Archiv für den Monat: Juni 2015

Aus der Rubrik “Wohnungsneubau”:

“Treskow-Höfe” in Berlin-Karlshorst

Pressemitteilung der HOWOGE vom 18.06.2015: Größtes landeseigenes Neubauprojekt vorfristig fertiggestellt!

Nach rund zwei Jahren Bauzeit wurde das größte landeseigene Neubauprojekt „Treskow-Höfe“ in Berlin-Karlshorst vorfristig und im Budget fertig gestellt. Insgesamt 414 Wohnungen, eine Kita für 90 Kinder, zwei Senioren-WGs mit 23 Apartments und verschiedene Einzelhandelsangebote sind als generationsübergreifendes Quartier an der Treskowallee entstanden.

„Unser Ziel ist es, gleichzeitig Wohnungen für jeden Geldbeutel zu bauen. Das ist uns in den ‚Treskow-Höfen‘ gelungen“, erklärt Stefanie Frensch, Geschäftsführerin der HOWOGE. „So liegen fast alle Wohnungen im Quartier unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel. Darüber hinaus haben wir uns freiwillig verpflichtet, zehn Prozent der Wohnungen für Transferleistungsempfänger anzubieten. Das ist für einen Neubau, der im Vergleich zum Bestand wesentlich schärferen Auflagen unterliegt, eine sehr gute Bilanz.“
Mit dem Bau der „Treskow-Höfe“ hat die HOWOGE im Frühjahr 2013 den Grundstein der Neubauoffensive gelegt. 650 neue Wohnungen hat das Unternehmen seitdem bereits fertiggestellt. In den Jahren 2015 und 2016 wird die landeseigene Gesellschaft mit dem Bau von weiteren rund 1.500 Wohnungen beginnen.

http://www.howoge.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/artikel/groesstes-landeseigenes-neubauprojekt-vorfristig-fertiggestellt-nahezu-100-prozent-der-mieten-unter-lokalem-mietspiegelwert.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 18.06.2015: Verwahrloste Wohnungen in Prenzlauer Berg und Schöneberg – Skrupelloser Vermieter lässt Wohnungen verfallen!

In Prenzlauer Berg und in Schöneberg verwahrlosen Wohngebäude, für die derselbe Geschäftsführer zuständig ist. Er scheint skupellos: Offenbar will er die Wohnungen luxuriös sanieren – und die alten Mieter vertreiben.

Ist alles nur Zufall? Oder gezielte Schikane? Sowohl in der Kollwitzstraße 2 in Prenzlauer Berg als auch in der Grunewaldstraße 87 in Schöneberg leiden die Mieter darunter, dass ihr Haus verwahrlost – und in beiden Fällen steckt der gleiche Geschäftsführer hinter den Firmen, denen die Häuser gehören: Es ist 45-jähriger Geschäftsmann. Das Haus in der Kollwitzstraße 2 gehört der KSJ 2014 GmbH, das Haus in der Grunewaldstraße 87 ist im Besitz der Alpha Plan GmbH.

Der Berliner Mieterverein (BMV) macht unterdessen Druck auf die Politik. BMV-Geschäftsführer Reiner Wild verlangte am Donnerstag, dass die Bezirke notfalls per Ersatzvornahme notwendige Reparaturen veranlassen und diese dann dem Eigentümer in Rechnung stellen. Im Falle des Hauses in der Grunewaldstraße hatte das der Bezirk bisher abgelehnt, weil ihm die finanziellen Mittel dafür fehlen. Jetzt gibt es aber Unterstützung aus dem Senat.

Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel (SPD) erklärte: „Wir unterstützen die Bezirke bei ihrem Bemühen gegen diese unhaltbaren und illegalen Zustände. Ich finde es richtig, dass die Polizei in der Grunewaldstraße eingeschritten ist. Ein solches Verhalten, wie einige Vermieter es hier an den Tag legen, ist absolut untragbar.“ Geisels Sprecher Martin Pallgen sagte, wenn ein Bezirk Missstände per Ersatzvornahme beseitigen wolle, aber nicht das Geld dafür habe, könne er die Mittel bei der Senatsverwaltung beantragen. „Ordnung muss durchgesetzt werden, auch wenn es kostet.“

