Rechtfertigen ein älterer Farbanstrich, vereinzelte Putzschäden und kleinere Farbabplatzungen die Annahme eines ungepflegten Treppenhauses?
Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 7 C 43/14, Urteil vom 04.02.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 2. d. wie folgt aus: “Anders als der Beklagte meint, liegt ein ungepflegtes Treppenhaus nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass zwar kein besonders schöner, nach Auffassung des Gerichts aber ein für Berliner Wohnhäuser durchschnittlicher und ordentlicher Zustand des Treppenhauses vorliegt. Das Treppenhaus hatte einen gleichmäßigen, wenn auch älteren Farbanstrich, auch der Anstrich der Treppenstufen und des Geländers waren in einem guten Zustand. Besondere Mängel waren nicht festzustellen. Soweit vereinzelt Putzschäden im Eingangsbereich sowie kleinere Farbabplatzungen im Treppenhaus vorhanden waren, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Treppenhaus war zudem sauber, größere Schäden am Linoleumboden waren für das Gericht nicht erkennbar.”