Archiv für den Monat: September 2015

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss in einer Betriebskostenabrechnung bezüglich der Grundsteuer bei einem gemischt genutzten Objekt eine Kostentrennung für Gewerbe- und Wohneinheiten vorgenommen werden, wenn die Gewerbefläche nicht nur einen sehr geringen Teil der Gesamtfläche ausmacht?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 213 C 116/14, Urteil vom 31.05.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Hinsichtlich der Kostenposition Grundsteuer folgt das Gericht der Auffassung des Beklagten, dass eine Kostentrennung für Gewerbe- und Wohneinheiten hätte vorgenommen werden müssen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, 7. Auflage 2014, F Rn. 159 ff. und Rn. 202 ff): Zwar ist ein Vorwegabzug der Betriebskosten gewerblicher Nutzung aus Billigkeitsgründen nur dann erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach dem Flächenmaßstab, also pro Quadratmeter Fläche, zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führt (BGH, Versäumnisurteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 46/10; BGH, Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05; BGH, Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 251/05). Darauf, ob zur Abrechnungseinheit nur einzelne gewerbliche Nutzer gehören oder der gewerblich genutzte Flächenanteil überwiegt, kommt es nicht an, da die Kosten pro Quadratmeter maßgeblich sind. Ferner ist anerkannt, dass für den Umstand der Entstehung erheblicher Mehrkosten durch die gewerbliche Nutzung, die einen Vorwegabzug erforderlich machen, der Mieter die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist auf den Kostenvergleich einzelner Betriebskostenarten abzustellen, wofür zudem sachliche Gründe sprechen: So lässt sich die Kostendifferenz innerhalb derselben Betriebskostenart mit weniger Rechenschritten ermitteln und damit leichter handhaben. Eine Mehrbelastung innerhalb der einzelnen Kostenart fällt dann nicht ins Gewicht, wenn sie einen prozentualen Anteil von 5 % (Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, 7. Auflage 2014, F Rn. 162) bis 10 % (Schmid in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 556 a Rn. 10) nicht übersteigt.

Die Abrechnungsvereinfachung für den Vermieter kann allerdings dann nicht in Betracht kommen, wenn es um schlichte Rechenvorgänge geht. Hierum handelt es sich auch bei der Aufteilung der Grundsteuer nach den Angaben im Einheitswertbescheid (Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, 7. Auflage 2014, F Rn. 202 unter Hinweis auch auf Lützenkirchen/Dickersbach, Mietrecht, § 556 Rn. 71). Die Zuordnung der Kostenanteile ist hier nur entbehrlich, wenn die Gewerbefläche einen sehr geringen Teil der Gesamtfläche ausmacht.

Die sachliche Berechtigung der Pflicht zum Vorwegabzug zeigt sich zudem bei der genaueren Betrachtung des Verfahrens der Grundsteuerfestsetzung (Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, 7. Auflage 2014, F “Umlageschlüssel” Rn. 202 ff.): Basis für die Festsetzung ist der Einheitswert. Für Miet-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke ist er grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln (§ 76 Abs. 1 BewG). Er ist das Produkt, das sich aus der Multiplikation der nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Jahresrohmiete (§ 79 BewG) mit dem Vervielfältiger (§ 80 BewG) ergibt, der wiederum aus den dem BewG beigefügten Tabellen ersichtlich ist und von Grundstücksart, Bauart und Bauausführung, Baujahr und Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt abhängt. Der Einheitswert wird sodann mit dem einheitlichen Grundsteuermessbetrag von grundsätzlich 3,5?‰ (§ 15 GrStG) multipliziert, das Produkt wiederum mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz (§ 25 GrStG). Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer. Der Vermieter hat daher die jeweiligen Anteile für Wohn- und Gewerberaum, wie sie aus dem Einheitswertbescheid zu ersehen sind, zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Wohnungsmieter nach dem Flächenmaßstab nur mit den für sie relevanten Kosten zu belasten. Zwar bleibt hierbei der Vervielfältiger außer Betracht, was indes hinzunehmen ist.

