Archiv für den Monat: September 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

– Regeln fürs Einkaufen: Was im Supermarkt erlaubt ist – und was nicht!
Probieren, sortieren, hantieren: Viele vermeintlichen Selbst­verständlich­keiten sind in Wahr­heit verboten. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest sagen, was Kunden wissen sollten, damit sie im Supermarkt auch wirk­lich Könige sind.

https://www.test.de/Regeln-fuers-Einkaufen-Was-im-Supermarkt-erlaubt-ist-und-was-nicht-4900862-0/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein  Mietvertrag bei einer Grundstücksgemeinschaft auf Vermieterseite von allen Mitgliedern der Gemeinschaft unterschrieben werden?

Die Antwort des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln – 22 U 82/14, Urteil vom 03.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das OLG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung unter B. 2. wie folgt aus: “Denn die gesetzliche Schriftform ist jedenfalls deshalb nicht eingehalten, weil der Mietvertrag zwischen der damaligen Grundstücksgemeinschaft L pp. und der Beklagten (Bl. 4 ff. d. A.) auf Vermieterseite nicht von allen Mitgliedern der genannten Gemeinschaft unterschrieben worden ist.

Die seinerzeitige Grundstücksgemeinschaft bestand aus vier Personen (Bl. 4 d. A.) unterzeichnet ist der Vertrag auf Vermieterseite nach Darstellung der Kläger von einer Person (Bl. 95 d. A.), nach Darstellung der Beklagten von drei Personen (Bl. 110 d. A.): Unstreitig hat jedenfalls Frau D den Vertrag nicht unterzeichnet.

Ein Vertretungsvermerk findet sich bei der Unterschrift oder den Unterschriften auf Vermieterseite nicht (Bl. 10 d. A.). Er wäre aber erforderlich gewesen (BGH XII ZR 187/00, Rn. 21 – Erbengemeinschaft -; XII ZR 134/02, Rn. 13 – GbR -; XII ZR 86/07, Rn. 13 f – Aktiengesellschaft). Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof für den Fall zugelassen, dass ein Alleingeschäftsführer einer GmbH unterzeichnet (XII ZR 121/05, Rn. 11); aber das beruhte darauf, dass in einer solchen Konstellation klar ist, dass der Geschäftsführer nicht als Privatmann handelt, sondern namens der GmbH, und dass er der einzige Vertreter der Gesellschaft ist. Daraus kann die Beklagte deshalb nichts herleiten.

Ohne Erfolg macht sie geltend, die Miteigentümerin Q habe – auch – als Vertreterin von Frau D gehandelt und seinerzeit eine Vollmacht vorgelegt (Bl. 110 d. A.). Aber darauf kommt es nicht an. § 550 BGB dient u. a. dem Schutz eines etwaigen späteren Grundstückserwerbers (statt aller Palandt-Weidenkaff § 550 BGB, Rn. 1); deshalb hätte die Schriftform allenfalls dann gewahrt sein können, wenn die Vollmacht dem Vertrag beigefügt worden wäre, was aber unstreitig nicht geschehen ist.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online.de am 31.08.2015: Wohnungsbaugesellschaften kaufen mehr als dass sie bauen!

Das Land Berlin baut wieder. Nach langen Jahren mit vielen Verkäufen und müder Leerstandverwaltung sollen die sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften im Neubaugeschäft wieder voll mitmischen. Doch bislang kaufen sie lieber im großen Stil Wohnungen auf.

Vorerst will das Land seinen Wohnungsbestand bis Ende 2015 auf 300.000 Wohnungen erhöht haben. Rund 25.000 Wohnungen haben die Gesellschaften laut Senat in den vergangenen vier Jahren zugekauft. Zunehmend aber werde es schwierig, günstig Bestände aufzukaufen, sagen die Unternehmen – ein Grund, weshalb das Land immer mehr auf Bauen statt Kaufen setzt.

Um die 800 landeseigene Neubauwohnungen sind in diesem Jahr bereits fertig geworden – lange nicht alle zu besonders günstigen Mieten. Die Mischung soll es deshalb machen: Sozial-, Single- und Familienwohnungen unter einem Dach, so stellt sich das Land die Wohnzukunft der Berliner vor.

