Düsseldorfer Tabelle ab August 2015:
Im Durchschnitt gibt es etwa 3,3 Prozent mehr für unterhaltsberechtigte Kinder. Das sind die neuen Unterhaltssätze:
Einkommensstufen in Euro |
Altersstufen in Jahren Unterhalt in Euro |
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0-5 | 6-11 | 12-17 | volljährig | |
bis 1500 Euro | 328 | 376 | 440 | 504 |
1501-1900 | 345 | 395 | 462 | 530 |
1901-2300 | 361 | 414 | 484 | 555 |
2301-2700 | 378 | 433 | 506 | 580 |
2701-3100 | 394 | 452 | 528 | 605 |
3101-3500 | 420 | 482 | 564 | 646 |
3501-3900 | 447 | 512 | 599 | 686 |
3901-4300 | 473 | 542 | 634 | 726 |
4301-4700 | 499 | 572 | 669 | 767 |
4701-5100 | 525 | 602 | 704 | 807 |
ab 5100 Euro nach den Umständen des Falles |
So entwickelt sich der Mindestunterhalt:
Das OLG Düsseldorf erhöhte somit den Mindestunterhalt: Kindern stehen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres statt 317 nun 328 Euro monatlich zu. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres bekommen mindestens 376 statt zuvor 364 Euro, und der Mindestunterhalt eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit steigt von bisher 426 Euro im Monat auf 440.
Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der höchsten Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der zweiten und dritten Altersstufe. Daraus ergeben sich 504 Euro statt 488 Euro.
Anfang 2015 stieg bereits der Selbstbedarf von Unterhaltspflichtigen – das ist der Mindestbetrag, den ein Unterhaltspflichtiger von seinem Einkommen für sich behalten darf:
Unterhaltspflichtig gegenüber… | Selbstbehalt |
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Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig | 1080 Euro |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allg. Schulbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig | 880 Euro |
anderen volljährigen Kindern | 1300 Euro |
Ehegatten oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes | 1200 Euro |
eigenen Eltern | 1800 Euro |
In den 1080 beziehungsweise 880 Euro Selbstbehalt sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.