Archiv für den Monat: Juni 2015

Pressemitteilung 39/2015

Nachlese zum 6. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 17.06.2015

Am 17.06.2015 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 6. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war “Vorteile des genossenschaftlichen Wohnens in Berlin”. Die Veranstaltung war mit 22 Verbraucherinnen und Verbrauchern gut besucht. … weiterlesen

 

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

1. Berliner Mietermesse

Wann: 20.06.2015, 10:00 Uhr – 17:00 Uhr

Wo: Ernst – Reuter – Schule, Stralsunder Str. 57, 13355 Berlin

Anfahrt: U-Bahn U8 Voltastrasse oder Bernauer Strasse oder Straßenbahn M 10

Der Verein „Clever – Internationale Bildung e.V.“ möchte von 10 bis 17 Uhr „unterschiedliche Akteure aus dem Bereich Wohnen und Leben zusammenbringen und vorstellen“, heißt es.

Es diskutieren Katrin Rothe (Regisseurin, Dokumentarfilm „Betongold“), Carola Handwerg (Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Mietrecht) und Andrej Holm (Sozialwissenschaftler).

Der Eintritt ist frei.

http://www.berliner-woche.de/gesundbrunnen/bauen/erste-mietermesse-d78944.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Das Land Brandenburg hebt die Grunderwerbsteuer deutlich an. Ab 1.7.2015 beträgt diese 6,5 Prozent!

Mit dem erhöhten Steuersatz liegt Brandenburg mit Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein, die ebenfalls 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer erheben, bundesweit am höchsten.

https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/grunderwerbsteuer-in-brandenburg-steigt_84342_307634.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein sich in der Wohnung in Intervallen wiederholendes brummendes Geräusch vom Mieter hinzunehmen, wenn dieses unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerte liegt?

Die Antwort des Amtsgerichts Hannover (AG Hannover – 412 C 8478/13, Urteil vom 01.10.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Hannover in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen sind die festgestellten Geräusche kein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB. Dabei ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Beklagte durch dieses Geräusch gestört fühlt, zumal allgemeinkundig ist, dass auch geringe Geräusche abhängig von der gegebenen Situation und der individuellen Konstitution des Hörenden als störend empfunden werden können.

Andererseits sind auch in Wohnungen Geräusche allgegenwärtig und nicht jedes noch so geringe Geräusch in einer Mietwohnung rechtfertigt die Wertung als Mietmangel. Dies gilt nicht nur für typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-, Schienen- und Flugverkehr. Dies gilt insbesondere auch für durch haustechnische Anlagen verursachte Geräusche, um die es vorliegend geht. Insbesondere sind Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern, Schaltgeräusche von in Wohnungen installierten Heizungsanlagen, Betriebsgeräusche von Gasbrennern und Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen aus dem Hausleitungsnetz permanente Begleiter im Alltag des Lebens in einem Mehrfamilienhaus, dies ebenso wie Laufgeräusche und andere Lebensäußerungen von Mietern im selben Objekt. Diese Geräusche sind, jedenfalls wenn sie wie vorliegend weiter unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerte liegen, ohne weiteres hinzunehmen.

Hier gilt der objektive Maßstab eines durchschnittlichen Mieters, so dass das subjektive Störungsempfinden des Beklagten außer Betracht bleiben muss.”

Pressemitteilung 38/2015

Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung” – Ein Erfolgsmodell für die Zukunft?
Stadtentwicklungssenator Andreas Geisel hat am 16.06.2015 die überarbeitete Leitlinie für das “Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung” unterzeichnet. Damit sind die Regelungen zum Abschluss städtebaulicher Verträge erstmals seit 2014 aktualisiert und konkretisiert worden. Die erste Auflage der Leitlinie war am 28.08.2014 vom damaligen Stadtentwicklungssenator Michael Müller … weiterlesen

 

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Pressemitteilung Berliner Senat vom 16.06.2015: Neue AV-Wohnen endgültig beschlossen!

Der Senat hat am 16.06.2015 auf Vorlage des Senators für Gesundheit und Soziales Mario Czaja die Neufassung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) endgültig beschlossen.

Sozialsenator Mario Czaja: „Mit der heute beschlossenen neuen AV-Wohnen konnten wir den eben erschienen Berliner Mietspiegel 2015 berücksichtigen. Damit enthalten die Richtwerte für angemessene Mieten noch einmal höhere Nettokaltmieten und höhrere Betriebskosten pro qm als in der im März 2015 vorgelegten Fassung. Diese beruhte auf dem Mietspiegel 2013. Die Richtwerte liegen nun im Schnitt um rund 4 % höher als in der März-Fassung. Den Mietsteigerungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt wird nun auch für Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen Rechnung getragen. Damit geht der Senat einen weiteren wichtigen Schritt, um die sozialen Strukturen in den Stadtgebieten zu erhalten und ärmere Berlinerinnen und Berliner nicht an die Stadtränder zu verdrängen.“

Die Neufassung der AV-Wohnen wird voraussichtlich nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin ab 1. Juli 2015 in Kraft treten.

http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2015/pressemitteilung.330534.php

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:


n24 am 04.06.2015: Ist Grillen auf dem Balkon immer erlaubt?

