Hängt beim Berliner Mietspiegel das Negativmerkmal “fehlender Kabelanschluss” von der Kostenfreiheit ab?
Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 3 C 267/14, Urteil vom 17.03.2015) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das AG Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Für das von den Beklagten angeführte Negativmerkmal “fehlender Kabelanschluss” kommt es nicht auf die Kostenfreiheit an. Dass die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Kabelversorgung besteht ist unstreitig. Die Klägerin hat unwidersprochen erklärt, dass ein kostenpflichtiger Breitbandkabelanschluss anliege, der mit Vertragsschluss erneut frei geschaltet werden könne. Ein Anspruch auf Aufstellung einer Satellitenschüssel besteht daneben nicht, zumal diese das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes erheblich negativ beeinträchtigen.”
