Archiv für den Monat: August 2015

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

n-tv am 04.08.2015: Reparaturen in der Mietwohnung – Wer muss zahlen?
Zugige Fenster, ein undichtes Dach und defekte technische Anlagen: Große Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind nicht die Sache des Mieters. Der muss nur für kleine Dinge aufkommen.

Große Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind Sache des Vermieters. Er muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Lediglich für Schönheitsreparaturen wie Anstreichen und Tapezieren und für Kleinreparaturen, etwa einen tropfenden Wasserhahn, kann die Verantwortlichkeit auf die Mieter geschoben werden.
Wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag steht, darf der Mieter vom Vermieter keinesfalls beliebig oft zur Kasse gebeten werden. Es muss eine Grenze vereinbart werden. In der Rechtsprechung werden bis zu 9 Prozent der Jahresmiete als legitim betrachtet.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-muss-zahlen-article15597821.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Wohnung renovierungsbedürftig, wenn die Fenster zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 140/15, Beschluss vom 04.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Eine Wohnung ist nicht erst dann unrenoviert oder renovierungsbedürftig, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder gar völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist allein, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist. Auf eine Abgrenzung zwischen einer nicht renovierten und einer renovierungsbedürftigen Wohnung kommt es dabei nicht an, weil beide Begriffe Mieträume mit Gebrauchsspuren beschreiben und die Grenze fließend ist. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bleiben nur solche Abnutzungs- und Gebrauchsspuren außer Acht, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt im Ergebnis allein darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln (vgl. BGH, a. a. O. Tz. 30, 31).

Gemessen daran war die an die Klägerin vermietete Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses zumindest renovierungsbedürftig. Denn die Wohnungsfenster waren nach den zwischen den Parteien unstreitigen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache an die Klägerin nicht frisch gestrichen und wiesen zudem Lackabplatzungen auf. Diese Dekormängel waren bereits für sich genommen nicht lediglich unerheblich, da Fenster – anders als andere Wohnungsbestandteile – dem ständigen Gebrauch des Mieters und damit auch einer häufigeren und intensiveren Wahrnehmung ausgesetzt sind; sie fallen bei der an die Klägerin vermieteten 2-Zimmer-Wohnung und einer Wohnungsgröße von lediglich 42 qm verstärkt ins Gewicht, da selbst ein im Übrigen gepflegter Gesamteindruck der Mietsache nicht im selben Maße wie bei einer nach Zimmeranzahl und Wohnfläche größeren Wohnung geeignet ist, vorhandene optischen Mängel in der Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten zu lassen. Diese Beurteilung entspricht auch dem der Rechtsverfolgung der Beklagten zugrunde gelegten Maßstab, da sie die Klägerin unter anderem ausdrücklich auch wegen der unterlassenen (Neu-)Lackierung der bereits bei Übergabe renovierungsbedürftigen Fenster in Anspruch nimmt.”

Aus der Rubrik “Gesetzesvorhaben”:

EU-Erbrechtsverordnung gilt ab 17.08.2015 für Erbfälle mit Auslandsbezug!

Die bereits 2012 in Kraft getretene europäische Erbrechtsverordnung gilt für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Eine wesentliche Änderung zum bisherigen Recht ist die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Allerdings kann der Erblasser eine Rechtswahl treffen, ob er für seinen Nachlass das Erbrecht seines Herkunftsland oder seines gewöhnlichen Aufenthalts gilt.

  • Ab dem 17.08.2015 werden Gerichte und andere dafür zuständige Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU nach der Verordnung EU Nr. 650/2012 (EU-ErbVO) beurteilen, welches nationale Recht bei Erbfällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt.
  • Nach Art. 25 EGBGB richtete sich die Anwendung des nationalen Erbrechts bisher danach, welchem Staat der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.
  • Gemäß Art. 21 EU-ErbVO ist der Anknüpfungspunkt in Zukunft der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers.

Neu eingeführt wird das europäische Nachlasszeugnis, dass zukünftig den Nachweis der Erbenstellung im Ausland erleichtern soll.

  • Das Nachlasszeugnis ist stark an das Deutsche Erbscheinsrecht angelehnt.
  • Ein wichtiger Unterschied zum deutschen Erbschein besteht darin, dass der Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit der Beurkundung nicht erst bei positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit sondern auch schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis entfällt.

Nicht alle europäischen Staaten machen mit. Für Dänemark, das Vereinigte Königreichund die Republik Irland gilt die EU-ErbVO nicht. Die übrigen 25 europäischen Staaten sind dabei.

http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/eu-erbrechtsverordnung-gilt-ab-1782015-fuer-erbfall-mit-eu-bezug_220_314070.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

50,00 € Zuschuss zur Apple Watch!

