Archiv für den Monat: Juni 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Projekt „Verbraucherorientierte Energieanbieterinformation“ bringt Licht in Landschaft der Energieversorger!

Die Suche nach einem passenden Energieanbieter kann oftmals mühsam sein. Anbieter versuchen, Kunden vor allem mit geringen Preisen zu locken. Doch sind auch die übrigen Vertragsbestimmungen verbraucherfreundlich und ist der Anbieter verlässlich? Das Projekt „Verbraucherorientierte Energieanbieterinformation“ des „Bundes der Energieversorger e.V.“ will bei der Entscheidung helfen.

Ziel des Projektes ist es, den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einer eigenen Webseite detaillierte und objektive Informationen über die einzelnen Strom- und Gasversorger und deren Allgemeine Geschäftsbedingungen an die Hand zu geben. Die Seriosität der Anbieter kann so besser nachvollzogen und bewertet werden – das Risiko bei einem Wechsel des Anbieters sinkt.

http://www.bmjv.de/DE/Themen/BauenundWohnen/Energieanbieterinformation/energieanbieterinformation_node.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt der Mieter seiner Darlegungs- und Beweislast für das von ihm behauptete wohnwertmindernde Merkmal “Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand” durch die Vorlage von einzelnen Detailfotos des Treppenhauses?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 20 C 50/14, Urteil vom 04.08.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagten genügen ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in einem schlechten Zustand befänden, nicht. Soweit sie dafür auf 40 Jahre unterlassene Instandsetzungsarbeiten verweisen, tritt dem der Kläger mit dem Hinweis auf die Sanierung im Jahre 2000 entscheidungserheblich entgegen, ohne dass die Beklagten das widerlegen. Die Beklagten beschreiben zwar einzelne Fehlerstellen im Treppenhaus und belegen sie auch fotografisch, allerdings erfordert die Darstellung eines überwiegend schlechten Zustandes, dass sie im Einzelnen für die Treppenproteste jeder Etage darstellen, wie viele der Treppenstufen die von ihnen aufgezeigten Mängel haben, damit diese Mängel als überzählige eingestuft werden könnten. Diesen konkreten Sachvortrag bleiben die Beklagten schuldig, was zu ihren Lasten zu gehen hat.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Warn-App NINA

NINA ist die Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). NINA warnt Sie deutschlandweit und – wenn Sie dies wünschen – standortbezogen vor Gefahren, wie z. B. Unwettern, Hochwasser und anderen sogenannten Großschadenslagen.

NINA bietet auch grundlegende Informationen und Notfalltipps im Bereich Bevölkerungsschutz an.

Drei Gründe, NINA zu nutzen

  1. NINA ist die erste App zur Warnung der Bevölkerung für ganz Deutschland und vollständig in das Modulare Warnsystem (MoWaS) von Bund und Ländern integriert.
  2. Mit NINA sind Sie stets aktuell über Gefahren informiert, denn die Push-Funktion macht Sie auf neue Warnungen aufmerksam.
  3. Ereignisbezogene Verhaltenshinweise und allgemeine Notfalltipps von Experten helfen Ihnen dabei, sich auf mögliche Gefahren vorzubereiten. So können Sie sich und andere besser schützen.

http://www.bbk.bund.de/DE/NINA/Warn-App_NINA.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kommt es für die Frage einer Schädigung sowie insbesondere einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Asbestrückstände im Fußboden einer Mietwohnung darauf an, in welchem räumlichen Ausmaß nachträgliche Beschädigungen der Fußbodenplatten aufgetreten sind und innerhalb welchem Zeitraum der Mieter diesen ausgesetzt war?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 138/14, Urteil vom 16.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Soweit die Kläger ihre Ansprüche darauf stützen, dass durch den nachträglichen Zerfall des Bodenbelages infolge vertragsgemäßen Gebrauchs Asbestfasern freigesetzt worden seien, fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen angeblicher Pflichtverletzung der Beklagten und dem behaupteten Schaden. Denn insoweit mangelt es an hinreichendem Vortrag der Kläger dazu, wann genau in jeweils welchem beschädigten Zustand die Platten sich befunden haben sollen. Für die Frage einer Schädigung sowie insbesondere auch einer konkreten Gesundheitsgefährdung kommt es aber darauf an, in welchem räumlichen Ausmaß nachträgliche Beschädigungen der Fußbodenplatten aufgetreten sind und innerhalb welchem Zeitraum die Kläger diesen ausgesetzt waren. Auf die fehlende Substantiierung wurde bereits im erstinstanzlichen Urteil hingewiesen.

Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung angeblich geminderter Mieten als Schadensersatz oder gemäß §§ 536, 812 BGB zu. Denn aus den oben genannten Gründen ist eine Gesundheitsgefährdung nicht bewiesen bzw. nicht hinreichend dargelegt, so dass auch nicht von einer Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ausgegangen werden kann.”

Aus der Rubrik “Spendenaufruf”:

Immer noch aktuell!

Förderverein der Feuerwache Spandau-Nord e. V.: Spendenaufruf für Feuerwehrmann!

Nach einem Motorradunfall Ende Juni 2014 ist Oberbrandmeister Eric K., ein stets freundlicher, zuvorkommender und auf sein Umfeld bedachter Feuerwehrmann, ab dem 5. Brustwirbel querschnittsgelähmt.

Für ihn und seine Familie beginnt jetzt die schwierige und kostspielige Zeit: Neben den zu erwartenden 6 Monaten im Krankenhaus, mit anschließender Reha, steht die Anpassung der Wohnsituation (Umzug / Umbau) an.

Dafür hat der Förderverein der Feuerwache Spandau-Nord e. V. ein Spendenkonto eingerichtet. Näheres unter http://fw3100.jimdo.com/

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Workshop „Erfolgreich bewerben mit Internet und Co“

In dem Workshop werden die Möglichkeiten aufgezeigt, die das Internet bei Stellensuche und Bewerbung bietet.

Dienstag, den 23.06.2015 von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Bitte melden Sie sich persönlich oder telefonisch an, da die Plätze für den Workshop begrenzt sind.

Jobassistenz Spandau

Brunsbütteler Damm 75

13581 Berlin

Tel: +49 30 27 87 33-150

Fax: +49 30 27 87 33-159

spandau@jobassistenz-berlin.de www.jobassistenz-berlin.de www.ziz-berlin.de

Die Beratung ist trägerunabhängig und kostenfrei.

http://falkenhagener-feld-west.de/2015/06/09/workshop-erfolgreich-bewerben-mit-internet-und-co/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Verstößt § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 193/14, Urteil vom 06.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter den Randnummern 22 bis 26 wie folgt aus: “c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV mit dem verfassungsrechtlichen Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber nicht vereinbar sei, geht fehl.

aa) Gemäß § 5 Abs. 3 EnEG “kann” wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. Im Gesetzgebungsverfahren der 1980 in das Energieeinsparungsgesetz eingefügten Vorschrift wurde es als notwendig erachtet, auf technische Normen verweisen zu können (Beschlussempfehlung und Ausschussbericht, BT-Drucks. 8/3924, S. 7). Es handelt sich um eine gesetzliche Ermessensvorschrift, die die Möglichkeit des Verordnungsgebers, die Bestimmung des Wärmeverbrauchs – ohne Verweis auf eine bestimmte Fassung eines technischen Regelwerks – an anerkannte Regeln der Technik zu knüpfen, nicht ausschließt.

Der Verweis auf anerkannte Regeln der Technik begegnet unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (entgegen Lammel, Heizkostenverordnung, 4. Aufl., § 7 Rn. 47 ff.; siehe auch Schmidt-Futterer/ Lammel, aaO, § 7 HeizkostenV Rn. 13) keinen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Regelungstechnik gebilligt und auf deren Vorzug hingewiesen, dass Schwierigkeiten der verbindlichen Konkretisierung und der Anpassung an die wissenschaftliche und technische Entwicklung auf die Ebene des Verordnungsadressaten und – soweit es zu Rechtsstreitigkeiten kommt – auf die judikative Ebene verlagert werden (BVerfGE 49, 89, 135 f.). Daraus folgt, dass es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn anerkannte Regeln der Technik erst nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV entstanden oder veröffentlicht worden sind.