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

heise.de am 23.08.2015 – Datensammelei: Gegenwind für Windows 10!

Die Grundeinstellungen von Windows 10 ermöglichen Microsoft den Zugriff auf umfangreiche Benutzerdaten. Mehrere Staaten prüfen offenbar bereits, ob das womöglich gegen nationales Datenschutzrecht verstößt.

Wie man Windows 10 so konfiguriert, dass es möglichst wenig persönliche Daten an Microsoft weitergibt, beschreibt der Artikel Windows 10: Datensammelwut beherrschen auf heise online. (hos)

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datensammelei-Gegenwind-fuer-Windows-10-2788730.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Handelsblatt.com am 27.08.2015: Mieten lässt sich lernen – Der jugendliche „Wohnsinn“
Mieter sein kann man jetzt lernen – zumindest in Leipzig. Dafür sorgt jetzt die städtische Wohn- und Bau-GmbH (LWB). Zusammen mit Dozenten eines Vereins für eine neue Bildungskultur, Eduventis, organisiert sie Workshops für Jugendliche in Schulen. Das Ziel: Den 16-Jährigen erklären, wie schuldenfreies Wohnen funktioniert.

„Speziell beim Bezug der ersten eigenen Wohnung werden oft die Anforderungen unterschätzt, die aus der selbständigen Haushaltsführung erwachsen“, sagt Jens Eßbach, Leiter des LWB-Sozialmanagements. So würden Jugendliche oft nicht an alle Kosten denken, die ihnen aus einer eigenen Wohnung erwachsen.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/mieten-laesst-sich-lernen-der-jugendliche-wohnsinn/12236262.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist einem Mieter eine Modernisierung zuzumuten, wenn bereits der übliche Bauablauf die Gefahr einer Dekompensation bis hin zu einer existentiellen Krise in sich birgt und ein lebensbedrohliches Ausmaß nicht ausgeschlossen werden kann?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 66/14, Urteil vom 17.12.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2) wie folgt aus: “Die Berufungsbegründung des Klägers verkürzt das sachverständige Gutachten, wenn davon ausgegangen wird, dass mit der etwaigen Stellung einer Umsetzwohnung die gesundheitlichen Risiken ausgeräumt wären. Vielmehr hat der Sachverständige klargestellt, dass eine Sanierung mit Umsetzwohnung oder Hotelaufenthalt nur dann möglich ist, wenn sich der Kläger genauestens an die Vorgaben hält und die Wohnung “von allen Spuren der Bauarbeiten befreit” an die Beklagte zurückgibt. Entgegen der Annahme der Berufung hat das Amtsgericht hierzu nicht grundlos ein “worst-case-Szenario” unterstellt. Es ist vielmehr so, dass die Beklagte in den Gesprächen mit dem Sachverständigen ihre Ängste konkret auch darauf gestützt hat, dass in anderen Wohnungen Absprachen nicht eingehalten bzw. die Beklagte gezielt benachteiligt worden sei(en). Auf diese Passagen (Seiten 5 f., 11 f., 13 f., 32) ist der Kläger nicht eingegangen, hat vielmehr das Gutachten ausdrücklich nicht angegriffen. Der Sachverständige hat dazu ausdrücklich angegeben, dass der Beklagten “eine Auseinandersetzung über die Einhaltung von Absprachen” nicht zugemutet werden könne. Ausdrücklich ist klarzustellen, dass der Einzelrichter davon ausgeht, dass die Beklagte möglicherweise einige der von ihr geschilderten Vorfälle um die Sanierung überzeichnet und dass es sich im Rahmen eines Bauvorhabens beinah nie vermeiden lässt, dass es zu Verzögerungen oder Anpassungen an bestimmte Verhältnisse vor Ort kommt. Hier – in der ganz speziellen Situation der Beklagten – birgt jedoch das, was allgemein als üblicher Bauablauf angesehen werden kann, für sie die Gefahr der Dekompensation bis zur existentiellen Krise. Die Verletzlichkeit der Beklagten ist so groß, dass der Sachverständige ein lebensbedrohliches Ausmaß nicht ausschließen kann.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind sorgfältig und differenziert sowie in jedem Teil nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Einzelrichter ist im Ergebnis überzeugt davon, dass der Beklagten die Modernisierung nicht zuzumuten ist.”