Archiv für den Monat: Juli 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Verbraucherzentrale Niedersachsen am 02.07.2015: Frische Erdbeeren – alles lecker?

Früchte aus dem Ausland mit Chlorat belastet!

Leuchtend rot, süß und erfrischend – so wollen wir unsere Erdbeeren. Doch leider bekommen wir meistens noch eine Ladung Pestizide mitgeliefert. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) untersucht deshalb regelmäßig die roten Früchte auf unerwünschte Pestizidrückstände.

Die Ergebnisse aus dem Jahr 2014 zeigen: Erdbeeren gehören zu den stärker mit Pestiziden belasteten Früchten. 62 Proben frische und tiefgekühlte Erdbeeren wurden getestet, nur drei waren rückstandsfrei, darunter die zwei untersuchten Proben Bio-Erdbeeren. Bis zu zehn verschiedene Spritzmittel wurden in den Früchten gefunden. Dabei schnitten deutsche Erdbeeren kaum besser ab als ausländische.

Besonders bedenklich: in insgesamt zwölf Proben wurde Chlorat gefunden. Diese stammten entweder aus dem Ausland oder tiefgekühlter Ware.

https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/erdbeeren

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Hitzewelle – Sauna im Schlafzimmer!

Wird es in der Wohnung zu heiß, kann der Mieter in manchen Fällen die Miete mindern. Welche Temperaturen man ertragen muss, haben die Gerichte in vielen Urteilen festgelegt.

Wenn im Winter die Heizung ausfällt, kann der Mieter die Miete mindern. Wird es zu kalt, sogar bis zu hundert Prozent. Doch wie sieht es im Sommer aus, wenn es in der Wohnung so heiß ist, dass ein normales Wohnen und Arbeiten nicht mehr möglich ist? Eine gesetzliche Regelung, die bestimmt, ab welcher Innentemperatur ein Sachmangel bei einer Privatwohnung vorliegt, gibt es nicht.

Einen Anhaltspunkt bieten aber die sogenannten Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Danach darf die Raumtemperatur 26 Grad Celsius nicht übersteigen. Diese Werte, die am Arbeitsplatz gelten, können auch als Anhaltspunkte auf Wohnungen übertragen werden. Temperaturen von mehr als 26 Grad sind nicht zumutbar – zumindest, wenn sie über einen längeren Zeitraum herrschen. Dann kann der Mieter die Miete mindern oder bei drohender Gesundheitsgefahr sogar fristlos kündigen. …

ww.sueddeutsche.de/geld/hitzewelle-sauna-im-schlafzimmer-1.2547570

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Bundeskartellamt am 02.07.2015 – Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten!

Das Bundeskartellamt hat eine Sektoruntersuchung im Bereich der Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten eingeleitet. Das sogenannte „Submetering“ umfasst die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten in Gebäuden sowie die Überlassung der dafür benötigten messtechnischen Ausstattung wie Heizkostenverteiler oder Wärme- und Wasserzähler.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:  Die Sektoruntersuchung soll Aufschluss über die aktuelle Marktsituation und die Wettbewerbsintensität bei Submetering geben sowie etwaige Wettbewerbsprobleme aufdecken. Der Markt für Ablesedienste ist konzentriert. Neben kleinen lokalen Anbietern gibt es nur sehr wenige bundesweit aktive Unternehmen. Gegenstand der Analyse werden insbesondere die Marktstruktur sowie die Preise und Erlöse für Submetering-Dienstleistungen sein.

Im Rahmen der wettbewerblichen Bewertung wird auch zu berücksichtigen sein, dass Mieter zwar nicht die unmittelbaren Vertragspartner der Ablese-Dienstleister sind, sie aber überwiegend die Kosten tragen. Technische Weiterentwicklungen, wie z.B. die Möglichkeit der Fernauslesung über Funk, werden ebenfalls Eingang in die Untersuchung finden. Es wird zu klären sein, ob Marktzutrittschsranken bestehen, die den Markteintritt neuer Anbieter erschweren. Weiterer Aspekt der Sektoruntersuchung ist die Verhandlungsmacht der Submetering-Dienstleister gegenüber Immobilieneigentümern.

http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2015/02_07_2015_Submetering.html

Der AMV verweist hierzu auf seine Pressemitteilung 41/2015 vom 02.07.2015 – Branchenuntersuchung des Bundeskartellamtes gem. § 32e GWB bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten war überfällig!  (abrufbar unter http://mieter-verbraucherschutz.berlin/wp-content/uploads/2015/07/Pressemitteilung-2015-41.pdf)

