Landgericht Düsseldorf – 12 O 341/14, Urteil vom 08.07.2015: Laufzeitunabhängiger Individualbeitrag der Targobank unwirksam!
Stiftung Warentest am 09.07.2015 – Kreditgebühren: Erneut Urteil gegen Targobank!
Auch die „unabhängigen Individualbeiträge“ der Targobank sind jetzt verboten. Das Landgericht Düsseldorf gab der Schutzgemeinschaft für Bankkunden recht und untersagte der Bank, die Gebühren zu kassieren. Nach den Kreditbearbeitungsgebühren-Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte die Bank ihre Gebühren umbenannt.
Für normale Ratenkreditverträge waren keine Gebühren mehr zu zahlen. Zusätzlich bot die Bank jetzt „Individualkredite“ an und lockte unter anderem mit kostenlosen Ratenänderungen, Sondertilgungsrechten und dem Recht auf Zahlungspausen. Für diese Kredite mussten Kunden außer Zinsen einen „laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ zahlen. Das sei Entgelt für die Sonderleistungen, argumentierte die Bank. Verbraucherschützer hatten das von Anfang an als Umgehung der Kreditgebühren-Urteile des BGH kritisiert. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden beantragte beim Landgericht Düsseldorf schließlich, der Targobank nach den Kreditbearbeitungsgebühren auch die Individualbeiträge zu verbieten.
Dieses Verbot hat das Landgericht Düsseldorf jetzt verhängt. Es sei nicht zu erkennen, für welche Leistung die Gebühr genau zu zahlen ist. Sie erscheine deshalb genau wie Kreditbearbeitungsgebühren als laufzeitunabhängiges Entgelt und benachteilige Kreditnehmer. Die Targobank darf die Individualgebühren nicht mehr kassieren und sich auch nicht auf die Klausel berufen. Wenn die Targobank Kunden die Erstattung der Gebühren weiter verweigert, kann die Schutzgemeinschaft für Bankkunden beim Landgericht Düsseldorf die Bestrafung der Bank beantragen. Bis zu 250 000 Euro Ordnungsgeld kann das Gericht festsetzen. Allerdings: Das Urteil ist zwar vorläufig vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig.
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