Endlich Sommer! Bei Temperaturen weit über 20 Grad zieht es viele nach draußen. Wer seinen Grill auf dem Balkon anwerfen möchte, darf das grundsätzlich. Denn das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern erlaubt, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin.

Nachbarn müssen dies akzeptieren. Eine Ausnahme: Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder die Kündigung, befand das Landgericht Essen.

Grundsätzlich gibt es auch beim Grillen ein allgemeingültiges Gebot der Rücksichtnahme, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Das heißt, dass während der Grillsaison allenfalls zweimal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden sollte. Betroffenen Nachbarn sollte hierbei durch eine vorherige Ankündigung die Möglichkeit gegeben werden, sich vor Rauchbelästigungen zu schützen.

Auch wenn nur nach Vorankündigung oder nur zwischen 17.00 Uhr und 22.00 Uhr vereinzelt gegrillt wird, muss immer die Rauchbeeinträchtigung für die Nachbarn so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb sollten Grillfreunde vom Holzkohle- zum Elektrogrill wechseln und möglichst mit Aluminiumschalen arbeiten, empfiehlt der Mieterbund.

http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Verbraucher/d/6752208/ist-grillen-auf-dem-balkon-immer-erlaubt-.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

rbb-aktuell am 10.06.2015:  “Berliner Mietenvolksentscheid” bessert nach!

Die Initiative “Berliner Mietenvolksentscheid” will den Senat dazu bringen, mehr günstige Mietwohnungen zu schaffen. Für ein entsprechendes Gesetz sammelt die Initiative Unterschriften. Doch der Senat reicht die Kritik zurück: Der Entwurf der Initiative begünstige Investoren und Vermieter. Nun hat das Bündnis reagiert. “Wo Kritik berechtigt ist, werden wir Änderungen vornehmen.”

Bei der Initiative stoßen die kritischen Anmerkungen aus der Senatsverwaltung durchaus auf offene Ohren. “Wir nehmen die Kritik vom Senat wie auch die Kritik von anderer Seite, von Verbänden und Experten, auf”, sagt Initiativen-Sprecher Rouzbeh Taheri. “Dort, wo die Kritik berechtigt ist, werden wir auch Änderungen, Berichtigungen vornehmen.” Bei der Senatsinnenverwaltung hat das Bündnis bereits zu den beiden Punkten Änderungsvorschläge eingereicht. So sei etwa im Paragrafen zum Wohnungsankauf ergänzt worden, dass die Immobilien maximal zum Verkehrswert angekauft werden dürften.

Taheri zeigt sich angesichts der Kritik uneitel – es sei eben ein komplexes Thema und “wir sind ja alle ehrenamtlich tätig”, gibt er zu bedenken. “Viele bei uns sind mittlerweile zwar zu Fachleuten geworden, aber der eine oder andere Fehler kann uns auch passieren.” Rechtlich sind solche Änderungen am Gesetzentwurf trotz der bereits gesammelten Unterschriften noch möglich. Nur die Kernaussagen des Textes dürfen nicht verfälscht werden.

http://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2015/06/mietenvolksentscheid-buendnis-reicht-nachbesserungsvorschlaege-e.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind die infolge einer Mietminderung auf Null wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung ersparten Mietzahlungen vom Erstattungsanspruch für anderweitige Unterbringung in Abzug zu bringen?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Hamburg – 41 C 14/14, Urteil vom 27.08.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1) c) bb) (1) bis (2) wie folgt aus: “bb) Zu Lasten der Klägerin ist jedoch die ersparte Mietzahlung von insgesamt 1.200,00 Euro von dem klägerseits aufgewandten Betrag in Abzug zu bringen. Demnach reduziert sich der in der Hauptsache geltend gemachte Betrag von 2.625,60 Euro auf 1425, 60 Euro.

(1) Das Gericht teilt die in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Ansicht, wonach bei der Bewertung der Angemessenheit des Erstattungsanspruchs nach § 555a Abs. 3 BGB die aus dem Schadensrecht bekannten Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. AG Hamburg-Harburg ZMR 2011, 300 LG Hamburg, ZMR 2011, 638; Blank/Börstinghaus Miete/Blank BGB §555a Rn. 26; Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 4. Auflage 2014, § 20, Rz. 187, zu §555d Abs. 6 BGB). Der von der Klägerin zitierten gegenteiligen Auffassung von Lützenkirchen, wonach die Vorteilsausgleichung deshalb nicht auf den Aufwendungsersatzanspruch passe, da dieser auf die Realisierung des Erfüllungsanspruches abziele (Lützenkirchen, Mietrecht Kommentar, Köln 2013, § 555a BGB, Rz. 65), kann sich das erkennende Gericht schon deshalb nicht anschließen, da die Aufwendungen für eine Ersatzunterkunft – anders als etwaige andere im Rahmen des § 555a Abs. 3 BGB zu erstattende Aufwendungen – gerade nicht der Realisierung des Erfüllungsanspruchs dienen. Zudem entspricht es gerade nicht dem Sinn und Zweck des § 555aBGB, dass Mieter von ihrer Umquartierung in finanzieller Hinsicht profitieren (LG HH, a.a.O.). Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Mieter – wozu sie berechtigt sind – eine gleichwertige Unterkunft anmieten würden, und dennoch vollumfänglich von jedweder Mietzahlung befreit wären. Für die Anwendbarkeit der Gedanken der Vorteilsausgleichung auf den Aufwendungsersatzanspruch spricht zudem, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Aufwendungsersatzes verschuldensunabhängig ist. Würde man die Vorteilsausgleichung im Rahmen des Aufwendungsersatzansprüche nicht zuerkennen, wäre demnach der schuldhaft handelnde Schädiger besser gestellt als derjenige der aufgrund eines unverschuldeten Umstands (etwa nach § 555a Abs. 3 BGB) Aufwendungsersatz schuldet.

