Archiv für den Monat: Juli 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

FOCUS am 03.07.2015 – Abzocke von Spezial-Kanzleien: So wehren Sie sich gegen unberechtigte Abmahnungen!

Seit Jahren schwappt durch Deutschland eine Abmahnwelle. Wer über Tauschbörsen an aktuelle Filme oder Songs herankommen will, dem droht eine teure Abmahnung wegen Filesharings. So wehren Sie sich erfolgreich.
  • Kommen Sie als Täter nicht in Betracht, so bestreiten Sie das gegenüber der Abmahnkanzlei und begründen das ausführlich.
  • Machen Sie deutlich, dass Sie alle für Sie in Frage kommenden Möglichkeiten ausgenutzt haben, um einen Missbrauch durch Fremde zu verhindern. Sie müssen dabei nicht als IT-Experte tätig werden.
  • Geben Sie eine Unterlassungserklärung ab und achten Sie dabei präzise auf Ihre Formulierungen.

http://www.focus.de/finanzen/experten/thomas_hollweck/abzocke-von-spezial-kanzleien-so-wehren-sie-sich-gegen-unberechtigte-abmahnungen_id_4788022.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf der Vermieter den in der Wohnung befindlichen Teppichboden durch einen Laminatboden ersetzen?

Die Antwort des Landgerichts Stuttgart (LG Stuttgart – 13 S 154/14, Urteil vom 01.07.2015) lautet: Nein !

Zur Begründung führt das LG Stuttgart in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Die Beklagte ist aber in diesem Zusammenhang nicht berechtigt, den in der Wohnung befindlichen Teppichboden durch einen Laminatboden zu ersetzen.

Zwar darf der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er ist aber gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage; § 535 Rn.63; Blank-Börstinghaus, Miete, 4. Auflage 2014, Rn. 370). Dies ergibt sich daraus, dass die Maßnahmen nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich Erhaltungsmaßnahmen darstellen, die dem Wortsinne nach gerade nur der Erhaltung des bisherigen vertragsgemäßen Zustandes dienen. Veränderungen, die wesentliche Veränderungen der Mietsache bewirken, wären als Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555cBGB zu werten und entsprechend formell anzukündigen.

Die Kammer ist vorliegend bereits der Auffassung, dass der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Laminatboden eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand darstellt. Das subjektive Wohngefühl würde durch die Einbringung von Laminat, das einen deutlich andersartigen Bodenbelag als Teppichboden darstellt, erheblich verändert (so auch AG Dresden, Urteil vom 02.10.2008, Aktenzeichen: 145 C 5372/08, allerdings ohne weitere Begründung bezüglich der Erheblichkeit der Änderung). Dass Teppichboden als Bodenbelag im Mietvertrag nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt ist, ist dabei unerheblich. Denn die Klägerin hat die Wohnung unstreitig mit Teppichboden angemietet, so dass es auf diesen von Vertragsbeginn bestehenden Zustand als “vertragsgemäßem” ankommt.

Selbst wenn man in der Einbringung von Laminatboden statt Teppichboden keine erhebliche Veränderung der Mietsache sehen würde, überwiegen nach Ansicht der Kammer vorliegend die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des Teppichbodenbelags die Interessen der Beklagten an der Einbringung eines Laminatbodens (zur Erforderlichkeit einer solchen Abwägung vgl. LG Berlin, Urteil v. 19.3.2007, Az. 67 S 345/06 und Urteil vom 21.09.2000, 62 S 133/00, beide zit. nach juris).

Für die Klägerin streitet insofern ihr Interesse, das bisherige Wohngefühl einer Wohnung mit Teppich beibehalten zu können. Insofern kann den beiden in Frage stehenden Bodenbelägen nicht objektiv ein Wertigkeitsrang zugewiesen werden, vielmehr richtet sich die Bevorzugung des einen oder anderen Bodenbelags nach dem subjektiven Empfinden. Insofern liegt für die Kammer auf der Hand, dass der subjektive Wohnwert durch die Einbringung eines Teppichbodens statt eines Laminats deutlich verändert wird. Nachdem die Klägerin aber eine Wohnung angemietet hat, die mit Teppich ausgestattet war, ist es als ihr berechtigtes Interesse anzuerkennen, dieses Wohngefühl beibehalten zu wollen. Zum anderen ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie im Fall der Einbringung von Laminat gesteigerten Trittschall befürchtet. Unstreitig hat sich die unter ihr wohnende Nachbarin bereits bei ihr über ihren “schweren Gang” beschwert. Ob für die Nachbarin hinzunehmende Schallschutzwerte beim Einbringen von Laminat über- oder unterschritten würden, ist dabei zwar völlig offen. Dies ist jedoch auch unerheblich. Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie im Interesse einer konfliktfreien Nachbarschaft gesteigerte Rücksicht auf die Empfindlichkeiten der unter ihr wohnenden Nachbarin nehmen möchte.