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/verwahrloste-wohnungen-in-prenzlauer-berg-und-schoeneberg-skrupelloser-vermieter-laesst-wohnungen-verfallen,10809148,30985034.html

Der AMV verweist hierzu auf seine Pressemitteilung 40/2015 (Behördliches Einschreiten in der Grunewaldstraße 87 in Schöneberg und in der Kollwitzstraße 2 im Prenzlauer Berg sowie Änderung des Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz – WoAufG Bln) dringend erforderlich!) vom heutigen Tag:

“Diese Begründung kann im Interesse der betroffenen Mieterinnen und Mieter nicht akzeptiert werden,” sagt der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. “Er fordert die involvierten Bezirksverwaltungen auf, die erforderlichen Schritte einzuleiten, die erforderlich sind, um die bauliche Wiederherstellung (Instandsetzung) der vollen Gebrauchstauglichkeit der  betroffenen Häuser herbeizuführen. Er verweist hierzu auf § 3 WoAufG Bln, wonach eine wohnungsaufsichtliche Instandsetzungsverfügung mit Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme erlassen werden kann und nach Ablauf der gesetzten Frist die Ersatzvornahme möglich ist. Derartige wohnungsaufsichtliche Instandsetzungsverfügungen sind in der Grunewaldstraße 87 in Schöneberg und in der Kollwitzstraße 2 im Prenzlauer Berg unverzüglich zu erlassen. Sollten die Eigentümer (Alpha Plan GmbH bzw. KSJ 2014 GmbH) den
zu erlassenden wohnungsaufsichtlichen Instandsetzungsverfügungen nicht nachkommen, ist nach Fristablauf jeweils die Ersatzvornahme durch den Bezirk durchzuführen. Nur so können die für die betroffenen Mieterinnen und Mieter untragbaren Zustände beseitigt und die volle Gebrauchstauglichkeit der beiden Häuser wieder herbeigeführt werden,” ergänzt Piper.

“Darüber hinaus hält der AMV eine Änderung des Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz – WoAufG Bln)  für dringend erforderlich. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat am 16.06.2015 beim Abgeordnetenhaus Berlin einen Antrag auf Änderung des vorgenannten Gesetzes eingereicht (Drucksache 17/2344 vom 16.06.2015, einsehbar unterhttp://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/d17-2344.pdf). Der AMV unterstützt diesen Gesetzesentwurf der Grünen ausdrücklich. Das zur Zeit geltende Wohnungsaufsichtsgesetz stammt aus April 1990 und ist seitdem weitgehend unverändert. Es ist in Teilen nicht mehr zeitgemäß und wird der Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt nicht mehr gerecht. Nur durch ein modernes und effektives Wohnungsaufsichtsgesetz, das die Anforderungen an Wohnraum und Gebäude, die Pflichten der Eigentümer, die Befugnisse und Kompetenzen der Wohnungsaufsichtsbehörden sowie die Kostentragung und Kostenabsicherung genau regelt, kann der Verwahrlosung von Wohnhäusern begegnet werden,” argumentiert Piper.

http://mieter-verbraucherschutz.berlin/2015/06/pressemitteilung-402015/

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Abfrageservice des Berliner Mietspiegels im Internet:

Der Abfrageservice zum Berliner Mietspiegel weist die ortsübliche Vergleichsmiete (auf der Basis der Nettokaltmiete) in Euro/qm mtl. aus.
Der Abfrageservice des Berliner Mietspiegels im Internet ist nicht rechtsverbindlich.

Anwendung des Mietspiegel Abfrageservice
Tragen Sie den Straßennamen in das vorgesehene Feld ein. Die genaue Wohnlagezuordnung liefert ihnen der Abfrageservice auf Basis der Daten aus dem Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel 2015.

Der Mietspiegel weist für jeden Wohnungstyp in den verschiedenen Tabellenfeldern jeweils die Mietpreisspanne und den Mittelwert aus. Der Mietpreis einer normalen Wohnung mit Standardausstattung in üblicher Qualität entsprechend ihrem Baualter wird vorwiegend um den ausgewiesenen Mittelwert liegen. Eine schlechter ausgestattete Wohnung wird im unteren, eine besser ausgestattete im oberen Bereich der Spanne einzuordnen sein.