Da für die Ermittlung des Einheitswertes die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung (§ 21 BewG) zum 01.01.1964 maßgeblich sind, sind spätere Veränderungen in aller Regel unbeachtlich. Es kommt mithin nicht auf die Nutzung der Gewerbeflächen im Abrechnungszeitraum an, ob z.?B. zwischenzeitlich aus einem bescheidenen Laden mit geringer Miete ein hochpreisiges Geschäft mit hohem Mietniveau hergerichtet wurde, ebenso wenig wie darauf, ob etwa wegen Veränderung des Umfelds die früher hohen Mieten nicht mehr zu erzielen sind oder ob sich diese nach aufwendiger Modernisierung der Wohnungen von den dort erreichten Mieten kaum noch unterscheiden.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, hätte im Hinblick auf die Grundsteuer eine Kostentrennung zwischen den Gewerbe- und Wohneinheiten erfolgen müssen, da die Gewerbeeinheiten nicht nur einen geringfügigen Teil der Gesamtfläche ausmachen. Damit können die Kosten der Grundsteuer nicht umgelegt werden, da der Kläger trotz Bestreitens des Beklagten keine Aufschlüsselung der Kosten vorgenommen hat, worauf der Beklagte bereits im Verlauf des Rechtsstreites mehrfach hingewiesen hat.”

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

chip.de am 15.09.2015 – Fieser WhatsApp-Fake: Vorsicht vor vibrierender Abo-Falle!

WhatsApp ist für Betrüger zu einem der beliebtesten Angriffsziele geworden. Aktuell werden Nutzer mit der Meldung “Bei Ihrem WhatsApp ist ein Problem aufgetreten. Nachrichten wurden blockiert [OK]” in eine Abo-Falle gelockt, die von Kriminellen via WhatsApp-Nachricht versendet wird. Parallel dazu vibriert das Smartphone mehrmals. Hierbei handelt es sich eindeutig um Spam – wie Sie die gefährlichen Nachrichten am besten loswerden, zeigen wir hier.

http://www.chip.de/news/WhatsApp-Betrug-So-werden-Sie-das-Abzock-Abo-wieder-los_76818072.html?utm_medium=social&utm_source=gplus&utm_campaign=gplus&utm_content=news

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

test.de am 11.09.2015 – Bestattungs­recht: Den Abschied regeln!

Noch nie war die Auswahl an Bestattungs­möglich­keiten so groß wie heute. Urnenbeiset­zungen in Kirchen sind ebenso möglich wie ein Grab in einem Memoriam-Garten. Immer mehr Menschen möchten ein besonderes Begräbnis, etwa in einer Urnenkirche oder einem Garten. Ihre Wünsche können sie in einer Verfügung fest­legen.

Wer seiner Familie oder Freunden seine Vorstel­lungen mitteilt, trifft in dem Moment eine Bestattungs­verfügung. Sie ist für die Hinterbliebenen bindend. Eine vorgeschriebene Form für die Verfügung gibt es nicht. Um Miss­verständ­nisse auszuschließen, empfiehlt sich aber die Schriftform (siehe Unter­artikel zur Bestattungsverfügung).

https://www.test.de/Bestattungsrecht-Den-Abschied-regeln-4900052-0/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung bei Vornahme eines Vorwegabzugs den an sie zu stellenden formellen Anforderungen, wenn nur die um einen Vorwegabzug bereinigten Kosten ausgewiesen werden und nicht darüberhinaus auch die Gesamtkosten?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 213 C 116/14, Urteil vom 31.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, fällt auf, dass der Kläger die in der angegebenen Abrechnung ermittelten Wasser- und Abwasserkosten im Hinblick auf die Wohnungen ohne Angabe/Erläuterung des Vorwegabzugs aufgeteilt und in der Abrechnung auch nicht die jeweiligen Gesamtkosten angegeben hat.

Dies führt zur aus zwei Gründen zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung: Zum einen genügt die Abrechnung bei Vornahme eines Vorwegabzugs den an sie zu stellenden formellen Anforderungen nicht, wenn nur die um einen Vorwegabzug bereinigten Kosten ausgewiesen werden; es fehlt dann an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten (BGH, Urteil vom 07.12.2011, – VIII ZR 118/11; BGH, Urteil vom 14.02.2007, – VIII ZR 1/06).

