Archiv für den Monat: September 2015

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

immoelt.de am 10.09.2015 – Haustierhaltung: Was erlaubt und was verboten ist!

Ist im Mietvertrag nichts vereinbart, dürfen Mieter Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen ohne Erlaubnis des Vermieters halten. Hunde- und Katzenhaltung bedarf allerdings der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/tipps-fuer-mieter/artikel/artikel/haustierhaltung-was-erlaubt-und-was-verboten-ist.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Pressemitteilung 58/2015

Mieterhöhung nach Modernisierung – Union vor Verletzung des Koalitionsvertrages?

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 27.11.2013 für die 18. Legislaturperiode sind auf Seite 81 unter der Rubrik “Bezahlbare Mieten” die vereinbarten Verbesserungen für die Wohnungsmieter aufgelistet. Bezüglich der gesetzlichen Möglichkeit einer Mieterhöhung nach einer zuvor durchgeführten Modernisierung heißt es dort wie folgt: “Künftig sollen nur noch 10 Prozent – längstens bis zur Amortisation der Modernisierungskosten – einer Modernisierung auf die Miete umgelegt werden dürfen. Durch eine Anpassung der Härtefallklausel im Mietrecht (§ 559 Abs. 4 BGB) werden wir einen wirksamen Schutz der Mieter … weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

test.de am 15.09.2015 – Schlichtungs­stellen: So kommen Sie ohne Gericht zu Ihrem Recht!

Ob Ärger mit Flug, Strom­rechnung oder Kredit – der Gang zum Schlichter hilft Kunden, zu ihrem Recht zu kommen. So sparen sie sich lange und kost­spielige Gerichts­prozesse. Schlichtungs­stellen vermitteln in Streitig­keiten zwischen Kunden und Unternehmen. Sie tun das in vielen Branchen und fast immer kostenlos. test.de informiert, wie Schlichtungen ablaufen, was es zu beachten gilt und zeigt die wichtigsten Anlauf­stellen für Verbraucher. …

https://www.test.de/Schlichtungsstellen-So-kommen-Sie-ohne-Gericht-zu-Ihrem-Recht-4910908-0/

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Setzt beim Berliner Mietspiegel das Positivmerkmal „Duschmöglichkeit“ eine separate Dusche voraus?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 3 C 267/14, Urteil vom 17.03.2015) lautet: Ja!

haufe.de am 16.09.2015 – Mieterhöhung: Was zählt als Dusche?

Die bloße Möglichkeit, sich in einer Badewanne im Knien oder Sitzen abzubrausen, entspricht nicht heutigen Maßstäben für eine Duschmöglichkeit.

Die Wohnung verfügt nicht über eine Duschmöglichkeit im Sinne des Mietspiegels.

Die Möglichkeit, sich mittels einer Handbrause im Sitzen zu duschen, ist keine zeitgemäße Duschgelegenheit. Das Vorhandensein einer Dusche setzt nicht nur voraus, dass eine Ganzkörperberegnung möglich ist, was auch mittels Wandhaken für eine Handbrause bewerkstelligt werden könnte, sondern es erfordert auch eine Duschabtrennung, um die Umgebung vor Spritzwasser zu schützen und für Privatsphäre zu sorgen. Die bloße Möglichkeit, sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, entspricht nicht heutigen Maßstäben für eine Duschmöglichkeit.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mieterhoehung-was-zaehlt-als-dusche_258_319892.html

Aus der Rubrik “Mietertipps”:

promietrecht.de: Übergabeprotokoll bei Rückgabe der Wohnung!

Bei Rückgabe der Wohnung kann der Zustand der Wohnung in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden.

Bei der endgültigen Übergabe ist grundsätzlich davon abzuraten, dass Sie ein Übergabeprotokoll unterschreiben, wenn Sie sich unsicher sind. Besonders immer dann, wenn der Vermieter wünscht, dass noch bestimmte Renovierungsarbeiten ausgeführt werden sollen, Sie diese Forderung nicht nachvollziehen können. Unterschreiben Sie trotzdem und der Vermieter auch, so kann daraus abgeleitet werden, dass Sie der Ausführung der aufgeführten Arbeiten zugestimmt haben. Sie sind nicht verpflichtet, eine Unterschrift zu leisten.

Übergabe der Wohnungsschlüssel bei Rückgabe der Wohnung

  • Falls in dem Übergabetermin auch die Schlüssel übergeben werden, achten Sie darauf, dass die Rückgabe der Schlüssel separat quittiert wird. Vorsorglich können Sie eine solche Quittung schon vorbereitet haben.
Hinweis:

Es kann sinnvoll sein, wenn an der Übergabe der Wohnung außer Ihnen und der Vermieterseite für Sie auch ein Zeuge / eine Zeugin teilnimmt, damit Sie notfalls beweisen können, was besprochen wird bzw. wurde.

http://www.promietrecht.de/Rueckgabe-der-Wohnung/Uebergabeprotokoll/Uebergabeprotokoll-bei-Rueckgabe-der-Wohnung-E1773.htm

Aus der Rubrik “Mietertipps”:

promietrecht.de: Vorbereitung der Wohnungsrückgabe mit Vorabnahmeprotokoll!

