Knüpft der Berliner Mietspiegel 2013 für das wohnwerterhöhende Merkmal eines großen und geräumigen Balkon an eine Grundfläche von mehr als 4 qm an?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 299/14, Urteil vom 09.02.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Die Merkmalsgruppe 3 (Wohnung) ist mit dem Amtsgericht positiv zu bewerten. Es liegt das wohnwerterhöhende Merkmal eines großen und geräumigen Balkons mit einer Grundfläche von mehr als 4 qm vor. Dass der vorhandene Balkon über eine Grundfläche von 4,19 m² verfügt, ist zwischen den Parteien unstreitig. An die Grundfläche knüpft aber auch die Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2013 an. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin zu früheren Mietspiegeln, in deren jeweiligen Orientierungshilfen das Merkmal “großer, geräumiger Balkon” nicht näher konkretisiert worden war. Hier entsprach es zuletzt ständiger Rechtsprechung der Mietberufungskammern, dass ein Balkon als groß und geräumig anzusehen sei, wenn er eine Grundfläche von mehr als 4 m² aufweise (etwa ZK 63, Urteil vom 15. Oktober 2010,63 S 110/10; ZK 67, Urteil vom 3. Februar 2009, 67 S 411/08, GE 2010,204). Auf die Wohnungsgröße kommt es insoweit nicht maßgeblich an (LG Berlin, GE 2010, aaO). Unabhängig davon, ob es danach auf die Nutzbarkeit der unmittelbar um das Regenfallrohr befindliche Fläche von 0,28 qm sowie die Stellbarkeit eines Tisches überhaupt entscheidend ankommt, ist diese sowohl nach den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Regenfallrohr), denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, als auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (Sitzmöglichkeit) der Fall. Bei Stellung eines Tisches von 0,75 x 0.90 qm – was für zwei Personen ohnehin überdimensioniert erscheint – verbleibt noch eine Wegefläche von 0,52 qm. Dies genügt.”