Zum anderen stellt sich die Frage, ob eine Abrechnung formell unwirksam ist, wenn aus der Abrechnung ein Vorwegabzug zwar erkennbar ist, aber nicht (nachvollziehbar) erläutert wird (vgl. hierzu insbesondere: BGH Urteil vom 23.06.2010 – VIII ZR 227/09; BGH Urteil vom 11.08.2010 – VIII ZR 45/10; BGH Urteil vom 08.12.2010 – VIII ZR 27/10; BGH Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 22/13; BGH Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 201/13).

Nach Auffassung des Gerichts ist dies zu bejahen: Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bislang (noch) nicht aufgegeben wurde (BGH a.a.O.: im Urteil vom 02.04.2014 – BGH VIII ZR 201/13 – wurde lediglich angedeutet, dass die bisherige Rechtsprechung möglicherweise zu ändern ist), ist Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit, dass in der Abrechnung immer die Gesamtkosten angegeben werden, auch wenn sie nicht vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Gleichzeitig muss der Mieter allein anhand der Angaben in der Abrechnung in der Lage sein, den auf ihn entfallenden Anteil rechnerisch nachzuprüfen. Dies indessen setzt voraus, dass der Mieter nicht nur den sog. “Wert des Quotienten” (hier: in Form eines bestimmten Betrages) aus der Abrechnung ermitteln kann. Denn allein die Kenntnis eines (bestimmten) Ergebnisses versetzt den Mieter nicht in die Lage, zu prüfen, ob dieses richtig berechnet wurde. Hierzu ist zwingend erforderlich, dass dem Mieter auch Dividend und Divisor bekannt sind, und zwar nicht nur nach abstrakter Zahl, sondern auch die Umstände aus denen der Vermieter diese Zahl hergeleitet hat, z.B. bei der Grundsteuer nach dem Verhältnis der Gewerbe- und Wohnungsmieten, die der Ermittlung des Einheitswertes und damit der Höhe der Grundsteuer zugrunde liegen. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, stehen die verschiedenen Anteile der Gesamtkosten isoliert und letztlich völlig nichtssagend im Raum, da niemand weiß, wie der Kläger auf den aus der Abrechnung ersichtlichen Betrag gekommen ist.

Auch eine bloße Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege wird dem Mieter in diesem Fall nicht weiterhelfen, weil er nicht weiß, welchen Rechenweg er überprüfen soll: Er müsste daher zunächst einmal verschiedene Hypothesen aufstellen, und versuchen, nach dem Ausschlussprinzip zu eruieren, anhand welcher Parameter der Vermieter den Vorwegabzug berechnet hat, d.h. der Mieter müsste ohne konkrete Anhaltspunkte den Umlageschlüssel erraten. Diesem Zweck aber dient die Einsichtnahme in die Belege nicht, die – wie ausgeführt wurde – lediglich der Kontrolle (eines bekannten Rechenweges) und der Behebung von Zweifeln dient.

Dass dieser Mangel zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung führt, entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtsprechung der 1. Berufungszivilkammer der Landgerichts Köln (Urteil vom 03.01.2013 – LG Köln 1 S 74/12 – und [zuletzt] Urteil vom 23.04.2015 – LG Köln 1 S 121/14 -).”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

tz.de am 15.09.2015 – So heizen Sie richtig und kostensparend:

1. Die meisten Menschen fühlen sich bei Innenraumtemperaturen von 19 bis 22 Grad wohl. Aber für das Wohligkeitsgefühl ist nicht nur die Lufttemperatur, sondern auch die Strahlungswärme der Wände verantwortlich. Der Mieterverein rät deshalb, die Heizung nie vollständig abzudrehen und die Wohnung nie ganz abkühlen zu lassen. Denn das Hochheizen zu einer wieder angenehmen Temperatur braucht dann lange und erhöht die Heizkosten.

2. Lassen Sie die Heizkörper auch nachts oder bei Abwesenheit auf einer niedrigen Stufe laufen. Dann können Sie die Heizung einfach wieder hochdrehen, wenn Sie da sind. So kühlen die Wände nie ganz aus und geben stets behagliche Strahlungswärme ab.