Zur Vorbereitung der Wohnungsrückgabe kann es sich empfehlen, dass eine sogenannte “Vorabnahme” mit dem Vermieter gemacht wird. In einem Vorabnahmeprotokoll kann vereinbart werden, welche Arbeiten bis zum Tag der Wohnungsrückgabe gemacht werden sollen.

Tipp:

Ob die Renovierungspflicht für Sie gemäß Ihrem Mietvertrag überhaupt besteht, sollten Sie noch vor dem Termin einer Vorabnahme durch fachkundige Beratung prüfen lassen. In den letzten Jahren gab es einige Urteile des Bundesgerichtshofs, worin Klauseln für ungültig, unwirksam erklärt wurden.

Bei der Vorabnahme in einer bewohnten Wohnung müssen Sie bedenken, dass hinter Schränken und Einbaumöbeln sich nach dem Abbau Farbunterschiede an der Wand zeigen können, die eine Renovierungspflicht an diesen Wänden auslösen kann.

Läuft alles glatt, und ist man sich einig, dann wird die Erstellung des abschließenden Übergabeprotokolls bei der Wohnungsrückgabe an den Vermieter häufig sehr vereinfacht, wenn die in einem Vorabnahmetermin besprochenen Arbeiten durchgeführt wurden.

http://www.promietrecht.de/Rueckgabe-der-Wohnung/Uebergabeprotokoll/Vorbereitung-der-Wohnungsrueckgabe-mit-Vorabnahmeprotokoll-E1858.htm

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

n-tv.de am 11.08.2015 – Landgericht Berlin (LG Berlin – 67 S 140/15, Beschluss vom 04.06.2015): Fenster bei Einzug nicht gestrichen – Mieter müssen nicht renovieren!
Mieter müssen ihre Wohnung nicht unbedingt frisch gemalert hinterlassen, wenn sie ausziehen. Auch nicht, wenn das so im Mietvertrag steht. Entscheidend ist unter anderem die Frage, wie die Immobilie beim Einzug aussah.

http://www.n-tv.de/ratgeber/Mieter-muessen-nicht-renovieren-article15695351.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zulässig?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 T 220/14, Beschluss vom 27.10.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Inhalt liegen nicht vor, 935, 940 ZPO.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass § 555d BGB allein den materiell rechtlichen Anspruch auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen betrifft, nicht aber die Frage, wie dieser Anspruch – gegebenenfalls – (gerichtlich) durchzusetzen ist. Diese Frage hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei beantwortet. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung an. Die Beschwerdeführerin als Vermieterin ist zur Durchsetzung des nach ihrer Auffassung gegebenen Duldungsanspruchs aus § 555d BGB gehalten, Klage zu erheben. Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., Rn. II.163, m. w. N.). Gründe, die unter äußerst engen Voraussetzungen eine andere Entscheidung zu rechtfertigen geeignet sein können, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausführt. Auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nicht entnehmen.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Bundesregierung.de am 11.09.2015: Bundeshaushalt 2016 – Bund investiert in bezahlbares Wohnen!

Steigende Nachfrage nach Wohnraum treffe momentan auf einen Markt, der bereits angespannt sei, so Bundesbauministerin Hendricks bei den Haushaltsberatungen. Man müsse verstärkt in den sozialen Wohnungsbau investieren.

Der Haushalt des Bundesministeriums für Umwelt, Bau, Naturschutz und Reaktorsicherheit umfasst 2016 rund 4,07 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anstieg von rund 207 Millionen gegenüber der ursprünglichen Finanzplanung im Frühjahr.

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2015/09/2015-09-11-etat-bmub.html

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:

Verbraucherzentrale Brandenburg am 09.09.2015: Gleiche Masche – neues Mahnschreiben!

Verbraucherzentrale Brandenburg warnt vor Inkassobüro “SNS Claims Service”!

Eine Serie neuer Forderungsschreiben erreicht die Brandenburger Verbraucher. Einige von ihnen kamen bereits mit einem Brief vom Inkassounternehmen “SNS Claims Service” in die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB). “Es handelt sich dabei um eine Abzockmasche”, beruhigt Sabine Fischer-Volk, Juristin bei der VZB. “Verbraucher sollten auf keinen Fall Geld überweisen, sondern das Forderungsschreiben ignorieren!”

https://www.vzb.de/mahnschreiben-sns