Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein Mietmangel vor, wenn im Mietvertrag nur eine ca.-Angabe zur Wohnfläche angegeben ist und zu dieser eine Abweichung von mehr als 10% besteht?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 477/14, Beschluss vom 13.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Vorliegen eines Mangels in Gestalt einer Flächenabweichung nicht darauf an, ob eine bestimmte Mietfläche vereinbart wurde (vgl. BGH Urteil vom 28.10.2009 – VIII ZR 164/08, in: NJW 2010, 292; in dieser Entscheidung ging es um die Mietfläche eines Einfamilienhauses, welche im Mietvertrag ebenfalls mit einer “ca.-Angabe” ausgewiesen war), was hier unstreitig nicht geschehen ist. Selbst wenn -wie hier – im Mietvertrag nur eine ca.-Angabe zur Wohnfläche angegeben worden ist, stellt eine Abweichung von mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar (BGH Urt. v 24.3.2004 VIII ZR 295/03, in: NJW 2004, 1947; entscheidend ist die Flächenangabe im Mietvertrag).”