Archiv für den Monat: August 2015

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Bundesministerium der Finanzen am 15.06.2015: Zahlungskonto für Alle!

Am 17. September 2014 ist die Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen 2014/92/EU in Kraft getreten (kurz: Zahlungskontenrichtlinie). Die Richtlinie ist bis zum 18. September 2016 ins deutsche Recht umzusetzen. Das Gesetzesvorhaben steht unter der gemeinsamen Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Inkrafttreten des künftigen Zahlungskontengesetzes, mit dem jedem Verbraucher der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eingeräumt wird, ist für Anfang 2016 geplant.

Die wesentliche Neuerung stellt das Recht eines jeden Verbrauchers auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen dar. Ein solches Konto soll alle Funktionen umfassen, die zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos und der damit verbundenen Zahlungsdienste erforderlich sind. Mit diesem Recht soll der Kontenlosigkeit entgegengewirkt werden Das Recht auf Zugang zu einem solchen Zahlungskontogeht über die bisherigen Empfehlungen deutscher Kreditinstitute und die Selbstverpflichtung der Sparkassen weit hinaus: Insbesondere können Verbraucher Konten dann auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eröffnen.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/20141219-Zahlungskonto.html?view=renderPrint

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss in einer Mietzinsklage angegeben werden, inwieweit sich das Klagebegehren auf ausstehende Mietzinsforderungen und im Übrigen auf neu entstandene Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen stützt, wenn neben den Mietzinsansprüchen noch Ansprüche auf Betriebskostennachzahlungen verlangt werden?

Die Antwort des Landgerichts Dortmund (LG Dortmund – 1 S 47/15, Beschluss vom 18.05.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Dortmund in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: “a) Das Amtsgericht hat die Klage zum einen zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage unzulässig ist, weil auch unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH NJW 2013, 1367 ff vom Vorliegen einer unzulässigen Saldoklage auszugehen ist. aa) Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht lediglich gleichhohe Mietzinsforderungen geltend gemacht hat, sondern auch Ansprüche, die aus Nebenkostenabrechnungen resultieren. Insoweit kann die Klägerin – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – ihre Klage für die Zeiträume, in denen Abrechnungsreife eingetreten ist, nicht mehr auf die ursprünglichen Nebenkostenvorauszahlungen stützen, sondern hätte insoweit darlegen müssen, inwieweit sie ihr Klagebegehren auf ausstehende Mietzinsforderungen und im Übrigen auf die neu entstanden Forderungen aus den Nebenkostenabrechnungen stützt (vgl. Zehelein, NZM 2013, 638 (640)).”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

Die Welt am 09.08.2015: Alte Heizkessel bekommen jetzt ein Umweltlabel!

Mehr als zwei Drittel der in Deutschland installierten Heizkessel sind alt und verbrauchen daher viel zu viel Energie. Das will die Bundesregierung jetzt ändern – mit einem neuen Effizienzlabel.

Um die Verbraucher für das Thema zu sensibilisieren und den Austausch alter Heizungsanlagen voranzutreiben, will die Bundesregierung nun ab dem Jahr 2016 ein nationales Heizungslabel für alte Kessel einführen. Der Gesetzentwurf liegt der “Welt” vor. Er soll in der kommenden Woche vom Bundeskabinett verabschiedet werden, hieß es in Regierungskreisen.

http://www.welt.de/wirtschaft/energie/article144994283/Alte-Heizkessel-bekommen-jetzt-ein-Umweltlabel.html

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

BR.de am 06.08.2015: Kaffeefahrten – Abzocke beim Kaffeeklatsch!

“Kaffeefahrten” sind nicht unbeliebt – bei Rentnern nicht, und schon gar nicht bei den Veranstaltern, die an den integrierten Verkaufsveranstaltungen ordentlich verdienen. Zu viel und zu unredlich, finden viele. Ein Gesetzentwurf ist in Arbeit!

Ein neuer Gesetzentwurf im Bundesrat, eingebracht von Bayern, will die Verbraucher nun im Vorfeld schützen. Folgende Punkte enthält der Vorschlag:

  1. Vertriebsverbote: Finanzdienstleistungen, Medizinprodukte, Reisen und Nahrungsergänzungsmittel dürfen auf Kaffeefahrten grundsätzlich nicht mehr verkauft werden.
  2. Anzeigepflicht: Grenzüberschreitende Kaffeefahrten sind bei den Behörden anzumelden, damit die im Falle eines Falles gezielt eingreifen könnten.
  3. Erhöhte Bußgelder: Für einen Verstoß gegen das Vertriebsverbot sollen bis zu 25.000 Euro fällig werden, bei einem gegen die Anzeigepflicht bis zu 10.000 Euro.

http://www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/abendschau/kaffeefahrt-butterfahrt-haustuergeschaeft-100.html

Pressemitteilung 48/2015

Aschaffung der Genehmigungsfiktion des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG)!

