Begründet bereits das abstrakte Gefährdungspotential von asbesthaltigen Baustoffen einer Altimmobilie (hier: Dachplatten aus Zement) einen Sachmangel sowie eine Offenbarungspflicht des Grundstücksverkäufers?
Die Antwort des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz – 5 U 1216/14, Urteil vom 04.03.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das OLG Koblenz in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Entgegen der Auffassung der Berufung brauchte der Kläger nämlich nicht ungefragt über das Vorhandensein von Asbest informiert zu werden. Das ergibt sich freilich noch nicht ohne weiteres daraus, dass die Verwendung von Asbestzementplatten im Zeitpunkt der Errichtung des gekauften Hauses und seiner Eindeckung allgemein verbreitet und damit eine Beschaffenheit gegeben war, die bei Sachen gleicher Art im Rahmen des Üblichen liegt (§ 434Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Ein offenbarungspflichtiger Mangel konnte nämlich darin begründet sein, dass sich das Haus wegen von dem Asbest ausgehender Gesundheitsgefahren nicht zu Wohnzwecken und damit nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignete (§434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Das muss jedoch verneint werden. Der im Beweisverfahren befragte Sachverständige H. hat dazu bemerkt, man brauche keine relevanten Befürchtungen zu hegen. Risiken entstünden erst, wenn das Dach abgebrochen oder saniert werde. Entsprechende Arbeiten werden indessen regelmäßig in die Hände von Dachdeckerbetrieben gelegt, die damit umzugehen verstehen und die erforderliche Sicherheit gewährleisten können. Das schließt die Annahme eines Sachmangels und damit insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten aus (OLGR Celle 2009, 201; OLG München, MDR 2010, 136; vgl. auch BGHZ 180, 205).”