Archiv für den Monat: Juli 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Angebot auf Abänderung eines Wohnraummietvertrages erloschen, wenn bis zur Annahme über zwei Monate vergangen sind?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 470/14, Urteil vom 28.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Dieses Angebot indes ist gemäß § 146 BGB erloschen, ohne das es zuvor von der Klägerin angenommen worden wäre.

Gemäß § 146 BGB erlischt ein Angebot, wenn es dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn es diesem gegenüber nicht nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird. So lag der Fall hier: Entweder hat die Klägerin das Angebot in Übereinstimmung mit dem – von ihr in Abrede gestellten – Vortrag der Beklagten durch die Zeugin X gemäß § 146 Alt. 1 BGB ausdrücklich ablehnen lassen. Oder aber die Klägerin hat das Angebot der Beklagten selbst in dem Fall, das zuvor keine wirksame Ablehnung erklärt worden sein sollte, zumindest nicht rechtzeitig angenommen, § 146 Alt. 2 BGB. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dabei sind die dem Annehmenden einzuräumende Überlegens- und Entscheidungsfrist sowie die ebenfalls in die Annahmefrist mit einzuberechnenden Zeitspanne für die Dauer der Übermittlung von Antrag und Annahme zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 2. November 1995 – X ZR 135/93, NJW 1996, 919, 921).

Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Beklagte am 1. Februar 2011, dem Tag des Zugangs des von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin unter dem 25. November 2010 gegengezeichneten Vertragsexemplars, nicht mehr mit der Annahme ihres Angebotes vom 24. November 2010 rechnen. Denn eine Zeitspanne von über zwei Monaten überschreitet die unter regelmäßigen Umständen zu erwartende Frist für die Annahme eines Angebotes auf Abänderung eines (Wohnraum-)Mietvertrages bei Weitem.”

Aus der Rubrik “Verbraucherhinweise”:

Arsen in Reis – Vorsicht bei Säuglingen und Kleinkindern!

Eltern sollten auf Abwechslung beim Getreide achten.

In großen Mengen kann anorganisches Arsen Krebs auslösen. Da es oft in Reis vorkommt, ist Vorsicht geboten. Ganz auf Reis verzichten muss man aber nicht.

Reis ist häufig mit Arsen belastet. Betroffen von gesundheitlich problematischen Arsenmengen sind Personen, die sehr viel Reis essen sowie (kleine) Kinder. Denn viele Babybreie enthalten Reis und gerade Kleinkinder essen häufig die besonders belasteten Reiswaffeln.Anorganisches Arsen gilt als krebserregend, die regelmäßige Aufnahme auch kleiner Mengen führt zu Gefäß- und Nervenschädigungen und kann Herz-Kreislauf-Erkrankungen fördern. Eine sichere Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) konnte bisher nicht ermittelt werden. Das Vorkommen von anorganischem Arsen in Lebensmitteln ist daher in jeder Menge unerwünscht, lässt sich aber nicht vollständig vermeiden, da Arsen natürlicher Bestandteil des Bodens ist.

https://www.vz-nrw.de/arsen-in-reis

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Gewobag am 06.07.2015 – Wachstum 2.0: 14.000 neue Wohnungen für Berlin!
Gewobag investiert 2,5 Milliarden!

Bis 2025 stellt die Gewobag durch Neubau und Ankauf mehr als 14.000 zusätzliche Mietwohnungen für mehr als 30.000 Berliner zur Verfügung. Seit 2012 ist der Bestand durch Ankäufe bereits um rund 8.000 Wohnungen gewachsen.

Wachsende Bevölkerungszahlen, fehlende Wohnungen, steigende Mieten: Damit sind drei der derzeit drängendsten Herausforderungen Berlins zusammengefasst. Die Gewobag stellt sich dieser Entwicklung nun mit einem ehrgeizigen Wachstumsprogramm: Mit einem Investitionsvolumen von 2,5 Milliarden Euro startet die Wohnungsbaugesellschaft die größte Wachstumsoffensive in ihrer rund 95-jährigen Unternehmensgeschichte. Wie auf der heutigen Presseveranstaltung bekannt gegeben, entstehen innerhalb der nächsten zehn Jahre rund 10.000 Wohnungen durch Neubauprojekte, rund 4.000 Wohnungen kommen durch Ankäufe hinzu. Damit wird für 30.000 Berliner zusätzlicher Wohnraum in kommunaler Hand gesichert. Derzeit befindet sich die Gewobag in intensiven Verhandlungen mit Projektentwicklern und Grundstückseigentümern, um die Voraussetzungen für dieses Wachstum zu schaffen. Dabei erhöhte das Berliner Wohnungsbauunternehmen bereits in den letzten drei Jahren ihren Bestand durch Ankäufe um rund 8.000 Wohnungen. Schon im vergangenen Jahr hatte die Gewobag ihr erstes Neubauprojekt gestartet. Im Herbst 2015 ziehen die ersten Mieter in die neuen Gewobag-Wohnungen in der Kiefholzstraße im Bezirk Treptow-Köpenick ein.

https://www.gewobag.de/presseinfos-wachstum-20-143,365,18.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Pressemitteilung Nr. 52/2015 vom 10. Juli 2015 – Verfassungsbeschwerde gegen „Mietpreisbremse“ in Berlin unzulässig!

Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1360/15, Beschluss vom 24.06.2015: Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die „Mietpreisbremse“ und die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes muss der Beschwerdeführer zunächst den Zivilrechtsweg beschreiten. Mit der Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des Gesetzes.

Zur Begründung heißt es in dem vorgenannten Beschluss wie folgt: “1. Bei einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde – wie sie hier vorliegt – ist der Subsidiaritätsgrundsatz zur Wahrung des Vorrangs der sachnäheren Fachgerichtsbarkeit in besonderer Weise zu beachten, weil das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gilt. Es ist daher besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 84, 90 <116>; 90, 128 <136 f.>; 97, 157 <165 f.>; 102, 197 <207>; stRspr). Damit soll vor allem gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden (BVerfGE 79, 1 <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>).

2. Demnach ist der Beschwerdeführer auf die Beschreitung des Zivilrechtswegs zu verweisen. Sollte er bei der Neuvermietung der Wohnung gegen die „Mietpreisbremse“ verstoßen, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Mietvertrags. Unwirksam ist lediglich die Abrede über die Höhe der Miete und auch dies nur insoweit, als die zulässige Höchstgrenze überschritten wird (vgl. § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB). Hält der Beschwerdeführer die Begrenzung der zulässigen Miethöhe für nichtig, so ist er mithin nicht gehindert, die gesamte vertraglich vorgesehene Miete vor den Zivilgerichten einzuklagen. Diese haben dann zu prüfen, ob die Entgeltabrede teilweise unwirksam ist. Zu diesem Prüfungsprogramm könnte auch die Frage gehören, ob die Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigung genügt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht (vgl. LG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2014 – 67 S 121/14 -, WuM 2014, S. 554 <555 ff.> – für die Berliner Kappungsgrenzenverordnung nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB).”

http://www.bundesverfassungsgericht.de/…/2015/bvg15-052.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt bei Übersendung einer vom Vermieter nicht unterschriebenen Formularvereinbarung über die Abänderung des bestehenden Mietvertrages an den Mieter ein rechtsgeschäftliches Angebot vor?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 470/14, Urteil vom 28.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, durch die die Parteien das “Berliner Zimmer” der Nachbarwohnung zugeschlagen und den Sollzustand der an die Beklagten vermieteten Wohnung entsprechend beschränkt hätten, ist in der Folge nicht zustande gekommen. Sie liegt insbesondere nicht in der unter dem 25. November 2010 kläger- und unter dem 24. November 2010 beklagtenseits unterzeichneten “Zusatzvereinbarung”.

Der Mietvertrag selbst kommt ebenso wie einen diesen abändernde Vereinbarung durch Angebot und Annahme zustande, § 151 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2004 – XII ZR 68/02,NJW 2004, 2962 Tz. 32). Daran fehlt es vorliegend. Übersendet der Vermieter einen zuvor von ihm unterschriebenen Vertragsentwurf an den Mieter zur Unterschrift, handelt es sich um ein Angebot, dessen Annahme der Mieter durch seine Unterschrift erklären kann (vgl. BGH, a.a.O.). Bei dem der Beklagten zur Unterschrift überlassenen Formular zur Abänderung des bereits bestehenden Mietvertrages fehlte jedoch eine Unterschrift der Klägerin, so dass es sich dabei im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB um kein Angebot, sondern lediglich um eine sog. invitatio ad offerendum handelte, mit der der Erklärende für den Fall des Einverständnisses des Vertragspartners noch nicht vertraglich gebunden sein möchte, sondern sich seinerseits eine zum Vertragsschluss führende Annahmeerklärung erst noch vorbehält (vgl. Bork, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2010, § 145 Rz. 3 m.w.N.). Dieses bereits selbständig tragende Auslegungsergebnis entspricht dem für die Auslegung ergänzend heranzuziehenden Selbstverständnis der Klägerin, die mit Schreiben vom 17. Januar 2011 erklären ließ, dass Vereinbarungen mit ihr erst nach Unterzeichnung durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter zustande kämen und Bindungswirkung “für den Vermieter” entfalteten. Dass diese Äußerung zeitlich erst nach dem von der Klägerin behaupteten Abschluss der Vereinbarung gefallen ist, ändert an ihrer Beachtlichkeit für die Auslegung nichts. Denn das spätere Verhalten der Parteien ist zumindest als Indiz für die Auslegung von Bedeutung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Juli 2005 – VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 Tz. 29).