Zwar müssen Verweisungsnormen hinreichend klar erkennen lassen, welche Regelungen im Einzelnen gelten sollen (BVerfGE 47, 285, 311). Ebenso ist eine dynamische Verweisung auf eine Bekanntmachung sachverständiger Stellen verfassungsrechtlich bedenklich, weil Gesetz- und Verordnungsgeber ihre Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen dürfen (BVerfGE 64, 208, 214 ff. mwN). Eine solche Fallgestaltung liegt hier ersichtlich nicht vor, denn durch den Maßstab anerkannter Regeln der Technik wird kein bestimmtes Regelwerk für verbindlich erklärt. Vielmehr wird in verfassungskonformer Weise eine Generalklausel verwendet, bei der die Gerichte die herrschende Auffassung unter den technischen Praktikern zu ermitteln haben (vgl. BVerfGE 49, 89, 135 f.).

bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat sich das Berufungsgericht nicht der weiteren Auffassung von Lammel (Heizkostenverordnung, aaO, § 7 Rn. 52; siehe auch Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, § 7 HeizkostenV Rn. 13) angeschlossen, wonach § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV mit § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG nicht vereinbar sei. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer von heizungstechnischen gemeinschaftlichen Anlagen zu verteilen sind, dass dem “Energieverbrauch” der Benutzer Rechnung getragen wird. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV bestimmt, dass der nach Satz 3 bestimmte Verbrauch als “erfasster Wärmeverbrauch” nach Satz 1 zu berücksichtigen ist, handelt es sich ebenfalls um “Energieverbrauch” im Sinne von § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG. Zwar kann die Rohrwärmeabgabe durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden (vgl. BR-Drucks. 570/08, S. 14). Dennoch wird auch durch Rohrwärmeabgabe Energie verbraucht. Eine Beschränkung des § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG auf willentlich steuerbaren Verbrauch ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (zutreffend: LG Berlin, WuM 2013, 227, 228). Der Gesetzgeber hat im Gegenteil berücksichtigt, dass bei den Gegebenheiten des Heizungsbetriebs ein Teil der anfallenden Kosten unabhängig von der individuellen Nutzung entsteht (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 12. November 1979, BT-Drucks. 8/3348, S. 5).”

bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat sich das Berufungsgericht nicht der weiteren Auffassung von Lammel (Heizkostenverordnung, aaO, § 7 Rn. 52; siehe auch Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, § 7 HeizkostenV Rn. 13) angeschlossen, wonach § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV mit § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG nicht vereinbar sei. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Betriebskosten so auf die Benutzer von heizungstechnischen gemeinschaftlichen Anlagen zu verteilen sind, dass dem “Energieverbrauch” der Benutzer Rechnung getragen wird. Soweit § 7 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV bestimmt, dass der nach Satz 3 bestimmte Verbrauch als “erfasster Wärmeverbrauch” nach Satz 1 zu berücksichtigen ist, handelt es sich ebenfalls um “Energieverbrauch” im Sinne von § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG. Zwar kann die Rohrwärmeabgabe durch das Verbrauchsverhalten der Nutzer nicht beeinflusst werden (vgl. BR-Drucks. 570/08, S. 14). Dennoch wird auch durch Rohrwärmeabgabe Energie verbraucht. Eine Beschränkung des § 3a Satz 1 Nr. 2 EnEG auf willentlich steuerbaren Verbrauch ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (zutreffend: LG Berlin, WuM 2013, 227, 228). Der Gesetzgeber hat im Gegenteil berücksichtigt, dass bei den Gegebenheiten des Heizungsbetriebs ein Teil der anfallenden Kosten unabhängig von der individuellen Nutzung entsteht (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 12. November 1979, BT-Drucks. 8/3348, S. 5).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Verbraucherzentrale Brandenburg am 09.06.2015: Was bedeutet der Poststreik für Verbraucher?

Die Verbraucherzentrale Brandenburg beantwortet wichtige Fragen!

Der Streik der Postbediensteten bedeutet für Kunden: Briefe und Päckchen kommen später an. Wenn durch die verspätete Zustellung wichtige Fristen versäumt werden, kann dies finanzielle Verluste zur Folge haben. Welche Rechte haben Verbraucher? Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg beantwortet die wichtigsten Fragen.
Wer haftet, wenn ein Brief streikbedingt verspätet ankommt? ……

Was bedeutet das für die Einhaltung wichtiger Fristen, wie z.B. bei Kündigungen? …..

Gibt es Möglichkeiten, dass der Brief doch pünktlich ankommt? ……

Was gilt für den normalen Paketversand? …..

Was passiert bei Retouren? ……

http://www.vzb.de/poststreik-kuendigung-verbraucher