Muss in einer Mietzinsklage angegeben werden, inwieweit sich das Klagebegehren auf ausstehende Mietzinsforderungen und im Übrigen auf neu entstandene Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen stützt, wenn neben den Mietzinsansprüchen noch Ansprüche auf Betriebskostennachzahlungen verlangt werden?
Die Antwort des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund – 1 S 47/15, Beschluss vom 18.05.2015) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das LG Dortmund in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: “a) Das Amtsgericht hat die Klage zum einen zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage unzulässig ist, weil auch unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH NJW 2013, 1367 ff vom Vorliegen einer unzulässigen Saldoklage auszugehen ist. aa) Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht lediglich gleichhohe Mietzinsforderungen geltend gemacht hat, sondern auch Ansprüche, die aus Nebenkostenabrechnungen resultieren. Insoweit kann die Klägerin – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – ihre Klage für die Zeiträume, in denen Abrechnungsreife eingetreten ist, nicht mehr auf die ursprünglichen Nebenkostenvorauszahlungen stützen, sondern hätte insoweit darlegen müssen, inwieweit sie ihr Klagebegehren auf ausstehende Mietzinsforderungen und im Übrigen auf die neu entstanden Forderungen aus den Nebenkostenabrechnungen stützt (vgl. Zehelein, NZM 2013, 638 (640)).”