Archiv für den Monat: Juli 2015

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Wohnsiedlung Hakenfelde

Spandauer Volksblatt am 14.07.2015 – Lösung in Sicht: Vertragsentwurf für Wohnsiedler soll Ende Juli vorliegen!

Der neue Mietvertrag für die Wochenendsiedler in Hakenfelde soll nun doch schon im Juli vorliegen. Das gab Bürgermeister Helmut Kleebank (SPD) bekannt. Die Einzelmieter Am Fährweg erhalten im August einen neuen Vertragsentwurf.

Die wichtigsten Punkte lauten wie folgt: Der Vertrag wird längstens über 15 Jahre mit der Option auf weitere fünf Jahre geschlossen. Die von den Siedlern kritisierte Sicherheitsleistung bleibt bestehen. Demnach soll jeder Untermieter je nach Größe seiner Baulichkeit monatlich zwischen 30 und 80 Euro auf ein Konto des Bezirksamtes einzahlen und zwar für die Dauer der Vertragslaufzeit. Steht der Abriss eines Wochenendhauses in der Wohnsiedlung an, greift das Amt auf dieses Gesamtkonto zu. Ist eine Laube größer als 40 Quadratmeter, wird der Rückbau über zwei Mietergenerationen vereinbart. Als Kompromiss – und das ist neu – setzt das Bezirksamt den Rückbau aber mit Vertragsschluss zunächst für zehn Jahre, also bis Ende 2025 aus. „Das gilt auch, falls in dieser Zeit ein Mieterwechsel erfolgt“, informiert Kleebank. Ausgesetzt werde der Rückbau außerdem bei allen Altfällen, bei denen die Rückbauverpflichtung bereits beschlossen, aber noch nicht umgesetzt sei. „Weitere Zugeständnisse sind nun aber nicht mehr möglich“, so Helmut Kleebank.

http://www.berliner-woche.de/hakenfelde/politik/loesung-in-sicht-vertragsentwurf-fuer-wohnsiedler-soll-ende-juli-vorliegen-d80886.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Einführung einer sozialen Richtsatzmiete!

Berliner Zeitung am 16.07.2015 – Gastbeitrag von Harald Wolf (Linke): Sozialwohnungen sind für Mieter da, nicht für Vermieter!

Beim Mietenvolksentscheid fordert die Initiative Hilfe für Sozialmieter – der rot-schwarze Senat will aber keine grenzenlose Subvention. Jetzt macht Ex-Wirtschaftssenator Harald Wolf (Linke) einen simplen Vorschlag: Er will Höchstmieten festlegen.

Der Senat könnte eine gesetzliche Mietobergrenze im sozialen Wohnungsbau einführen, die sogenannte soziale Richtsatzmiete. Nicht nur der Berliner Mieterverein fordert dies. Auch der rot-rote Vorgängersenat diskutierte einen solchen Schritt bereits 2011. Seinerzeit war die SPD dazu aber nicht bereit – man verwies auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums, der mit Obergrenzen gefährdet sei. Die Zeit drängte damals, letzten Endes gab es dann nur eine unbefriedigende Lösung: die aktuelle.

Statt also mit dem Kostenargument gegen den Volksentscheid zu arbeiten, wäre der Senat gut beraten, mit der Einführung einer sozialen Richtsatzmiete den Gesetzentwurf des Volksentscheids sinnvoll zu ergänzen. Dem Haushalt bleiben so überflüssige Nachsubventionierungen erspart. Und Sozialwohnungen würden wieder für Menschen mit niedrigem Einkommen bezahlbar. Was ihr eigentlicher Zweck ist.

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/gastbeitrag-von-harald-wolf–linke–sozialwohnungen-sind-fuer-mieter-da–nicht-fuer-vermieter,10809148,31240778.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel das wohnwerterhöhende Merkmal “rückkanalfähiger Breitbandanschluss” vor, wenn der Mieter kostenfrei die Grundprogramme empfangen kann?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 235 C 399/14, Urteil vom 23.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Merkmalsgruppe 3 ist positiv, da das Merkmal “rückkanalfähiger Breitbandanschluss (Nutzung ohne zusätzliche vertragliche Bindung des Mieters mit Dritten)” vorliegt. Unstreitig verfügt die Wohnung über einen solchen Anschluss und die Beklagte kann mit diesem kostenfrei, d.h. ohne vertragliche Nutzung mit Dritten, die Grundprogramme empfangen. Dies ist ausreichend, damit das Merkmal erfüllt ist. Möchte der Mieter Sonderprogramme empfangen oder Internet oder Telefon über den Anschluss nutzen, muss er einen gesonderten Vertrag abschließen. Dies steht dem wohnwerterhöhenden Merkmal aber nicht entgegen, da der für den Mieter begründete Mehrwert der vorhandenen Rückkanalfähigkeit bereits darin besteht, in der Auswahl der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten neben den Telefondienstunternehmen auch auf den weiteren Kabelanbieter zurückgreifen zu können (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 – 213 C 497/12).”

