Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Stiftung Warentest am 09.07.2015 –  Kredit­gebühren: Erneut Urteil gegen Targo­bank!

Auch die „unabhängigen Indivi­dualbeiträge“ der Targo­bank sind jetzt verboten. Das Land­gericht Düssel­dorf gab der Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden recht und untersagte der Bank, die Gebühren zu kassieren. Nach den Kredit­bearbeitungs­gebühren-Urteilen des Bundes­gerichts­hofs (BGH) hatte die Bank ihre Gebühren umbe­nannt.

Für normale Raten­kredit­verträge waren keine Gebühren mehr zu zahlen. Zusätzlich bot die Bank jetzt „Indivi­dual­kredite“ an und lockte unter anderem mit kostenlosen Raten­änderungen, Sondertilgungs­rechten und dem Recht auf Zahlungs­pausen. Für diese Kredite mussten Kunden außer Zinsen einen „lauf­zeit­unabhängigen Indivi­dualbeitrag“ zahlen. Das sei Entgelt für die Sonder­leistungen, argumentierte die Bank. Verbraucherschützer hatten das von Anfang an als Umge­hung der Kredit­gebühren-Urteile des BGH kritisiert. Die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden beantragte beim Land­gericht Düssel­dorf schließ­lich, der Targo­bank nach den Kredit­bearbeitungs­gebühren auch die Indivi­dualbeiträge zu verbieten.

Dieses Verbot hat das Land­gericht Düssel­dorf jetzt verhängt. Es sei nicht zu erkennen, für welche Leistung die Gebühr genau zu zahlen ist. Sie erscheine deshalb genau wie Kredit­bearbeitungs­gebühren als lauf­zeit­unabhängiges Entgelt und benach­teilige Kreditnehmer. Die Targo­bank darf die Indivi­dual­gebühren nicht mehr kassieren und sich auch nicht auf die Klausel berufen. Wenn die Targo­bank Kunden die Erstattung der Gebühren weiter verweigert, kann die Schutz­gemeinschaft für Bank­kunden beim Land­gericht Düssel­dorf die Bestrafung der Bank beantragen. Bis zu 250 000 Euro Ordnungs­geld kann das Gericht fest­setzen. Allerdings: Das Urteil ist zwar vorläufig voll­streck­bar, aber nicht rechts­kräftig.

https://www.test.de/Kreditgebuehren-Erneut-Urteil-gegen-Targobank-4877742-0/