Davon ausgehend lag noch nicht mit Zugang des von der Klägerin übersandten ununterschriebenen Vertragsformulars bei der Beklagten, sondern erstmals mit Zugang des von der Beklagten am 24. November 2010 unterzeichneten – und zuvor von ihr mit einer inhaltlich Änderung versehenen – Vertragsformulars bei der Klägerin ein Angebot zur Abänderung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses vor.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Der Tagesspiegel am 04.07.2015: Abriss von Wohnhäusern in der Berliner City West – 60er, 80er und das Hässlichste von heute!
Zum Abriss freigegeben werden nun auch Bauten von Stararchitekten. Luxuslofts ersetzen die günstigen Mietwohnungen.

„Immer mehr preiswerter Wohnraum wird vernichtet zugunsten von teurem Wohneigentum oder Mietwohnungen, die sich nur wenige Haushalte leisten können“, sagt der Chef des Berliner Mietervereins Reiner Wild. Der Bezirk könne sich durchaus dagegen wehren, meint er. Das Zweckentfremdungsverbot untersage den Abriss von Wohnhäusern, wenn der Eigentümer nicht angemessenen Ersatzwohnraum dafür schaffe. Luxuswohnungen seien aber kein Ersatz für preiswerte Mietwohnungen, sagt Wild.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/kudamm/abriss-von-wohnhaeusern-in-der-berliner-city-west-60er-80er-und-das-haesslichste-von-heute/12008156.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Deutschlandfunk am 06.07.2015: Abzocke bei Ethnotarifen!

Verbraucherzentralen Berlin, Hamburg und Bremen warnen: Viele speziell auf Migranten ausgerichtete Handytarife sind intransparent und könnten Kostenfallen enthalten. Die sogenannten Ethnotarife werden besonders häufig an Einwanderer verkauft und sollen günstige Minutenpreise für Gespräche in die Herkunftsländer bieten.

http://www.deutschlandfunk.de/mobilfunk-check-abzocke-bei-ethnotarifen.697.de.html?dram%3Aarticle_id=324328

Pressemitteilung 42/2015

“Heuschreckensteuer” in Berlin für Portfoliokäufer?

Rot-Grün in Bremen plant “Heuschreckensteuer”!

In Bremen soll eine Heuschreckensteuer eingeführt werden. Bis zu 19% Grunderwerbsteuer sollen Portfoliokäufer zahlen, die an einem Standort mehr als 50 bis 150 Wohnungen jährlich kaufen. Auch Share-Deals sollen verhindert werden.… weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Begründet bereits das abstrakte Gefährdungspotential von asbesthaltigen Baustoffen einer Altimmobilie (hier: Dachplatten aus Zement) einen Sachmangel sowie eine Offenbarungspflicht des Grundstücksverkäufers?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz – 5 U 1216/14, Urteil vom 04.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das OLG Koblenz in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Entgegen der Auffassung der Berufung brauchte der Kläger nämlich nicht ungefragt über das Vorhandensein von Asbest informiert zu werden. Das ergibt sich freilich noch nicht ohne weiteres daraus, dass die Verwendung von Asbestzementplatten im Zeitpunkt der Errichtung des gekauften Hauses und seiner Eindeckung allgemein verbreitet und damit eine Beschaffenheit gegeben war, die bei Sachen gleicher Art im Rahmen des Üblichen liegt (§ 434Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Ein offenbarungspflichtiger Mangel konnte nämlich darin begründet sein, dass sich das Haus wegen von dem Asbest ausgehender Gesundheitsgefahren nicht zu Wohnzwecken und damit nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignete (§434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Das muss jedoch verneint werden. Der im Beweisverfahren befragte Sachverständige H. hat dazu bemerkt, man brauche keine relevanten Befürchtungen zu hegen. Risiken entstünden erst, wenn das Dach abgebrochen oder saniert werde. Entsprechende Arbeiten werden indessen regelmäßig in die Hände von Dachdeckerbetrieben gelegt, die damit umzugehen verstehen und die erforderliche Sicherheit gewährleisten können. Das schließt die Annahme eines Sachmangels und damit insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten aus (OLGR Celle 2009, 201; OLG München, MDR 2010, 136; vgl. auch BGHZ 180, 205).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

n-tv am 03.07.2015:  Klimaanlage versagt – Entschädigung bei Hitze im Zug?

Die Bahn hat in der Sommerhitze wieder mit kaputten Klimaanlagen zu kämpfen.

Der Ausfall der Klimaanlage in Zügen und die damit verbundenen Folgen für Reisende sind in den Fahrgastrechten nicht speziell geregelt. Darauf weist Karl-Peter Naumann vom Fahrgastverband Pro Bahn hin.

Betroffenen Zuggästen steht nur eine Entschädigung zu, wenn es dadurch zu Verspätungen kommt.

Das entsprechende Beschwerdeformular, um die Ansprüche geltend zu machen, ist in den Servicezentren der Deutschen Bahn oder online erhältlich (fahrgastrechte.info).

http://www.n-tv.de/ratgeber/Entschaedigung-bei-Hitze-im-Zug-article15437966.html