Zu Gunsten der Beklagten spricht, dass Laminatboden langlebiger ist und weniger der Abnutzung unterliegt. Nachdem die Wohnung jedoch in der Vergangenheit gerade mit Teppich ausgestattet war, kann der Beklagten aber nun auch im Rahmen einer Erhaltungsmaßnahme nach § 535 Abs. 2 BGB zugemutet werden, die etwas kürzere Lebensdauer eines Bodenbelags aus Teppich hinzunehmen. Dies umso mehr, als der bislang in der Wohnung befindliche Teppich über 17 Jahre lang in der Wohnung belassen werden konnte und die Lebensdauer von Laminat im Vergleich hierzu jedenfalls nicht deutlich gesteigert sein dürfte. Dass Laminat besser zu pflegen ist und bessere Hygienebedingungen bietet, kann dagegen nicht zu Gunsten der Beklagten in die Abwägung eingestellt werden. Dieser Aspekt betrifft alleine den Pflegeaufwand der Klägerin, die den erhöhen Aufwand bei Teppich ersichtlich in Kauf zu nehmen gewillt ist.

Damit überwiegen nach Ansicht der Kammer deutlich die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung der Art des vorhandenen Bodenbelages gegenüber den Interessen der Beklagten. Der Beklagten wird auch nicht willkürlich eine bestimmte Art des Bodenbelags aufgezwungen, vielmehr hat sie sich lediglich an ihrer einmal getroffenen Entscheidung zur Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden festhalten zu lassen.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

„Mein Konto“ bei Google: Was weiß der Internetriese über mich?

Ich weiß, was du letzte Woche getan hast: Google merkt sich nicht nur, wo seine Nutzer wie lang waren. Der Konzern kann auch erahnen, wann jemand wo sein wird, was er kaufen möchte, welche Sorgen er hat und wie er politisch und sexuell orientiert ist.

Diese und viele, viele weitere Infos über mich finden Sie mithilfe von Mein Konto: einer neuen Seite, die Google im Juni 2015 veröffent­licht hat. Dort kann ich einsehen, was Google über mich weiß …

https://www.test.de/Mein-Konto-bei-Google-Was-weiss-der-Internetriese-ueber-mich-4867235-0/

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Mieterverdrängung in der Neuköllner Flughafenstraße

Immer wieder sind Mieterverdrängung und Gentrifizierung ein Thema in Berlin. Besonders Mieter, die seit Jahrzehnten in ihren Wohnungen leben, wird mit zum Teil fragwürdigen Methoden das Leben schwer gemacht. Das Ziel ist der Auszug der Altmieter.

Ein Bewohner in der Neuköllner Flughafenstraße soll jetzt aus seiner Wohnung geworfen werden, doch damit nicht genug. Sein Vermieter hatte ihn auch lange als Hauswart beschäftigt, ohne Sozialbeiträge abzuführen – mit dem Argument, die Beschäftigung sei geringfügig gewesen.

http://www.rbb-online.de/abendschau/archiv/20150703_1930/mieterverdraengung-neukoellner-flughafenstrasse.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss der Mieter die vom Vermieter beabsichtigte Installation von Rauchwarnmeldern dulden?

