Ist eine Nebenkostenabrechnung formell wirksam, in der der Vermieter bei der Rechnungserstellung auf die Offenlegung von Rechenschritten zur Bildung des zu verteilenden Gesamtbetrags verzichtet hat?
Die Antwort des Amtsgerichts Aachen (AG Aachen – 110 C 176/13, Urteil vom 26.03.2014) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das AG Aachen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Bei den Abrechnungspositionen Kaltwasser, Kanal, Abrechnungsgebühren, Versicherungen, Winterdienst und Müllgebühren ist die von dem Kläger vorgelegte Abrechnung formell unwirksam. Die formelle Unwirksamkeit besteht deshalb, weil insoweit in der Abrechnung zu verteilende Gesamtbeträge aufgeführt werden, die in Form einer nicht offengelegten vorherigen Umrechnung von Beträgen aus verschiedenen Rechnungen ermittelt wurden, also für die Beklagte als Mieterin mangels näherer Erläuterung, welche Umrechnungen der Kläger vorher vorgenommen hat, weder verständlich noch nachvollziehbar noch rekonstruierbar sind. Auch durch Vorlage der entsprechenden Belege ist es einem Mieter und damit auch der Beklagten im vorliegenden Fall nicht möglich, die Abrechnung insoweit nachzuvollziehen und insbesondere zu überprüfen. Erst die Kenntnis der von dem Kläger in der Abrechnung nicht mitgeteilten Rechenvorgänge, die zu den in die Abrechnung eingestellten Werten führen, kann einem Mieter und damit auch der Beklagten die notwendige Nachvollziehbarkeit ermöglichen. Fehlt es aber an einer derartigen Überprüfbarkeit wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit, so ist die Abrechnung formell unwirksam. Dies ist ähnlich wie bei einem nicht mitgeteilten Vorwegabzug von nicht umlagefähigen Kosten, was ebenfalls zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung führt.
Der Kläger verweist zu Unrecht insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Ansatz von Gesamtkosten in einer Mietnebenkostenabrechnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NZM 2010, 315 ff.) ist der Vermieter bei den von ihm abgerechneten Gesamtkosten nicht gehalten, jeden einzelnen Rechnungsbetrag anzugeben. Es genügt vielmehr grundsätzlich, dass der Vermieter hierbei nach den Kostenarten differenziert und diese nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammenfasst (BGH a. a. O.). Diese Auffassung teilt auch das erkennende Gericht. Geht man von dieser Auffassung aus, ist es für den Mieter problemlos möglich, anhand der Belege die summenmäßige Zusammenfassung mehrerer Rechnungen nachzuvollziehen. Für einen Mieter ist es nämlich auch ohne entsprechende Erläuterung durch den Vermieter problemlos erkennbar und möglich, zwei oder mehrere Rechnungen, die dieselbe Ausgabenpositionen betreffen, hinsichtlich der Rechnungsbeträge zusammen zu ziehen, also eine reine Addition der Rechnungsbeträge vorzunehmen.
Darum geht es hier aber gerade nicht.
In der Nebenkostenabrechnung des Klägers werden heimlich, weil nicht offengelegt und nicht erläutert, Rechnungsbeträge aus den verschiedenen Jahren betreffend dieselbe Ausgabenposition umgerechnet, also die Rechnung für das Jahr 2011 umgerechnet auf die abgerechneten drei Monate, so dass sich ein anderer Rechnungsbetrag ergibt, der dann wieder addiert wurde mit dem umgerechneten Rechnungsbetrag aus der Rechnung für das Folgejahr, wo wiederum eine Umrechnung auf 9 Monate stattfand und sich ein von in der Rechnung ausgewiesenen Betrag abweichender Betrag ergeben hat. Diese Darstellung ist in der Abrechnung nicht enthalten und auch der Beklagten zu keinem Zeitpunkt etwa vorgerichtlich oder aber in früheren Abrechnungen mitgeteilt worden.”