(2) Für die Vorteilsausgleichung gilt, dass zwischen dem schädigenden Ereignis (im Rahmen des § 555a BGB: der Erhaltungsmaßnahme) und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss. Zudem darf die Anrechnung des Vorteils den Geschädigten (bei § 555a BGB “den Mieter”) nicht unzumutbar belasten und den Schädiger (“den Vermieter”) nicht unbillig begünstigen. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die mietvertraglich von der Klägerin der Beklagten geschuldete Miete ist deshalb auf “Null” gemindert, und befreit somit die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Mietezahlung aus § 535 Abs. 2 BGB, da die Wohnung aufgrund der durch den Wasserschaden erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zeitweise unbewohnbar gewesen ist. Dieser Kausalzusammenhang ist hinreichend adäquat. Dass die Minderung gemäß § 537 Abs. 1 BGB qua Gesetzes eintritt ändert hieran nichts. Sofern die Klägerin behauptet, dass die getätigten Aufwendungen, folglich die für die Anmietung der Ersatzunterkunft erforderlichen Kosten, unmittelbar ursächlich für die Mietminderung sein müssten, kann sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließen.

Nach dem oben Gesagten stellt die Anrechnung der ersparten Aufwendungen zudem weder eine unzumutbare Belastung der Klägerin noch eine unbillige Begünstigung der Beklagten dar. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin vorliegend aufgrund der kurzzeitigen Unterbringung in der Ersatzwohnung nicht unerhebliche Komforteinbußen hinnehmen musste. Das Gericht kann nachvollziehen, dass alleine der unfreiwillige Verzicht auf die gewohnte Umgebung und die vertrauten Möbel eine erhebliche Beeinträchtigung für die Beklagte dargestellt hat. Anders als etwa Aufwendungen für Restaurantbesuche wegen fehlender Kochmöglichkeit oder zusätzliche Ausgaben für Fahrtkosten wegen entfernter(er) Lage der Ersatzunterkunft etc., ist der durch den Komfortverlust eingetretene Minderwert jedoch nicht finanziell kompensierbar. Denn einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags dafür, dass die gewählte Ersatzwohnung weniger komfortabel ist als die Mietwohnung hat der Mieter nicht (AG Hamburg-Harburg AM 2011, 300 Blank/Börstinghaus Miete/Blank BGB §555a Rn. 26). Die etwaigen Wohnwert- oder anderen Komforteinbußen sind vielmehr hinzunehmende Folge der aus § 555a Abs. 1 BGB folgenden Duldungspflicht.

Die Anrechnung der ersparten Miete auf den Aufwendungsersatzanspruch begünstigt die Beklagte auch nicht in unbilliger Weise. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte neben den Kosten der Instandsetzung der Mietsache die Mehrkosten zu tragen hat, die der Klägerin durch die Anmietung der Ersatzunterkunft entstehen.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass diese Verpflichtung der Beklagten besteht, ohne dass es auf ein Verschulden ihrerseits ankommen würde, erschiene es im Gegenteil unbillig, der Beklagten zusätzlich die Anrechnung der ersparten Aufwendungen auf den Aufwendungsersatzanspruch zu versagen.”

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

BGH – I ZR 7/14, I ZR 19/14 + I ZR 75/14, Urteile vom 11.06.2015: Schadensersatz für illegale Musikdownloads im Internet!

Wegen illegaler Downloads von Musik müssen drei Väter und Mütter Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von mehreren Tausend Euro zahlen.

Der BGH verwies am 11.06.2015 auf sein sogenanntes Morpheus-Urteil von 2012, wonach Eltern nur dann nicht haften müssen, wenn sie ihre Kinder ausdrücklich darüber belehrt haben, dass solche Musikdownloads illegal sind. Weil die Frau das der Vorinstanz zufolge nicht getan hat und damit ihre Aufsichtspflicht verletzte, muss sie nun für den Schaden haften.

200 Euro Lizenzgebühr in Ordnung!

Das Gericht bestätigte mit seinen Urteilen auch, dass die Musikindustrie eine Lizenzgebühr von je 200 Euro für jeden illegal angebotenen Musiktitel berechnen darf, solange sich die Zahl der entsprechenden Titel in einem “überschaubaren Rahmen” bewegt.

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/filesharing-urteil-bgh-gibt-plattenfirmen-recht-a-1038380.html