Der Tagesspiegel am 04.08.2015: Apple Watch – Zuschuss von der Gesundheitskasse!

Krankenkassen investieren in die Gesundheit ihrer Mitglieder. Die AOK Nordost bezuschusst sogar den Kauf einer Apple Watch.

Bis zu 50 Euro gewährt die Kasse ihren Mitglieder dafür in jedem zweiten Kalenderjahr. Und weil die Apple Watch ebenfalls über die nötigen Funktionen wie unter anderem einen Pulsmesser verfügt, gibt es den Kassenzuschuss auch für Apples neuestes Technikgadget, wie die AOK Nordost am 04.08.2015 dem Tagesspiegel einen Bericht der Zeitschrift “Chip” bestätigte.

http://www.tagesspiegel.de/medien/apple-watch-zuschuss-von-der-gesundheitskasse/12142220.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Vermieter vom Untermieter gemäß § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren nur die Räumung und Herausgabe derjenigen Räume und Flächen verlangen, die dem Untermieter tatsächlich zum Gebrauch überlassen worden sind?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 T 149/15, Beschluss vom 21.07.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Gemäß § 940a Abs. 2 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung gegen einen Dritten, der in Besitz der Mietsache ist, über den hier nicht eröffneten Anwendungsbereich des § 940a Abs. 1 ZPO hinaus nur angeordnet werden, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat – nur hinsichtlich der an den Antragsgegner überlassenen Wohn- und Gemeinschaftsräume, nicht jedoch hinsichtlich sämtlicher Räume der Mietsache erfüllt. Denn der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, dessen erstinstanzliche Räumungsverurteilung mittlerweile durch Zurückweisungsbeschluss der Kammer gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestätigt worden ist (vgl. Kammer, Beschl. v. 18. Juni 2015 – 67 S 63/15, n.v.), hat dem Antragsgegner nicht die gesamte Mietsache überlassen, sondern lediglich das ihm ausweislich des eingereichten Untermietvertrages zu einem monatlichen Mietzins von 360,00 EUR vermietete “Zimmer 2” sowie die im Vertrag und im erstinstanzlichen Tenor näher bezeichneten “Gemeinräume”. Die übrigen (Wohn-)Räume sind ebenfalls vertragswidrig, jedoch aufgrund eigenständiger Untermietverträge an – auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gesondert in Anspruch genommene – Dritte überlassen und vermietet. Insoweit ist der Antragsgegner bereits deshalb nicht passivlegitimiert, weil er diese Räume nicht gemäß § 940a Abs. 2 ZPO “im Besitz” hat.

Keine der Antragstellerin günstigere Beurteilung rechtfertigt § 546 Abs. 2 BGB. Danach kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von einem Dritten zurückverlangen, sofern der Mieter diesem den Gebrauch der Mietsache überlassen hat. Die den übrigen Untermietern zur alleinigen Nutzung überlassenen Räumen sind nur diesen, nicht aber dem Antragsgegner zum Gebrauch überlassen worden. Gebrauch erfordert Besitz, allerdings nicht zwingend Allein- oder Eigenbesitz; ausreichend ist auch Mitbesitz oder mittelbarer Besitz (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 546 Rz. 98 m.w.N.). Keine dieser Besitzformen ist in der Person des Antragsgegners hinsichtlich der zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens erhobenen Räume erfüllt. Davon ausgehend besteht ihm gegenüber insoweit auch kein Anspruch aus § 546 Abs. 2 BGB, da nur der Besitzer in der Lage ist, den Rückforderungsanspruch des Vermieters gemäß § 546 Abs. 2 BGB zu erfüllen und dem Vermieter die Mietsache zurückzugeben (vgl. Streyl, a.a.O., m.w.N.). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Rückgabepflichten des Dritten gemäß § 546 Abs. 2 BGB grundsätzlich identisch mit der des Mieters wären. Ein zwingender Gleichklang der Rückgabepflichten nach § 546 Abs. 1 und 2 BGB besteht aber nicht (vgl. Streyl, a.a.O., Rz. 104; unklar ders., a.a.O. Rz. 100). Die von der Beschwerde angezogenen Entscheidungen des BGH vom 19. Oktober 1995 (IX ZR 82/94, NJW 1996, 321) und 22. Oktober 1995 (VIII ARZ 4/95, NJW 1996, 515) besagen nichts anderes, da sie nicht Fälle einer nur unvollständigen Gebrauchsüberlassung oder Vermietung betreffen. Das hat das Amtsgericht ebenfalls zutreffend erkannt.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Der Tagesspiegel am 05.08.2015: Wohnungspolitik in Berlin – Mietenvolksentscheid in der Warteschleife!