Die Antwort des Amtsgerichts Tübingen ( AG Tübingen – 2 C 1095/14, Urteil vom 05.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Tübingen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung des Zutritts und der Duldung der Installation der Rauchwarnmelder durch die von der Klägerin beauftragte Fachfirma zu; dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 535, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 555 a Abs. 1, 555 b Nr. 5 und Nr. 6 BGB, § 15 Abs. 7 LBO BW.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche Zweizimmerwohnung seit 18.09.1995. Der Mietvertrag verpflichtet die Klägerin als Vermieterin u. a. erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, welche von der Beklagten als Mieterin ggf. geduldet werden müssen, § 555 a Abs. 1 BGB. Bei der Installation von Rauchwarnmeldern in bestimmten Wohnräumen handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, um die Sicherheitsvorkehrungen den heutigen Standards (und Vorschriften) anzupassen. § 15 Abs. 7 LBO verpflichtet den Vermieter entsprechend. Daher hat er (gegenüber dem Mieter) die Umstände, die zur Modernisierungsmaßnahme führen, nicht gem. § 555 b Nr. 6 BGB zu vertreten. Durch die Maßnahme werden überdies die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert, da der Schutz vor durch Brände und Rauchentwicklung bedingten Gefahren maßgeblich erhöht wird, § 555 b Nr. 5 BGB. Eine Ausnahme von der Duldungspflicht nach § 555 d Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht gegeben, da die gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme keine unzumutbare Härte (für die Beklagte) bedeutet; die mit der fachgerechten Installation der Geräte verbundenen Unannehmlichkeiten (Zeit, Lärm, Schmutz) sind zu vernachlässigen. Der Einwand der Beklagten, sie habe die Wohnung bereits den gesetzlichen Vorgaben genügend – mit Rauchwarnmeldern ausgestattet, ist Beklagtenseits nicht hinreichend dargetan worden. Die Beklagte hat lediglich Fotos vorgelegt, aus denen erkennbar ist, dass in den Räumlichkeiten drei Rauchwarnmelder jeweils an der Raumdecke befestigt wurden, jedoch ist weder ersichtlich, in welchen Räumen diese sich tatsächlich befinden, noch um welche Modelle es sich handelt und ob die Installation fachgerecht erfolgt ist. Mit der Klägerin ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass – auch bei Unterstellung der fachgerechten Installation/Ausstattung – das Interesse der Klägerin/Vermieterin an einer einheitlichen, kontrollierbaren und verlässlich handhabbaren Geräteinstallation mit nachfolgendem Wartungsvertrag bezogen auf das Gesamtgebäude vorrangig ist. Diese Wertung beruht u.a. auf dem Klägerseits nachvollziehbar dargelegten Gesichtspunkt, dass der Versicherungsschutz ggf. für das gesamte Anwesen gefährdet wäre, wenn nicht mind. einmal jährlich eine fachgerechte Wartung der Warnmelder in sämtlichen Wohnungen/Räumen nachgewiesen werden kann. Zwar wäre auch die Wartung der von der Beklagten ggf. selbst montierten Geräte möglich; dazu müsste die Klägerin jedoch ggf. eine weitere Fachfirma beauftragen, was mit einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Maßgeblich und ausschlaggebend erscheint jedoch darüber hinaus, dass die Klägerin die ihr gegenüber allen Bewohnern des Hauses obliegenden Schutzpflichten in diesem Falle nur erschwert erfüllen könnte. Angesichts der hohen Gefährlichkeit von Bränden und insbesondere brandbedingter Rauchentwicklungen für Leib und Leben der Bewohner ist das von der Klägerin nachvollziehbar dargelegte Interesse, den Bewohnerschutz im Rahmen der einheitlichen qualifizierten Installation, Wartung und Kontrolle zuverlässig zu gewährleisten, berechtigt und vorrangig. Dieser – zuverlässige und auch gegenüber ggf. leistungspflichtigen Versicherungen nachweisbare – Schutz wäre bei einer zugelassenen Eigeninstallation der gesetzlich vorgeschriebenen Geräte ohne belastbare Nachweise und insbesondere ohne kontinuierliche fachkundige Kontrolle und Wartung der Geräte schwerlich gewährleistet.

Dem gegenüber sind die auf Seiten der Beklagten als Wohnungsmieterin durch die Umsetzung des einheitlichen Sicherheitssystems bedingten Kosten geringfügig und mithin – angesichts der hohen Bedeutung von Leben und Gesundheit aller Hausbewohner – zu vernachlässigen.