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Leibniz-Institut für Zoo und Wildtierforschung (IZW) im Forschungsverbund Berlin e.V. am 15.07.2015: Falscher Kaviar aus Bulgarien und Rumänien!

Ein erheblicher Teil des in Bulgarien und Rumänien verkauften Kaviars wird mit falschem Etikett verkauft oder ist sogar gefälscht. Dies fanden Forscher des Leibniz-Instituts für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) und des WWF Österreich durch eine Marktuntersuchung heraus.

Analysen von 27 Kaviarproben aus Rumänien und Bulgarien ergaben, dass die Anzahl an Kaviardosen, die mit falschem oder überhaupt keinem Etikett zum Verkauf angeboten werden, unerwartet hoch ist. Eigentlich müssen alle Kaviargläser und -dosen durch einen universellen Etikettierungscode gekennzeichnet sein, welcher die wichtigsten Informationen über die Herkunft des Kaviars, z. B. Störart, Aquakultur oder Wildfang und Herkunftsland, angibt. In sieben Fällen wurde der Kaviar jedoch illegal ohne Etikett von Straßenverkäufern oder in Geschäften verkauft. Durch genetische Analysen wurde bei allen Kaviarproben die Störart bestimmt. Unter den etikettierten Dosen stimmten lediglich zehn Proben mit der angegeben Art überein. Vier Proben enthielten Kaviar von einer anderen bzw. mehreren, nicht auf dem Etikett genannten Störarten. Bei mindestens einer der falsch etikettierten Kaviardosen wurde der Kaviar von einer preiswerteren zu einer teureren Art aufgewertet. Sechs Proben waren gefälscht. Drei dieser Fälschungen enthielten überhaupt keine tierische DNA und wurden wohl gänzlich künstlich erzeugt. Eine Probe stammte vom Seehasen (Cyclopterus lumpus),  dessen Eier allgemein als Kaviarersatz verkauft werden. Die anderen beiden Fälschungen sind höchstwahrscheinlich aus Störfleisch hergestellt worden.

http://www.izw-berlin.de/pressemitteilung/falscher-kaviar-aus-bulgarien-und-rumaenien.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Auto-App: Mit dem Auto ins Ausland!

Die App „Mit dem Auto ins Ausland“ ist ein perfekter Reisebegleiter auf den Straßen unserer europäischen Nachbarn. Ob im eigenen Pkw, Wohnmobil oder dem Mietwagen – die kostenlose App hilft deutschsprachigen Reisenden, sich mit dem Auto im Ausland zurechtzufinden.

Neben rechtlichen Informationen, zum Beispiel zum Versicherungsschutz im EU-Ausland, wird auch praktische Unterstützung und sprachliche Hilfe gegeben.  So stehen Autofahrern Hinweise über Verkehrsregeln, Mautgebühren oder Kraftstoffbezeichnungen zur Verfügung. Genauso kann nachgelesen werden, was im Fall einer Panne, eines Unfalls oder einer Reparatur zu tun ist. Außerdem enthält die App eine Checkliste, den Euronotruf und den allgemeinen Sperr-Notruf für Kreditkarten.

Quelle: http://www.eu-verbraucher.de/de/publikationen/auto-app/

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Bundesverfassungsgericht – 1 BvF 2/13, Urteil vom 21.07.2015: Karlsruhe kippt Betreuungsgeld!

Pressemitteilung Nr. 57/2015 vom 21.07.2015:
Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld!

Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-057.html

Das vollständige Urteil können Sie unterhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/07/fs20150721_1bvf000213.htmlabrufen.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der Vermieter im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf auch bei einem Räumungsvergleich dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 99/14, Urteil vom 10.06.2015) lautet: Ja, es sei denn, dass ein Verzichtswille vorlag!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) und b) bb), Randnummern 15 und 19, wie folgt aus: “Auch hat das Berufungsgericht – im Ansatzpunkt zutreffend – angenommen, dass die Frage, ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen ist, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang (vgl. OLG Frankfurt am Main [Rechtsentscheid], NJW-RR 1995, 145, 146; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. September 2011 – VIII ZR 343/10, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 573 BGB Rn. 81).

bb) Das Berufungsgericht hat dem Vergleich somit einen stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Bedarfs entnommen. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass an das Vorliegen des Willens einer Partei, auf Ansprüche zu verzichten, strenge Anforderungen zu stellen sind und der Verzichtswille – auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände – unmissverständlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. November 2006 – VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rn. 9; vom 26. Oktober 2009 – II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; vom 18. September 2012 – II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22; vom 22. April 2015 – IV ZR 504/14, Rn. 15; jeweils mwN). Sofern – wie hier – ein stillschweigender Verzicht zu prüfen ist, bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2000 – VIII ZR 276/99, Rn. 18; vom 20. September 2006 –VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 19. September 2006 – X ZR 49/05, Rn. 27; jeweils mwN). Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung verpflichtet. So kann im Einzelfall in der Zahlung einer namhaften Abstandszahlung oder einem Verzicht auf Schönheitsreparaturen der Wille der Parteien entnommen werden, dass damit auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs abgegolten sein sollen (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO; OLG Celle, OLGR 1995, 4 f.; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 573 Rn. 57; Gramlich, Mietrecht, 12. Aufl., § 573BGB unter 8; aA wohl Staudinger/Rolfs, aaO mwN). Dies mag insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine solche Einigung in einer Situation erheblicher Unsicherheit für beide Parteien erfolgt, also etwa in der ersten Instanz vor Durchführung einer sonst erforderlichen umfangreichen Beweisaufnahme.”

Pressemitteilung 46/2015

Berliner Sozialmieten: Soziale Richtsatzmiete analog “Stuttgarter Modell” statt Kostenmiete – Den Blick über den Tellerrand wagen!

In Berlin gab es Ende 2013 ca. 142.000 Sozialmietwohnungen. Per heute sind es noch etwa 137.000. Die Durchschnittsmiete im Sozialen Wohnungsbau liegt bei 5,74 €/m²/netto kalt bzw. 8,68 €/m²/brutto warm. Für Wohnungen des freien Marktes …weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Auto­schutz­briefe: Auto­versicherer meist billiger als der ADAC!

Wenn das Auto liegenbleibt, helfen nicht nur die „gelben Engel“ des ADAC. Einen Schutz­brief gibt es auch bei den meisten Auto­versicherern und dann oft güns­tiger. Die Stiftung Warentest hat 85 Schutz­briefe unter die Lupe genommen, die mindestens europaweit gelten: 77 Angebote von Versicherern und acht von Auto­clubs. Das güns­tigste Angebot war für 5 Euro im Jahr zu haben, das teuerste kostete 134 Euro per annum.

Noch mehr Kunden als die Auto­mobilclubs haben die Versicherer mit insgesamt 26,8 Millionen Verträgen. Ins Auge springt der große Preis­unterschied. Wer bereits eine Auto-Police beim selben Versicherer abge­schlossen hat, kann den Schutz­brief dort viel güns­tiger bekommen als bei einem Auto­club. Bei einigen Versicherern muss der Kunde nur eine Kfz-Haft­pflicht haben. Andere bieten den Schutz­brief nur mit einer Teil- oder Voll­kasko an. Wenn Kunden bei ihnen keine Auto­versicherung haben, sind die Versicherungs­angebote deutlich teurer.

https://www.test.de/Autoschutzbriefe-Autoversicherer-meist-billiger-als-der-ADAC-4824419-0/?mc=vz-niedersachsen

Aus der Rubrik “Verbraucherhinweise”:

Zollrechtliche Verbote und Einschränkungen bei Reisen!

Wir wollen Sie bei Ihrer Rückkehr aus dem Urlaub vor unangenehmen Überraschungen bewahren. Hier erfahren Sie, welche Souvenirs Sie bedenkenlos mitbringen können, welche Waren zoll- und steuerfrei sind und von welchen Reisemitbringseln Sie auf jeden Fall die Finger lassen sollten.

Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Genussmittel wurden nachstehende Richtmengen festgelegt, bis zu denen eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird:

Tabakwaren Richtmengen innerhalb der EU
Zigaretten 800 Stück
Zigarillos 400 Stück
Zigarren 200 Stück
Rauchtabak 1 Kilogramm

Hinweis:
Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das deutsche Steuergebiet befördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Verbrauchsteuer im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2011/64/EU durch einen der genannten Mitgliedstaaten, nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei.

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/reisen_node.html