Seit sieben Wochen schon prüft der Senat den Gesetzentwurf der Initiative für bezahlbare Mieten. Eine Abstimmung gemeinsam mit der Berliner Wahl 2016 gerät in Gefahr.

Der Senat versucht offenbar, den Volksentscheid für bezahlbare Mieten auszubremsen. Denn die rechtliche Prüfung des Gesetzentwurfs, der zur Abstimmung steht, zieht sich hin. „An uns liegt es nicht, dass es so lange dauert,“, sagt der Sprecher der Initiative, Rouzbeh Taheri. „Unsere Forderungen lagen schon im März 2015 vor, seit sieben Wochen läuft die offizielle Prüfung.“ Ein Sprecher der Innenverwaltung begründete die Verzögerung damit, dass mehrere Senatsverwaltungen beteiligt seien. Es handele sich um eine „sehr komplexe Prüfung, die gegenwärtig noch andauert“.
Wenn der Senat seine Stellungnahme zum Mietengesetz nicht bis Ende August beschließt, kommen die Organisatoren des Volksentscheids in Zeitnot. Denn sie wollen die Abstimmung mit der Abgeordnetenhauswahl im September 2016 zusammenlegen, um möglichst viele Bürger zu mobilisieren. Doch für Volksentscheide gelten gesetzliche Fristen, die Rot-Schwarz jetzt ausreizen könnte, um den politisch brisanten Mieten-Volksentscheid vom Wahltag fernzuhalten.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungspolitik-in-berlin-mietenvolksentscheid-in-der-warteschleife/12146320.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Kosten beim Neubau

degewo – Pressemitteilung vom 04.08.2015: Mit dem eigenen Planungsbüro „bauWerk“ gelingt es degewo, Baukosten auf 1.400 €/m² zu senken!

Erst im Mai hatte Berlins führendes Wohnungsunternehmen angekündigt, beim Neubau verstärkt auf eigenes Know-how zu setzen und dadurch in Zukunft kostengünstiger, schneller und cleverer zu bauen. Mit einem Neubauprojekt am Tirschenreuther Ring erbringt das Unternehmen nun den Beweis, dass dies möglich ist. Ab Ende des Jahres entstehen dort 82 neue Mietwohnungen zu Baukosten von 1.408 €/m² brutto auf eigenem Grundstück. Üblich sind in der Branche Kosten von rund 1.600 – 1.700 €/m². Dies ist das Ergebnis der Planungen des unternehmenseigenen Planungsbüros „bauWerk“. Bei weiteren sechs Vorhaben sind die Planungen ebenfalls schon weit vorangeschritten.

Insgesamt befinden sich bei degewo aktuell 42 Projekte mit über 4.000 Wohnungen in Bau, Planung oder Vorbereitung. Die regionalen Schwerpunkte der Neubauaktivitäten liegen derzeit in Köpenick und der Neuköllner Gropiusstadt.

http://www.degewo.de/content/de/Unternehmen/4-3-Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_2015/PM_Bauwerk_Neubau.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt die Herabsetzung der Kappungsgrenze auf 15 % einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Vermieters dar, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist?

Die Antwort des Verfassungsgerichtshofs Bayern (VerfGH Bayern – Vf. 12-VII-14, Entscheidung vom 16.06.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der VerfGH Bayern in seiner vorgenannten Entscheidung unter V. 2. a) wie folgt aus: “a) Das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt. Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt gekennzeichnet durch Privatnützigkeit und durch die grundsätzlich gegebene Verfügungsbefugnis des Eigentümers. Dem Eigentumsgrundrecht sind die Bindungen aus Art. 103 Abs. 2 und Art. 158 Satz 1 BV immanent. Eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung liegt daher nicht vor, wenn der Normgeber in Ausübung seiner Befugnis, die Eigentumsordnung im Dienst des Gemeinwohls festzulegen, den Inhalt des Eigentums allgemeinverbindlich abgrenzt. Er darf dabei allerdings das Eigentumsrecht in seinem Wesensgehalt nicht antasten und den Eigentümern keine unzumutbaren, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehenden Beschränkungen auferlegen (VerfGHE 41, 83/91 f.; VerfGH vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/98; VerfGHE 61, 1/14).

Art. 103 Abs. 1 BV umfasst auch das Recht, Immobilien durch Vermietung wirtschaftlich zu nutzen. Die angegriffene Regelung stellt jedoch eine Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 103 Abs. 2, Art. 158 Satz 1 BV dar, die dieses Recht zulässigerweise einschränkt. Der Normgeber hat insoweit von der ihm durch die bundesrechtliche Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB eingeräumten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Aufnahme bestimmter Kommunen in die Anlage 2 zu § 1 b WoGeV dient der Konkretisierung der Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Inwieweit die Aufnahme einzelner Kommunen in die Anlage 2 sachwidrig sein könnte mit der Folge, dass keine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums gegeben wäre, wird weder in der Popularklage nachvollziehbar dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

WISO-Tipp  | 03.08.2015: Autounfall im Ausland!

