Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Handelt es sich bei Graffiti an der Erdgeschossfassade eines Wohnhauses um einen Mangel der Mietsache?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 7 C 43/14, Urteil vom 04.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Insoweit geht das Gericht jedoch davon aus, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Graffiti an der Erdgeschossfassade des Wohnhauses nicht um einen Mangel der Mietsache handelt. Danach ist darauf abzustellen, ob eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Mietsache vorliegt. Eine besondere Beschaffenheit der Fassade des Hauses haben die Parteien nicht vereinbart, auch ist eine solche nicht konkludent vorgenommen worden, sofern die Fassade bei Einzug möglicherweise noch nicht beschmiert war, da diesem Umstand insofern kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: 63 S 619/09). Da es sich vorliegend auch nicht um eine Luxusimmobilie bzw. eine solche handelt, die seitens des Beklagten zu repräsentativen Zwecken angemietet worden ist, besteht kein Anspruch auf Beseitigung von Graffiti an der Außenfassade (AG Leipzig, Urteil vom 27.09.2000, Az.: 49 C 5267/00). Da eine direkte Gebrauchsbeeinträchtigung der vom Beklagten gemieteten Wohnung durch die Graffiti an der Außenfassade für das Gericht nicht erkennbar ist, kann dieser vom Kläger allein aufgrund der Unansehnlichkeit der Fassade keine Mängelrechte geltend machen, so dass die Widerklage abzuweisen war.”