Letztendlich entscheidend ist vorliegend nicht nur, ob (bzw. wie) die Klägerin als Vermieterin ihrer gesetzlichen Installationspflicht gem. § 15 Abs. 7 LBO BW genügt, sondern in gleicher Weise, ob und wie die Klägerin die von ihr gem. § 15 Abs. 7 Satz 4 LBO selbst übernommene Pflicht zur Wartung der Warnmelder erfüllen kann. Um dieser Pflicht gerecht zu werden, muss der Klägerin nach Auffassung des Gerichts zugebilligt werden, das von ihr dargelegte “einheitliche System” ein- und durchzuführen. Dies bedeutet, dass die Beklagte als Mieterin auf die der Klägerin als Vermieterin obliegenden – höherrangigen – Schutzpflichten gegenüber sämtlichen Bewohnern Rücksicht nehmen muss und deshalb der Klägerin nach Treu und Glauben den Zutritt und die Installation der Warnmelder gestatten muss; dies entspricht einer nebenvertraglichen Verpflichtung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages, §§535, 241 Abs. 2 BGB.

Nur dann, wenn die Wartung der Warnmelder kraft landesrechtlicher Regelung dem Mieter selbst obliegt (wie in Sachsen-Anhalt oder Hamburg) kann eine mieterseits selbst erfolgte Installation der fachgerechten Rauchwarnmelder im Ergebnis dazu führen, dass eine mieterseitige Duldungspflicht (bzgl. der Installation durch den Vermieter) zu verneinen wäre (vgl. AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 29.11.2011, 814 C 125/11 und AG Hagenow, Urteil vom 01.04.2010, 10 C 359/09; abweichend AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 26.06.2013, 531 C 125/13, wonach der Mieter auch dann ein “einheitliches Vorgehen” des Vermieters zu dulden habe.

Mit dem LG Hannover (Urteil vom 09.12.2010, 1 S 24/10) und dem LG Halle (Urteil vom 30.06.2014, 3 S 11/14) ist das Gericht der Auffassung, dass der Mieter/die Beklagte trotz ggf. erfolgter Eigeninstallation von Rauchwarnmeldern dazu verpflichtet ist/bleibt die vom Vermieter/der Klägerin beabsichtigte einheitliche Ausstattung sämtlicher Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zu dulden, um dieser die Erfüllung ihrer gesteigerten Schutzpflichten zu ermöglichen.

Ob – wie Beklagtenseits geltend gemacht – eine fachgerechte Selbstinstallation vorschriftsgemäßer Geräte bereits erfolgt ist, kann (wiewohl streitig) im Ergebnis dahingestellt bleiben.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Spandauer Volksblatt am 02.07.2015: Siedler in Hakenfelde bekommen neuen Mietvertrag erst im Herbst!

Im jahrelangen Streit um die neuen Verträge für die Wochenendhäuser in Hakenfelde gibt es immer noch keine Einigung. Die Siedler warten nach wie vor einen Entwurf. Der soll nun im September vorliegen.

Eigentlich sah alles gut aus. Nach fast dreijährigem Streit um die Wochenendgrundstücke in der Wohnsiedlung Hakenfelde hatten Bezirk und Betroffene im Februar ein Eckpunktepapier unterschrieben. Darin wurde den 354 Pächtern der Parzellen unter anderem eine vorfristige Verlängerung ihres Gesamtmietvertrages um mindestens 15 Jahre in Aussicht gestellt. Der aktuelle Mietvertrag läuft 2017 aus. Verhandlungspartner sind Bürgermeister Helmut Kleebank (SPD) und der Verein Wohnsiedlung Hakenfelde, der Hauptmieter der Parzellen ist und sie an die Siedler weiterverpachtet.

Doch seit Februar ist außer Gesprächen nichts passiert. „Wir warten immer noch auf einen Vertragsentwurf. Den brauchen wir, um die Feinheiten mit einem Anwalt prüfen zu können“, erklärte Beate Seeliger jüngst im Ausschuss für Zentrale Aufgaben.

Laut Bürgermeister Helmut Kleebank soll der Vertragsentwurf für die Wohnsiedlung Hakenfelde im September vorliegen.

http://www.berliner-woche.de/hakenfelde/politik/siedler-in-hakenfelde-bekommen-neuen-mietvertrag-erst-im-herbst-d80454.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

ADAC-Untersuchung: Spritpreise an Markentankstellen!