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat im Jahr 2013 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG) vom 29. November 2013 (Gesetz und Verordnungsblatt Berlin S. 626) erlassen. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf einen Mietspiegel “Bezug genommen werden”, wenn dieser allgemein zugänglich ist?

Die Antwort des Landgerichts Freiburg (LG Freiburg – 3 S 114/14, Urteil vom 04.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Freiburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens kann nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf einen Mietspiegel “Bezug genommen werden”. In Rechtsprechung und Literatur ist dabei umstritten, wann in dem Mieterhöhungsverlangen – als “Bezugnahme” – ein Verweis auf einen anderweitig zugänglichen Mietspiegel genügt und wann darüber hinaus die Beifügung des (vollständigen) Mietspiegels zu dem Mieterhöhungsverlangen erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof, dessen Rechtsprechung die Kammer folgt, vertritt dabei die Auffassung, dass die Beifügung eines Mietspiegels (ausnahmsweise) nur dann erforderlich ist, wenn er nicht allgemein zugänglich ist. Allgemein zugänglich ist ein Mietspiegel, wenn er entsprechend § 558c Abs.4 S.2 BGB öffentlich bekannt gemacht wurde, aber auch, wenn der Mietspiegel frei erhältlich ist. Dies setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel, der gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist in diesem Sinne allgemein zugänglich. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr von wenigen Euro aufzuwenden (BGH Urteil v. 30.09.2009 – VIII ZR 276/08). Auch das Angebot, den Mietspiegel in einem Kundencenter des Wohnungsunternehmens einzusehen ist ausreichend (BGH Urteil v. 11.03.2009 – VIII ZR 74/08). Nach der Rechtsprechung der Kammer ist es ferner ausreichend, wenn im Mieterhöhungsverlangen die Übersendung eines Mietspiegelexemplars auf entsprechende Nachfrage angeboten oder auf die Möglichkeit der Einsichtnahme oder Ausleihe eines Mietspiegels bei einem vom Vermieter beauftragten Rechtsanwalt hingewiesen wird (ablehnend zur BGH-Rechtsprechung etwa: Staudinger/Emmerich [2014] § 558a Rn. 25f; Schmidt-Futterer/Börstinghaus § 558a Rn. 34; anders Lützenkirchen § 558a Rn. 69; Bub/Treier-Schulz III.A 1230). Hiervon abgesehen bedarf es jedoch grundsätzlich keines Hinweises in dem Mieterhöhungsverlangen auf die Stellen, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist, insbesondere dann nicht, wenn dieser durch Mietervereinigungen und Grundstückseigentümerverbände abgegeben wird, deren Existenz allgemein bekannt ist. Die Adresse und die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen dieser Vereinigungen zu ermitteln, ist dem Mieter regelmäßig zumutbar (BGH, Beschluss v. 31.08.2010 – VIII ZR 231/09). Offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob aufgrund besonderer Umstände eine solche Information nicht doch erforderlich sein kann, da dies eine der Bewertung des Tatrichters obliegende Frage des Einzelfalls ist, die sich einer generellen Betrachtung entzieht. Umgekehrt kann im Einzelfall nach Auffassung der Kammer aber auch die – ansonsten notwendige – Beifügung eines Mietspiegelexemplars unterbleiben, etwa wenn der Mieter erkennbar bereits im Besitz eines solchen oder bereits anwaltlich vertreten ist, da die Kenntnis des örtlichen Mietspiegels bei einem mietrechtlich tätigen Rechtsanwalt vorausgesetzt werden kann (Bub/Treier a. a. O.; BGH Urteil v. 11.03.2009 – VIII ZR 74/08).”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

finanztip.de am 21.07.2015: Ärger im Urlaub – Reisemängel richtig reklamieren!

Das Wichtigste in Kürze:

Wer eine Pauschalreise mit mindestens zwei Leistungen (zum Beispiel Flug und Hotel) gebucht hat, hat Rechte aus seinem Reisevertrag, sofern Mängel auftauchen.

Die richtige und sofortige Reklamation vor Ort ist die Grundlage für Ihren Anspruch auf Erstattung.

Werden die Probleme während des Urlaubs nicht behoben, können Sie nach Ihrer Rückkehr einen Teil des Reisepreises zurückverlangen – allerdings nur innerhalb eines Monats.

Wie viel Sie verlangen können, hängt vom Ausmaß der Mängel ab. Die Höhe kann sich sogar auf den gesamten Reisepreis belaufen.
So gehen Sie vor:

Melden Sie Mängel präzise und unverzüglich dem Reiseleiter und fordern Sie Abhilfe.

Machen Sie Fotos, um die Probleme zu dokumentieren. Lassen Sie sich auch die Adressen von Zeugen geben.