3. Damit die Heizkörper ihre optimale Leistung bringen können, sollten sie frei stehen und nicht von Möbeln oder Vorhängen verdeckt sein. Damit ein Luftaustausch möglich ist, sollten Möbel nicht direkt an den Wänden aufgestellt werden, sondern mit fünf Zentimetern Abstand.

4. Um die Luftfeuchtigkeit in den Räumen unter Kontrolle zu bekommen und so Schimmel zu verhindern, ist es wichtig, für Luftaustausch zu sorgen. Mehrmals am Tag sollte deshalb stoßgelüftet werden. Am besten, Sie öffnen gleichzeitig alle Fenster und sorgen für Durchzug. Je wärmer es draußen ist, desto länger muss gelüftet werden. Als Faustregel gilt, dass bei Temperaturen um den Minuspunkt die Fenster mehrmals am Tag fünf Minuten offenstehen sollten.

5. Je kälter Innenräume sind, umso mehr Kondenswasser bildet sich bei hoher Luftfeuchtigkeit. Deshalb müssen kalte Räume besonders häufig gelüftet werden.

6. Wichtig ist es auch, die selbst geschaffene Luftfeuchtigkeit zu reduzieren. Deshalb sollte Wäsche möglichst nicht in der Wohnung getrocknet werden – und wenn doch, dann muss zusätzlich gelüftet werden. Nach dem Aufstehen sollte ebenfalls sofort gelüftet werden. Das vertreibt die Feuchtigkeit, die sich über die Atmung nachts in der Luft und an Wänden und Möbeln angesammelt hat.

http://www.tz.de/leben/wohnen/heizkosten-sparen-die-besten-tipps-5526758.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

tagesschau.de am 15.09.2015: Studie sieht hohen Bedarf – Pro Jahr werden 400.000 Wohnungen gebraucht!

Für Wohnungssuchende ist es keine gute Nachricht: Laut einer Studie braucht Deutschland 400.000 neue Wohnungen – pro Jahr. 2015 werden aber nur 260.000 Einheiten fertig. Der Druck auf dem Wohnungsmarkt steigt also weiter.

Um das Problem zu lösen, schlägt das Bündnis “Sozialer Wohnungsbau” vor, auf die Grunderwerbssteuer zu verzichten und die Grundsteuer für geförderte Wohnungen befristet auszusetzen. So könne der Wohnungsbau angekurbelt werden. Zudem seien attraktive steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten nötig.

https://www.tagesschau.de/inland/wohnungsbau-111.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Erfordert eine formell ordnungsgemäße Betriebs- und Heizkostenabrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt/Main – 33 C 1729/15, Urteil vom 08.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Frankfurt/Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die formell ordnungsgemäße Abrechnung erfordert eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten. Der Umlageschlüssel muss angegeben und erläutert werden und der Anteil des Mieters abzüglich seiner geleisteten Vorauszahlungen muss berechnet werden (Grundlegend BGH NJW 1982, 573; NZM 2003, 196; NJW 2005, 219 = NZM 2005, 13 m Anm Langenberg NZM 2006, 641 mwN; NJW 2005, 515 = NZM 2005, 737; NJW 2005, 3135 = NZM 2005, 737; WuM 2005, 200; NJW 2007, 1059; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279; LG Essen WuM 1991, 121). Auch ihre Einzelangaben müssen insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht Vorgebildeten verständlich sein. Der Mieter muss in der Lage sein, den Anspruch des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (BGH NJW 1982, 573; NZM 2003, 196; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279; OLG Dresden NZM 2002, 437; LG Duisburg WuM 2002, 32; LG Berlin ZMR 2002, 666 betr. Anforderung an die Betriebskostenabrechnung bei öffentlich gefördertem Wohnraum; Staudinger/Weitemeyer Rn 82 f mwN; Schmidt-Futterer/Langenberg Rn 303 ff; Palandt/Weidenkaff § 535 Rn 93; Lammel Rn 131 ff). Dies ist für den Kläger bei den streitgegenständlichen Abrechnungen möglich. Die Abrechnung hat sich an den mietvertraglichen Vereinbarungen sowie dem Abrechnungsmaßstab gemäß § 556a BGB zu orientieren, den allgemeinen Anforderungen der Rechnungslegung nach § 259 BGB zu entsprechen und bei einem Mietobjekt mit mehreren Einheiten als Mindestinhalt eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters zu enthalten (BGH NJW 1982, 573; NZM 2003, 196; OLG Braunschweig WuM 1999, 173; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279).”

