch den Hinweis enthält, dass die Flächen von Balkonen, Loggien und Terrassen zur Hälfte angerechnet werden und auch die in § 6 des Mietvertrages enthaltene Bestimmung, dass die Warmwasserkosten zu 70% nach Verbrauch und die übrigen Kosten nach der Wohnfläche von 220,00 m² abgerechnet werden, kann zu keiner anderen Beurteilung führen (vgl. zu letzterem BGH, a. a. O.).
Die zu zahlenden Miete ist daher für die Überlassung der 6-Zimmer-Wohnung und nicht für die Überlassung von 220,00 m² Wohnfläche geschuldet.”