“Der AMV befürwortet im Interesse aller Mieterinnen und Mieter die nunmehr eingeleitete Branchenuntersuchung des Bundeskartellamtes gem. § 32e GWB bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten ausdrücklich und empfindet sie als längst überfällig,” sagt der 1. Vorsitzende des AMV, RA Uwe Piper. “Bedenkt man, dass der Ablesemarkt bundestweit in Deutschland weitestgehend zwischen Techem, ista, Kalorimeta, Brunata und Minol aufgeteilt ist und schaut sich die Produkt-, Leistungs- und Preispaletten der vorgenannten Unternehmen an, kann man bereits von starren Preisen und einem eingeschränkten Wettbewerb sprechen,” ergänzt Piper. “Es ist zu hoffen, dass bereits die Einleitung des Untersuchungsverfahrens Wirkung zeigen, es zu mehr Wettbewerb kommen wird und damit im Ergebnis die Preise, die die Mieterinnen und Mieter über die Nebenkosten tragen, fallen werden.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Badestellen in Spandau

Offizielle Badestellen:

Spandau verfügt über fünf öffentlich ausgewiesene Badestellen. Deren Wasserqualität wird während der Badesaison vom 15. Mai bis 15. September im 14-tägigen Abstand überprüft. Dazu gehören chemische, biologische und physikalische Untersuchungen des Wassers, aber auch der dazugehörigen Umgebung. Von der Wasserrettung (DLRG, ASB, Rotes Kreuz) überwacht kann hier unbeschwert gebadet werden. Das Badegewässertelefon (90229 5555) vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist rund um die Uhr erreichbar.

4) Groß Glienicker See Nord (Pferdekoppel)

  • Uferpromenade 9, 14089 Berlin
  • Haltestelle: Kurpromenade (icon_bus135)
  • EU-Badestelle

http://www.spandau-tourist-info.de/badestellen-in-spandau/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ändert sich durch den Anschluss an das Fernwärmenetz etwas an dem wohnwerterhöhenden Merkmal des Einbaus einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 299/14, Urteil vom 09.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Auch die Merkmalsgruppe 4 (Gebäude) ist positiv. Es liegt das wohnwerterhöhende Merkmal des Einbaus einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994 vor. Richtig hat das Amtsgericht festgestellt, dass nach diesem Stichtag eine Heizanlage in dem vorgenannten Sinne in dem streitgegenständlichen Objekt eingebaut wurde. Damit ist das in der Orientierungshilfe zum Mietspiegel beschriebene Merkmal gegeben. Unerheblich ist es insoweit, dass die Versorgung zwischenzeitlich auf Fernwärme umgestellt und die Klägerin seit Oktober 2004 auch nicht mehr Eigentümerin der Anlage ist. Die von dem Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin, in denen der Anschluss an das Fernwärmenetz als dem Einbau einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994 nicht gleichstehend bewertet wurde, betrafen sämtlichst Fallkonstellationen, in denen nach dem Stichtag eben gerade keine Veränderungen an der Heizanlage an sich, sondern lediglich der Anschluss der vorhandenen Wärmeversorgung an die Fernwärme vorgenommen worden war. So war etwa in dem der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2011, 65 S 472/10, der Fernwärmeanschluss bereits im Jahr 1973 erfolgt. Auch in dem der Entscheidung der Zivilkammer 63 vom 17. August 2010 (63 S 646/09) zugrunde liegenden Fall erfolgte der Anschluss an die Fernwärme ausweislich der Urteilsgründe bereits vor 1994. Nichts anderes gilt für die Entscheidung der ZK 67 vom 10. September 2009 (67 S4 141/08). So liegt der Fall hier aber eben nicht. Die Klägerin hat eine – mit entsprechenden Investitionen verbundene -Modernisierung der Heizungsanlage vorgenommen. Auf die später eingetretenen Veränderungen im Rahmen der Versorgung und der Eigentumsverhältnisse bezüglich der Anlage kommt es im hier maßgeblichen Kontext nicht an. Denn sie beseitigen das ursprünglich vermieterseits geschaffene Ausstattungsmerkmal nicht nachträglich, noch machen sie es zu einem mieterseits geschaffenen.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Verbraucherzentrale Brandenburg – Reise-Spezial: Tipps für Urlauber!

