Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ändert sich durch den Anschluss an das Fernwärmenetz etwas an dem wohnwerterhöhenden Merkmal des Einbaus einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 299/14, Urteil vom 09.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Auch die Merkmalsgruppe 4 (Gebäude) ist positiv. Es liegt das wohnwerterhöhende Merkmal des Einbaus einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994 vor. Richtig hat das Amtsgericht festgestellt, dass nach diesem Stichtag eine Heizanlage in dem vorgenannten Sinne in dem streitgegenständlichen Objekt eingebaut wurde. Damit ist das in der Orientierungshilfe zum Mietspiegel beschriebene Merkmal gegeben. Unerheblich ist es insoweit, dass die Versorgung zwischenzeitlich auf Fernwärme umgestellt und die Klägerin seit Oktober 2004 auch nicht mehr Eigentümerin der Anlage ist. Die von dem Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin, in denen der Anschluss an das Fernwärmenetz als dem Einbau einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994 nicht gleichstehend bewertet wurde, betrafen sämtlichst Fallkonstellationen, in denen nach dem Stichtag eben gerade keine Veränderungen an der Heizanlage an sich, sondern lediglich der Anschluss der vorhandenen Wärmeversorgung an die Fernwärme vorgenommen worden war. So war etwa in dem der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2011, 65 S 472/10, der Fernwärmeanschluss bereits im Jahr 1973 erfolgt. Auch in dem der Entscheidung der Zivilkammer 63 vom 17. August 2010 (63 S 646/09) zugrunde liegenden Fall erfolgte der Anschluss an die Fernwärme ausweislich der Urteilsgründe bereits vor 1994. Nichts anderes gilt für die Entscheidung der ZK 67 vom 10. September 2009 (67 S4 141/08). So liegt der Fall hier aber eben nicht. Die Klägerin hat eine – mit entsprechenden Investitionen verbundene -Modernisierung der Heizungsanlage vorgenommen. Auf die später eingetretenen Veränderungen im Rahmen der Versorgung und der Eigentumsverhältnisse bezüglich der Anlage kommt es im hier maßgeblichen Kontext nicht an. Denn sie beseitigen das ursprünglich vermieterseits geschaffene Ausstattungsmerkmal nicht nachträglich, noch machen sie es zu einem mieterseits geschaffenen.”