Aus der Rubrik “Flüchtlingshilfe”:

daniel-buchholz.de am 08.09.2015 – Spandau hilft: Erneute Spendenaktion für Flüchtlinge!

Als Zeichen der Solidarität mit Menschen auf der Flucht hat der SPD-Abgeordnete Daniel Buchholz erneut eine Spenden- und Hilfsaktion für die Flüchtlingsunterkünfte in Spandau gestartet. In den nächsten Wochen werden sowohl Sachspenden als auch „Zeitspenden“ in seinem Bürgerbüro gesammelt.

Dem aktuellen Bedarf entsprechend hat die zweite Spendenaktion unter dem Motto ‚Spandau hilft‘ folgende Schwerpunkte:

1.    Alles für Kinder und Jugendliche:
Kleidung (von Babys bis Jugendliche, auch warme Winterkleidung in schlanken Größen), Spielsachen, Schul- und Bürobedarf, Kinderwagen, Musikinstrumente, Handtücher

2.    Fahrräder:
Einschließlich Werkzeug und Ersatzmaterial

3.    Zeitspenden:
Sport, Ausflüge, Begleitung bei Arzt- oder Behördengängen, Sprachunterricht.“

Wer spenden will, kann dienstags und freitags persönlich im Bürgerbüro von Daniel Buchholz, Quellweg 10, 13629 Berlin-Siemensstadt, vorbeikommen, eine E-Mail schreiben oder anrufen. Das Büro vermittelt bei Bedarf den Kontakt zu passenden Ansprechpartnern und Einrichtungen, auch für Geldspenden. Beim Transport von Fahrrädern und großen Gegenständen kann die gemeinnützige CUBA-Gesellschaft helfen.

http://daniel-buchholz.de/spandau/spandau-hilft-spendenaktion-fuer-fluechtlinge

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online.de am 14.09.2015: Zuwanderer müssen zu hohe Mieten zahlen Neukölln will gegen Mietabzocke vorgehen!

In Neukölln gibt es Dutzende von maroden Häusern, deren Eigentümer mit der Unterbringung von meist aus Bulgarien oder Rumänien stammenden Zuwanderern nur auf Gewinn aus sind. Nun will der Bezirk mit einem Sonderbeauftragten gegen die verantwortungslosen Vermieter vorgehen – doch die Hürden sind hoch. …

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2015/09/unterbringung-von-fluechtlingen-in-maroden-haeusern-in-berlin-neukoelln.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Spandauer Volksblatt am 14.09.2015: Der ewige Streit um die Verträge der Siedler!

Hakenfelde. Der Ärger in der Wohnsiedlung Hakenfelde geht weiter. Denn die Wochenendsiedler lehnen den aktuellen Vertragsentwurf aus dem Bezirksamt ab. Für die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) haben sie gar Protest angekündigt.

Ziemlich sauer sind die Wochenendsiedler in Hakenfelde. Grund der neuerlichen Aufregung ist der Entwurf für einen neuen Gesamtmietvertrag mit dem Vorstand der Wohnsiedlung Hakenfelde. Den haben die Siedler seit dem 28. August zwar auf dem Tisch. Doch ursprünglich wollte das Bezirksamt, in Person von Bürgermeister Helmut Kleebank (SPD) als Verhandlungspartner, den Entwurf bereits zum 20. Juli vorlegen (wir berichteten). Wegen nötiger rechtlicher Prüfungen, Krankheit und Urlaub von Mitarbeitern habe dieser Termin jedoch verschoben werden müssen, heißt es im Rathaus.

http://www.berliner-woche.de/hakenfelde/politik/der-ewige-streit-um-die-vertraege-der-siedler-d84747.html