Streik am Flughafen, Kakerlaken in der Unterkunft, im Ausland zum Arzt, Kreditkarte gestohlen: Die Verbraucherzentrale Brandenburg informiert über Rechte und Pflichten bei Widrigkeiten im Urlaub.

Die Verbraucherzentrale hat Tipps zusammengestellt. Wer die beherzigt, kann ein Stück beruhigter den Urlaub antreten.

https://www.vzb.de/Reise-Spezial

Anmerkung: Der AMV empfiehlt bei Reisemängeln zur Ermittlung der Preisminderung als erste Orientierungshilfe die ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln. Diese finden Sie unter

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Deutsche Bundesbank am 30.06.2015 – Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2015: Basiszinssatz bleibt unverändert bei -0,83 %

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.

http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/BBK/2015/2015_06_30_basiszinssatz.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 17.06.2015: Parodontitis – Welche Kosten übernimmt Ihre Krankenkasse?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen halbjährlich die Kosten für die allgemeine Kontrolluntersuchung und alle zwei Jahre für eine spezielle Früherkennungsuntersuchung auf Parodontitis, den Parodontalen Screening Index (PSI).

https://www.vz-nrw.de/parodontose

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Badestellen in Spandau

Offizielle Badestellen:

Spandau verfügt über fünf öffentlich ausgewiesene Badestellen. Deren Wasserqualität wird während der Badesaison vom 15. Mai bis 15. September im 14-tägigen Abstand überprüft. Dazu gehören chemische, biologische und physikalische Untersuchungen des Wassers, aber auch der dazugehörigen Umgebung. Von der Wasserrettung (DLRG, ASB, Rotes Kreuz) überwacht kann hier unbeschwert gebadet werden. Das Badegewässertelefon (90229 5555) vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist rund um die Uhr erreichbar.

3) Groß Glienicker See Süd (Moorloch)

Der Glienicker See weist auf beiden Seiten von allen Badestellen in Spandau die höchste Sichttiefe auf. Bis zu 3,6 Meter tief kann man hier schauen.

  • Im Dohl, 14089 Berlin
  • Haltestellen: Waldallee (icon_bus135), Krampnitzer Weg / Selbitzer Str. (icon_bus234)
  • bewacht durch DLRG
  • EU-Badestelle

http://www.spandau-tourist-info.de/badestellen-in-spandau/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Knüpft der Berliner Mietspiegel 2013 für das wohnwerterhöhende Merkmal eines großen und geräumigen Balkon an eine Grundfläche von mehr als 4 qm an?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 299/14, Urteil vom 09.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Die Merkmalsgruppe 3 (Wohnung) ist mit dem Amtsgericht positiv zu bewerten. Es liegt das wohnwerterhöhende Merkmal eines großen und geräumigen Balkons mit einer Grundfläche von mehr als 4 qm vor. Dass der vorhandene Balkon über eine Grundfläche von 4,19 m² verfügt, ist zwischen den Parteien unstreitig. An die Grundfläche knüpft aber auch die Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2013 an. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin zu früheren Mietspiegeln, in deren jeweiligen Orientierungshilfen das Merkmal “großer, geräumiger Balkon” nicht näher konkretisiert worden war. Hier entsprach es zuletzt ständiger Rechtsprechung der Mietberufungskammern, dass ein Balkon als groß und geräumig anzusehen sei, wenn er eine Grundfläche von mehr als 4 m² aufweise (etwa ZK 63, Urteil vom 15. Oktober 2010,63 S 110/10; ZK 67, Urteil vom 3. Februar 2009, 67 S 411/08, GE 2010,204). Auf die Wohnungsgröße kommt es insoweit nicht maßgeblich an (LG Berlin, GE 2010, aaO). Unabhängig davon, ob es danach auf die Nutzbarkeit der unmittelbar um das Regenfallrohr befindliche Fläche von 0,28 qm sowie die Stellbarkeit eines Tisches überhaupt entscheidend ankommt, ist diese sowohl nach den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Regenfallrohr), denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, als auch nach dem eigenen Vortrag des Beklagten (Sitzmöglichkeit) der Fall. Bei Stellung eines Tisches von 0,75 x 0.90 qm – was für zwei Personen ohnehin überdimensioniert erscheint – verbleibt noch eine Wegefläche von 0,52 qm. Dies genügt.”