Der Mietspiegel weist die ortsübliche Vergleichsmiete in Euro/qm monatlich aus.
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist in der Angabe einer “Ca.”-Wohnungsgröße eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen, wenn durch die nachfolgende Aufführung der vermieteten Räume der “räumliche Umfang” bestimmt wird.

Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg- 11 C 545/13, Urteil vom 07.07.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: ” Die Klägerin kann für die Jahre 2010 bis 2013 geleistete Mietzahlungen nicht teilweise zurückfordern, denn die Miete war und ist wegen der abweichenden Wohnungsgröße nicht nach § 536 BGB gemindert. Eine um mehr als 10% geringere Wohnfläche stellt nur dann einen Mangel der Mietsache dar, wenn die Wohnungsgröße als eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Dies ist, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, hier nicht der Fall.

Da es sich hier um einen Formularmietvertrag handelt, ist die entsprechende Vertragsklausel nach den Grundsätzen der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen, wobei diese “nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen (sind), wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ist” (BGH, Urteil vom 10.11.2010 – VIII ZR 306/09 – Grundeigentum 2011, 49 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann in der Größenangabe keine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden. Denn aus dem unmittelbar der Angabe der “ca.” Wohnungsgröße folgenden Passus im Mietvertrag ergibt sich, dass der räumliche Umfang des Mietobjekts durch die vorhergehende Beschreibung “Vorderhaus – 1. Geschossmitte – bestehend aus 6 Zimmern nebst Küche, Toilette, Bad, 3 Balkone, 1 Kellerraum” und nicht durch eine Größe in Quadratmetern bestimmt werden sollte. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Mietvertrag noch den Hinweis enthält, dass die Flächen von Balkonen, Loggien und Terrassen zur Hälfte angerechnet werden und auch die in § 6 des Mietvertrages enthaltene Bestimmung, dass die Warmwasserkosten zu 70% nach Verbrauch und die übrigen Kosten nach der Wohnfläche von 220,00 m² abgerechnet werden, kann zu keiner anderen Beurteilung führen (vgl. zu letzterem BGH, a. a. O.).

Die zu zahlenden Miete ist daher für die Überlassung der 6-Zimmer-Wohnung und nicht für die Überlassung von 220,00 m² Wohnfläche geschuldet.”

Pressemitteilung 40/2015

Behördliches Einschreiten in der Grunewaldstraße 87 in Schöneberg und in der Kollwitzstraße 2 im Prenzlauer Berg sowie Änderung des Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmissständen in Berlin (Wohnungsaufsichtsgesetz – WoAufG Bln) dringend erforderlich!

Seit Wochen wird in den Berliner Medien über zwei verwahrloste Wohnhäuser in der Grunewaldstraße 87 in Schöneberg sowie in der Kollwitzstraße 2 im Prenzlauer Berg berichtet. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

FAZ am 17.06.2015 – BGH – VIII ZR 19/14, Urteil vom 17.06.2015:Mieter müssen auch bei Schimmelpilz noch Miete zahlen!

Druck auf den Vermieter ausüben und und Miete einbehalten, ist bei Schimmelbefall zwar möglich. Aber nicht wenn man gar nicht mehr zahlt.

Der Mieter kann demnach zwar die Miete mindern und darüber hinaus auch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Letzteres ginge aber nur, solange es noch seinen Zweck erfülle und den Vermieter unter Druck setze. Einen zeitlichen Rahmen oder die Höhe einer Mindestzahlung nannte das Gericht nicht.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/mieten-und-wohnen/nachrichten/bgh-urteil-mieter-muessen-auch-bei-schimmelpilz-noch-miete-zahlen-13652305.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

FAZ am 17.06.2015 – BGH – VIII ZR 216/14 + VIII ZR 290/14, Urteile vom 17.06.2015: Mieter muss Einbau von Rauchmeldern gestatten!

Mieter müssen den Einbau von Rauchmeldern auch dann dulden, wenn sie schon Geräte eingebaut haben. Immobilienbesitzer seien zum Einbau gesetzlich verpflichtet, so der Bundesgerichtshof.

http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/mieten-und-wohnen/bgh-urteil-mieter-muss-einbau-von-rauchmeldern-gestatten-13652270.html

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

Belehrungsprotokoll über das Verbot, an einer Internettauschbörse teilzunehmen!