Ab in die Ferien, und zwar mit dem Auto! Deutsche Urlauber fahren am liebsten mit dem eigenen Pkw ins Ausland. In diesem Jahr planen hierzulande fast 60 Prozent aller Reisenden, mit dem Auto in die Ferien zu fahren. Doch was, wenn es in der schönsten Zeit des Jahres im Ausland kracht? Der WISO-Tipp klärt auf.

Europäischer Unfallbericht:

Legen Sie den sogenannten europäischen Unfallbericht ins Handschuhfach. Um einen Unfallschaden leichter aufnehmen zu können, wurde dieser europaweit einheitliche Unfallbericht erstellt. Inhalt und Aufbau sind in allen Sprachversionen gleich. Zudem sind zweisprachige Versionen verfügbar. Er ist nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen, da er die Schadenaufnahme erleichtert. Die Unfallbeteiligten füllen das Formular gemeinsam aus, jeweils in ihrer Muttersprache. Es werden Angaben zur Person, zu den Fahrzeugen und zum Unfallhergang eingetragen. Sie können den europäischen Unfallbericht im Internet kostenlos herunterladen oder bei Ihrer Versicherung anfordern.

Drei Szenarien:

Für die Schadenregulierung gibt es drei unterschiedliche Szenarien:

1. Wenn Sie selbst der Unfallverursacher sind, müssen Sie bei Sachschäden nicht unbedingt einen Anwalt einschalten. Melden Sie den Unfall unmittelbar Ihrer Versicherung. Der von Ihnen Geschädigte wird sich dann an Ihre Versicherung wenden. Die Assekuranz wickelt den Schaden ab.

2. Trifft Sie keine Schuld an dem Unfall und stammt der Unfallverursacher aus einem EU-Staat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können entweder einen Anwalt einschalten oder den Schaden selbst über einen Schadensregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung in Deutschland abwickeln.

3. Der Unfallverursacher stammt aus einem anderen Land: Es gibt keinen deutschen Schadenregulierer, der die Abwicklung übernehmen kann. Sie müssen die Schadensersatzansprüche direkt bei der gegnerischen ausländischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Da die Regulierungspraxis sehr unterschiedlich ist und die Regulierung zudem sehr aufwendig und langdauernd sein kann, ist es ratsam, einen im Unfallland zugelassenen Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung zu beauftragen.

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2458394/WISO-Tipp-Autounfall-im-Ausland#/beitrag/video/2458394/WISO-Tipp-Autounfall-im-Ausland

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

Urlaub mit Smartphone, Tablet & Co.

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher möchten auch im Urlaub nicht auf ihre Smartphones und Tablet-PCs verzichten. Dank Roaming (englisch für herumwandern oder herumstreifen) können Mobilfunknutzerinnen und -nutzer in einem ausländischen Netz telefonieren, SMS empfangen oder versenden, mobil im Internet surfen und in sozialen Netzwerken aktiv sein.

Die Roaming-Technik sorgt dafür, dass Mobiltelefone auch über Landesgrenzen hinweg funktionieren. Seit dem Beschluss der EU im Jahr 2007, die ungerechtfertigt hohen Roaming-Gebühren zu begrenzen, profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher Schritt für Schritt von günstigeren Preisen. Seit 1. Juli 2014 liegen die Obergrenzen der Gebühren für Anrufe aus dem EU-Ausland bei 23 Cent pro Minute und für eingehende Anrufe im EU-Ausland bei sechs Cent pro Minute inklusive der Mehrwertsteuer. Die Obergrenze des Eurotarifs für eine gesendete SMS liegt bei sieben Cent inklusive der Mehrwertsteuer. Eingehende Roaming-SMS sind kostenlos.

Die neuen Preisgrenzen in der Europäischen Union im Überblick:

Seit dem 1. Juli 2014 gelten die folgenden EU-Preisobergrenzen (inklusive Mehrwertsteuer, gerundet).

  • Herunterladen von Daten oder Surfen im Internet: 24 Cent pro Megabyte, abgerechnet pro Kilobyte
  • Abgehende Anrufe: 23 Cent pro Minute
  • Eingehende Anrufe: 6 Cent pro Minute
  • SMS-Versand: 7 Cent

Detaillierte Preistabellen sind auf der Seite der EU-Kommission abrufbar:ec.europa.eu/digital-agenda/en/roaming-tariffs

https://bondesrat.de/geld/urlaub-mit-smartphone-tablet-co.html