Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter die Anbringung von Rauchwarnmelder dulden? Ist die Anbringung eines Rauchwarnmelders eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555d Abs. 1 BGB?

Die Antwort des Amtsgerichts Halle (AG Halle – 99 C 2552/13, Urteil vom 14.03.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung  führt das AG Halle in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Gemäß § 555dAbs. 1 BGB hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen sind hierbei gemäß § 555b Nr. 4 und Nr. 5 BGB u. a. bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Dies ist hier mit der von der Klägerin begehrten Anbringung eines Rauchwarnmelders auch im derzeit von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum der Mietwohnung der Beklagten gegeben. Durch das Anbringen des Rauchmelders auch im derzeitigen Wohnzimmer der Beklagten wird die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht, zumal in Wohnzimmern – u. a. auch durch auf Polstermöbel oder Teppiche herab fallende Zigaretten oder deren glühende Asche – ein großer Teil der Wohnungsbrände entsteht (vgl. AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 16.11.2009, Az. 410D C 181/09; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 16.02.2011, Az. 531 C 341/10, jeweils zitiert nach Juris, m. w. N.). Unter diesem Gesichtspunkt besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, auch den derzeit von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum mit einem Rauchwarnmelder auszustatten. Eine Nutzung der Räume der Mietwohnung zu bestimmten Zwecken (lediglich Aufenthalt, Essen, Schlafen) ist nicht vorgeschrieben, eine Änderung der Nutzung der Räume der Wohnung durch die Klägerin nicht nachprüfbar und eine Verpflichtung der Mieter, die Klägerin als Vermieterin über einen diesbezüglichen Nutzungszwecks zu informieren besteht auch nicht. Die Klägerin kann daher unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Erhöhung der Sicherheit in den Wohnungen alle – unabhängig von der derzeitigen Nutzung – als Schlaf- und Kinderzimmer nutzbaren Räume und daher auch den derzeit von den Beklagten als Wohnzimmer genutzten Raum mit Rauchmeldern ausstatten. Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist, ist die Maßnahme gemäß §555c Abs. 4 BGB auch nicht mit der üblichen Frist anzukündigen.”