Mit Urteilen vom 11. Juni 2015 (Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Eltern zum Schadenersatz wegen der Teilnahme ihrer Kinder an einer Internettauschbörse (Filesharing) verurteilt. Nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haften Eltern für Schäden, die ihre minderjährigen Kinder einem Dritten widerrechtlich zufügen. Eltern müssen jedoch dann nicht zahlen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

Um sich vor Schadenersatzansprüchen zu schützen, sollten Eltern daher unbedingt das nachstehende  „Belehrungsprotokoll“ erstellen und von ihrem Kind unterschreiben lassen. Das Belehrungsprotokoll sollte jedes Jahr erneut aufgestellt und längerfristig aufbewahrt werden.

Belehrungsprotokoll über das Verbot, an einer Internettauschbörse teilzunehmen:

Ich habe heute meinen Sohn …………… / meine Tochter ………….. mündlich ausführlich darüber belehrt, dass es rechtswidrig ist, an einer Internettauschbörse teilzunehmen und ihm /ihr derartige Tätigkeiten streng verboten.

 

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Ort,       Datum,             Unterschrift

 

Meine Mutter/ mein Vater hat mir heute ausführlich erklärt, dass die Teilnahme an einer Internettauschbörse rechtswidrig ist und mir eine derartige Tätigkeit ausdrücklich verboten.

Ich habe die Ausführungen inhaltlich verstanden und werde mich an das Verbot halten.

 

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Ort,         Datum,             Unterschrift

Quelle: http://blog.ivd.net/2015/06/belehrungsprotokoll

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Mieter mit dem nach Ablauf der Einwendungsfrist geltend gemachten Einwand, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegte Wohnfläche sei unzutreffend, auch dann ausgeschlossen, wenn er diese Unrichtigkeit erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erkennt?

Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg- 11 C 545/13, Urteil vom 07.07.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Gegen sämtliche Abrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 (letztere vom 25.02.2013) hat die Klägerin innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB keine Einwendungen erhoben, so dass sie nunmehr mit ihrem im Schriftsatz vom 24.03.2014 erhobenen Einwand der materiellen Unrichtigkeit der Abrechnungen wegen der unzutreffenden Wohnfläche ausgeschlossen ist. Die verspätete Geltendmachung dieser Einwendung hat die Klägerin zu vertreten, auch wenn sie erst im Laufe des Jahres 2013 ihre Wohnung nachgemessen hat und dabei auf eine Wohnfläche von 194,54 m² gekommen ist. Ein etwaiger Anspruch aus der Abrechnung vom 11.03.2010 für das Jahr 2009 wäre außerdem verjährt.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Der Tagesspiegel am 17.06.2015: Wohnen in Berlin – Initiative kündigt Korrekturen zum Mietenvolksentscheid an!

Verbesserungen beim Zwangsankauf von Sozialwohnungen und beim Mietendurchschnitt: Die Aktivisten des Mietenvolksentscheids haben Änderungen an ihrem Gesetzentwurf angekündigt. Diese sollen aber nicht am Grundsatz des Volksentscheids rütteln.

So soll der Senat Sozialwohnungen zurückkaufen, aber “höchstens zum Verkehrswert” – und nicht zu den ursprünglichen Baukosten, wie aus dem Gesetzesentwurf herausgelesen werden könnte. Eine zweite Korrektur betreffe die Förderung der Mieter von Sozialwohnungen, denen keine Anschlussförderung gewährt wird. Nur jene, die zwei Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits darin wohnten, sollen diese erhalten.

Jan Kuhnert, langjähriger Berater von Kotti+Co, kritisierte außerdem die “politische Kostenschätzung” des Senats zur Abwehr des Mietenvolksentscheids. Mehr als drei Milliarden Euro koste das Gesetz, hatte der Senat verbreitet. Nach Angaben der Initiative ist dies nicht der Fall: Der Volksentscheid koste 230 Millionen Euro. Dies sei weniger als die Summe, die das Land durch die Rückzahlung von Bauträgern von Darlehen für soziale Wohnungsbauten, die aus der Förderung laufen: Dies seien 275 Millionen Euro. “Wir verhindern also keine Straßenreinigung oder Neubau von Kitas”, so Kuhnert.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnen-in-berlin-initiative-kuendigt-korrekturen-zum-mietenvolksentscheid-an/11929006.html