Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel das wohnwerterhöhende Merkmal “rückkanalfähiger Breitbandanschluss” vor, wenn der Mieter kostenfrei die Grundprogramme empfangen kann?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 235 C 399/14, Urteil vom 23.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Merkmalsgruppe 3 ist positiv, da das Merkmal “rückkanalfähiger Breitbandanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)” vorliegt. Unstreitig verfügt die Wohnung über einen solchen Anschluss und die Beklagte kann mit diesem kostenfrei, d.h. ohne vertragliche Nutzung mit Dritten, die Grundprogramme empfangen. Dies ist ausreichend, damit das Merkmal erfüllt ist. Möchte der Mieter Sonderprogramme empfangen oder Internet oder Telefon über den Anschluss nutzen, muss er einen gesonderten Vertrag abschließen. Dies steht dem wohnwerterhöhenden Merkmal aber nicht entgegen, da der für den Mieter begründete Mehrwert der vorhandenen Rückkanalfähigkeit bereits darin besteht, in der Auswahl der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten neben den Telefondienstunternehmen auch auf den weiteren Kabelanbieter zurückgreifen zu können (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 – 213 C 497/12).”