Tanken ist im Tagesverlauf in aller Regel am frühen Abend am günstigsten, das dürften die meisten Autofahrer mittlerweile wissen. Eine aktuelle ADAC-Untersuchung zeigt, worin sich die Preisgestaltung an den Zapfsäulen der fünf großen Markenanbieter Shell, Aral, Esso, Total und Jet unterscheidet und welchen Nutzen die Autofahrer daraus ziehen können.

Die nächtlichen Preisaufschläge unterscheiden sich sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes der Erhöhung als auch auch in ihrem Umfang ganz erheblich. Während Aral und Shell bereits um 20 Uhr wieder mit der Preisanhebung beginnen, kann man bei Total (bis 22 Uhr) und vor allem bei Jet (bis 23 Uhr) noch deutlich länger günstig tanken. Die größten Preisdifferenzen zwischen den Marken bestehen spätabends: So liegt etwa um 22.30 Uhr der durchschnittliche Preis von Shell-Benzin um mehr als 15 Cent über dem von Jet. Bei Diesel beträgt der Unterschied zwischen beiden Marken zu diesem Zeitpunkt sogar 16 Cent.

Für diese Untersuchung wurden alle Preisveränderungen in den Monaten März, April und Mai 2015 für Super E10 und Diesel auf Basis der amtlichen Daten der Markttransparenzstelle ausgewertet.

https://www.adac.de/infotestrat/adac-im-einsatz/motorwelt/markentankstellen.aspx?ComponentId=240842&SourcePageId=6729

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

FAQ Klimageräte: Coole Lösungen für heiße Tage!
Angenehme Kühle an heißen Tagen – gute Klimaanlagen können diesen Wunsch erfüllen. Viele Leser suchen aber auch nach anderen Lösungen, um Über­hitzung zu vermeiden. Hier einige Antworten zu heiß diskutierten Fragen.

https://www.test.de/FAQ-Klimageraete-Coole-Loesungen-fuer-heisse-Tage-4874951-0/

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Badestellen in Spandau

Offizielle Badestellen:

Spandau verfügt über fünf öffentlich ausgewiesene Badestellen. Deren Wasserqualität wird während der Badesaison vom 15. Mai bis 15. September im 14-tägigen Abstand überprüft. Dazu gehören chemische, biologische und physikalische Untersuchungen des Wassers, aber auch der dazugehörigen Umgebung. Von der Wasserrettung (DLRG, ASB, Rotes Kreuz) überwacht kann hier unbeschwert gebadet werden. Das Badegewässertelefon (90229 5555) vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist rund um die Uhr erreichbar.

5) Badestelle Breitehorn in Kladow

Die kleine Badestelle befindet sich an der Grenze zwischen Hohengatow und Kladow, direkt am Campingplatz.

  • Anschrift: Kolonie Breitehorn, 14089 Berlin
  • Haltestellen: Breitehornweg (134, X34), Waldschluchtpfad (334)
  • Vor dem Bootsverkehr geschützte Badestelle

http://www.spandau-tourist-info.de/badestellen-in-spandau/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann einem schuldunfähigen Mieter fristlos gekündigt werden, wenn dieser unzumutbar und dauerhaft den Hausfrieden stört?

Die Antwort des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (AG Tempelhof-Kreuzberg – 25 C 293/13, Urteil vom 12.09.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Tempelhof-Kreuzberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 2.) wie folgt aus: “Ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 569 Abs. 2 BGB liegt vor. Bereits der über Monate andauernde, ständige Lärm tagsüber, aber auch in den Abend- und Nachtstunden, teilweise mit Klingeln bei den Nachbarn, stellt, auch im Falle eines schuldunfähigen Verursachers, eine unzumutbare und dauerhafte Störung des Hausfriedens dar, die zur fristlosen Kündigung berechtigt (vgl. AG Lichtenberg, Urt. v. 25.03.2014, Az.: 6 C 425/13; AG Spandau, Urt. v. 07.03.2014, Az.: 3 C 122/13; AG Wedding, Urt. v. 23.03.2013, Az.: 7 C 148/12).