Verlangen Sie nach Ihrer Rückkehr vom Veranstalter Geld zurück, sofern die Reiseleitung die Probleme vor Ort nicht behoben hat.

Nutzen Sie die sogenannte Frankfurter oder Kemptener Tabelle als Orientierungshilfe für die Höhe der Entschädigung.

Sie können für das entsprechende Schreiben an den Reiseveranstalter unseren Musterbrief verwenden.

http://www.finanztip.de/reisemaengel-reklamieren/

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Der Tagesspiegel am 06.08.2015 – Gutachten: 17.000 illegale Ferienwohnungen in Berlin!
Der Bezirk Berlin-Mitte hat Ferienwohnungsangebote von Online-Portalen überprüfen lassen. In der gesamten Stadt wurden vier Mal so viele entdeckt wie bisher gemeldet.

Der Stadtrat für Bürgerdienste des Bezirks Mitte, Stephan von Dassel (Grüne), hat sich über die Bedenken des bezirklichen und des Landesdatenschutzbeauftragten hinweggesetzt und eine automatische Erfassung von auf Online-Portalen angebotenen Ferienwohnungen in Auftrag gegeben. Diese kam zu dem Ergebnis, dass Touristen dort unter rund 23 100 Wohnungen oder Zimmern aussuchen können. Offiziell erfasst sind hingegen nur knapp 5700 Feriendomizile. Damit werden mehr als 17 000 Wohnungen illegal angeboten. Allein in Mitte haben die Autoren der Studie knapp 4900 Wohnungen gefunden. Nach Dassels Angaben sind in seinem Bezirk aber lediglich 1557 gemeldet.

Für Gutachten und Untersuchung hat der Bezirk Mitte rund 12 000 Euro ausgegeben.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/vermietung-an-touristen-gutachten-17-000-illegale-ferienwohnungen-in-berlin/12154744.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine vom Vermieter gestellte Formularklausel, die eine renovierungsbedürftige Wohnung zum Gegenstand hat und den Mieter hinsichtlich des Übergabezustandes der Wohnung undifferenziert und ohne angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 140/15, Beschluss vom 04.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Die Klägerin war nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, da die in § 8 des Mietvertrages enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da die von der Beklagten verwandte Formularklausel (“Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter”) die Klägerin bei der gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung undifferenziert – und ohne die Gewährung eines angemessenen wirtschaftlichen Ausgleichs – auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung verpflichtet, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594 Tz. 22, 24).

Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich im hier gegebenen Individualprozess nicht nur unter Zugrundelegung eines den tatsächlichen Zustand der Mietsache außer Acht lassenden abstrakt-generellen Kontrollmaßstabs, der zur Unwirksamkeit jeglicher nicht nach dem Übergabezustand der Mietsache differenzierenden Vornahmeklausel führt. Die Klausel hält selbst einer am konkreten Vertragsgegenstand orientierten und für den Verwender günstigeren konkret-individuellen Klauselkontrolle nicht stand (vgl. zum im Einzelnen streitigen Prüfungsmaßstab BGH, a. a. O. Tz. 28; Coester, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rz. 109, 113 m. w. N.). Denn die formularmäßige Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist zumindest dann unwirksam, wenn die Wohnung dem Mieter bei Vertragsbeginn ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wurde (BGH, a. a. O. Tz. 24).”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 06.08.2015: Kleingartenkolonie – Sommerliches Intermezzo um die Kleingärten Oeynhausen!

Baustadtrat Schulte (SPD) hat seinen CDU-Kollegen angeboten, den Fall der Kleingartenkolonie zu übernehmen. Die lehnten aber ab.

Es war ein Angebot, mit dem die SPD das Problem der Schmargendorfer Kleingartenkolonie Oeynhausen losgeworden wäre. Doch die CDU-Stadträte lehnten ab, das Verfahren zu übernehmen. Das Problem ist weiter ungelöst: Es gibt den Auftrag der Bezirksverordneten, die Kleingartenkolonie mit einem Bebauungsplan zu sichern statt dort Baurecht für den privaten Eigentümer des Grundstücks zu schaffen. Doch Bezirksbürgermeister Reinhard Naumann und Baustadtrat Marc Schulte (beide SPD) sind nach wie vor der Ansicht, dass das rechtswidrig wäre.

Den Vorsitzenden der Kleingartenkolonie Oeynhausen, Alban Becker, macht Schultes Vorgehen jedoch wütend. “Er hat versucht, Stadträtin König den schwarzen Peter zuzuschieben. Das war Trickserei. Schulte und Bezirksbürgermeister Naumann müssen die Verantwortung tragen, sie sind fachlich zuständig”, sagte Becker der Berliner Morgenpost.

http://www.morgenpost.de/bezirke/charlottenburg-wilmersdorf/article205539489/Sommerliches-Intermezzo-um-die-Kleingaerten-Oeynhausen.html