Die Klägerin hat einzelne, konkrete Vorfälle vorgetragen und entsprechende Schreiben der Mieter (z. B. vom 10.10.2013, 11.10.2013, 13.10.2013) sowie ein Lärmprotokoll (Bl. 38 f. d. A.) dreier Mitmieter eingereicht. Alleine aus dem Lärmprotokoll geht hervor, dass es nahezu täglich in den späten Abendstunden zu erheblichen Lärmbelästigungen der Mitmieter gekommen war, zudem kam es – wie auch schon am 23.06.2014 – zweimal zu einem Polizeieinsatz. Besucher der Beklagten zu 1.) forderten, wie aus dem Mieterschreiben vom 10.10.2013 hervorgeht, eine Mieterin mit Messern in der Hand zum Einlass in das Haus auf. Die Beklagte zu 1.) konnte sich angesichts dieses Vortrags nicht auf ein pauschales Bestreiten der Vorfälle zurückziehen, sondern hätte zu den einzelnen Vorgängen konkret Stellung nehmen müssen. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtlichen Hinweis vom 22.08.2014 auch hingewiesen. Diese Tatsachen gelten mithin als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Aufgrund des unsubstantiierten Bestreitens hatte auch keine Beweisaufnahme zu durch Vernehmung der einzelnen Mieter als Zeugen zu erfolgen.

Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist der Klägerin nicht zumutbar. Für die Frage der Zumutbarkeit ist das Empfinden eines “verständigen Durchschnittsmenschen” maßgeblich. Wird der Hausfrieden durch das Verhalten eines psychisch kranken Mieters gestört, so sind die Belange des Vermieters, des Mieters und der anderen Mieter unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Grundgesetzes gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Karlsruhe ZMR 2002, 418; BGH WuM 2005, 125; Schmitt-Futterer/Blank, 10. Auflage 2010, § 569 Rn. 23 m. w. Nw.). Insoweit ist aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip herzuleiten, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Behinderten oder Kranken ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern ist, so dass zu prüfen ist, ob die Störungen eines Krankheits- oder behinderungsbedingt nicht zurechnungsfähigen Mitbewohners bei grundgesetzorientierter Wertung noch als hinnehmbar angesehen werden können. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dabei hatte das Gericht zugunsten der Beklagten, neben ihrer psychischen und physischen Verfassung, auch zu berücksichtigen, dass diese offenbar andere mietvertragliche Pflichten, wie etwa die Pflicht zur Entrichtung der Miete, zuverlässig einhält. Auch gesteht ein Mieter im Schreiben vom 10.10.2013 (Bl. 40 d. A.) zu, dass die Störungen im Vergleich zu Mitte des Jahres zurückgegangen seien. Dem gegenüber hat das Gericht jedoch die hohe Anzahl von Lärmbelästigungen genauso zu berücksichtigen wie den Umstand, dass eine Grenze dort überschritten ist, wo höchstpersönliche Rechtsgüter der anderen Mieter (wie Gesundheit) nachhaltig verletzt werden (vgl. AG Lichtenberg, a. a. O.; Schmitt/Futterer/Blank a. a. O.). Das Gericht berücksichtigt hier, dass die häufige Störung der Nachtruhe ebenfalls den Umstand einer Gesundheitsbeeinträchtigung nach sich zieht. Die Art der Lärmbelästigung ist vorliegend auch deshalb besonders belastend, weil offenbar ernsthafte Sorgen um das leibliche Wohl der Beklagten zu 1.) oder anderer an den Streitigkeiten beteiligten Personen angebracht sind und ein bloßes Ignorieren auch deshalb unmöglich sein dürfte. Wo Gewalttaten in unmittelbarer Nähe vermutet werden, ist ein entspanntes Wohnen nicht zu erwarten. Zudem scheinen mildere Mittel, wie sie etwa die Betreuung eines Mieters darstellen kann, vorliegend ausgeschöpft zu sein. Denn auch die Intervention der Betreuerin brachte vorliegend keinen nachhaltigen Erfolg. Die vorgetragene Besserung betrifft außerdem den Zeitraum vor der hier maßgeblichen Abmahnung. Dass es hiernach zu einer Besserung des Verhaltens kam, ist nicht vorgetragen.”