Archiv für den Monat: September 2015

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

heise.de am 08.09.2015 – Experten: Analoges Kabel-TV wird vermutlich 2018 abgeschaltet!

Wer keinen digitaltauglichen Fernseher hat, guckt bald ins Nichts. Medienexperten sagen, die Zeit sei reif für die Umstellung.
Das deutsche Fernsehen wird in drei Jahren vermutlich komplett digital sein. Die letzten 4,5 Millionen Haushalte mit analogem Kabelanschluss werden nach Erwartung von Experten bis 2018 umrüsten und einen digitaltauglichen Fernseher aufstellen müssen.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Experten-Analoges-Kabel-TV-wird-vermutlich-2018-abgeschaltet-2808219.html

Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Sind Baumfällkosten Betriebskosten?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (AG Hamburg-Blankenese – 531 C 227/13, Urteil vom 14.01.2015) lautet: Nein!

haufe.de am 10.09.2015 – Vermieter lässt Baum fällen: Kosten nicht als Betriebskosten umlegbar!

Lässt der Vermieter einen Baum fällen, sind die hierfür anfallenden Kosten keine Betriebskosten. Die Baumfällkosten sind daher nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegbar.

Die Kosten für das Baumfällen durfte der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Kostenposition erfüllt schon nicht den Betriebskostenbegriff.

Das Entstehen derartiger meist hoher Kosten ist für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehntelangen Lebensdauer von Bäumen muss ein Mieter nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit Kosten für das Fällen belastet zu werden. Dass das Mietverhältnis im vorliegenden Fall bereits über Jahrzehnte dauert, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Kosten für das Baumfällen sind nicht mit regelmäßig wiederkehrenden Kosten wie z. B. der Reinigung des Öltanks etwa alle fünf Jahre oder dem regelmäßigen Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern vergleichbar. Daher kann der Vermieter die Kosten, die anfallen, wenn er einen Baum fällen lässt, nicht auf die Mieter umlegen.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/baum-faellen-kosten-sind-nicht-auf-mieter-umlegbar_258_319232.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

immowelt.de am 10.09.2015: Trotz Mietpreisbremse: Wohnen wird teurer!

In einigen deutschen Städten gilt seit einigen Wochen die Mietpreisbremse. Trotzdem sind vielerorts die Mieten im August gestiegen. Das ist das Ergebnis einer Auswertung von immowelt.de. In fünf von zehn Städten sind die Mieten aktuell teurer als vor Einführung der Mietpreisbremse.

Beispiel Berlin: Im Mai 2015, also dem letzten Monat ohne Mietpreisbremse, mussten Neumieter im Median* 9,10 Euro für den Quadratmeter zahlen. In den Folgemonaten Juni und Juli waren die Mieten zwar leicht rückläufig, stiegen aber im August wieder. Aktuell zahlen Mieter nun sieben Prozent mehr als noch im Mai: Mit einer Kaltmiete von 9,40 Euro pro Quadratmeter haben die Mieten in Berlin drei Monate nach Einführung der Mietpreisbremse sogar einen vorläufigen Jahreshöchststand erreicht.

Die Mieten in den zehn untersuchten Städten im Überblick: 

Stadt Mai Juni Juli August
Berlin 9,30 Euro 9 Euro 8,80 Euro 9,40 Euro
Bonn 9,10 Euro 9,10 Euro 9,10 Euro 8,90 Euro
Düsseldorf 9,40 Euro 9,50 Euro 9,40 Euro 9,60 Euro
Erlangen 9,60 Euro 9,80 Euro 9,90 Euro 10 Euro
Hamburg 11,40 Euro 11,20 Euro 11,10 Euro 10,90 Euro
Ingolstadt 10 Euro 10,40 Euro 10,60 Euro 10,90 Euro
Köln 10,50 Euro 10,60 Euro 10,20 Euro 10,10 Euro
München 15,50 Euro 15,90 Euro 15,60 Euro 15,50 Euro
Nürnberg 8,60 Euro 8,70 Euro 8,60 Euro 8,90 Euro
Würzburg 9,70 Euro 10,60 Euro 9,70 Euro 9,70 Euro

* Untersucht wurden die Angebotspreise von rund 63.100 Mietwohnungen in 10 exemplarischen Städten, in denen die Mietpreisbremse eingeführt wurde. Die Preise geben den Median der Kaltmieten bei neu zu vermietenden Wohnungen (Neu- und Bestandsbauten) wieder, die zwischen Januar und August 2015 auf immowelt.de angeboten wurden. Der Median ist der mittlere Wert der Angebotspreise.

http://news.immowelt.de/mietpreise/artikel/3113-trotz-mietpreisbremse-wohnen-wird-teurer.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der Mieter verpflichtet, die Installation von Funk-Heizkostenverteilern an den Heizkörpern zu dulden?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (AG Hamburg-St. Georg – 911 C 389/14, Urteil vom 09.01.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Hamburg-St. Georg in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: “1. Der Beklagte ist verpflichtet, die Installation von Funk-Heizkostenverteilern an den Heizkörpern in der von ihm bewohnten Wohnung im Haus ### belegen 2. Etage Mitte, zu dulden (Antrag zu 1). Eine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Klägerin als Vermieterin der Wohnung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizKostVO. Der Gebäudeeigentümer oder der ihm gleichgestellte Vermieter haben nach § 4 Abs. 2 S. 1 HS 1 HeizKostVO zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Die Nutzer haben dies zu dulden. Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter (§ 4 Abs. 4 HeizKostVO), den Verbrauch an Wärme und Warmwasser ordnungsgemäß zu erfassen und hierzu die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungsgeräten auszustatten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Diese Duldungspflicht besteht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten, sondern auch dann, wenn – wie hier – funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen (vgl. BGH, NJW 2011, 3514, Tz. 12 f.). In diesem Zusammenhang kommt es – anders, als bei der Installation von Kaltwasserzählern (BGH, a.a.O, Tz. 22 ff.) – auf eine Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien, insbesondere gesundheitlicher Bedenken des Mieters, nicht an; anders als § 554 Abs. 2 BGB a.F. bzw. §§ 555b, 555d BGB sieht die o.g. Regelung in der HeizKostVO eine solche nicht vor (vgl. Gramlich, Mietrecht, 12. Aufl. 2013, § 4 HeizKostVO, Ziff. 4). Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 2 S. 1 HS 2 HeizKostVO materiell verfassungswidrig ist, insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG, sind nicht gegeben. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Betrieb der Funk-Verteiler eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau des Beklagten einhergeht oder nicht; der Beklagte selbst erkennt seine Duldungspflicht vorliegend aus Rücksicht auf diese nicht an. Ebenfalls ohne Belang ist, ob es der Klägerin technisch möglich wäre, den Verbrauch des Beklagten durch die Differenzmethode zu ermitteln; sie ist gesetzlich zur ordnungsgemäßen Verbrauchserfassung verpflichtet und eine Abrechnung auf Schätz- oder Differenzbasis ist nur in Ausnahmefällen, wenn eine ansonsten gebotene Verbrauchserfassung nicht möglich war, zulässig.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

finanztip.de am 01.09.2015 – Bahnreisen: Günstiger unterwegs mit der Bahncard!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bereits ab zwei oder drei Fahrten lohnt sich die Bahncard 25*.
  • Vielfahrer, die häufig spontan fahren, profitieren von der Bahncard 50*.
  • Wer extrem oft mit der Bahn unterwegs ist, für den rechnet sich die Bahncard 100*. Sie ist deutlich günstiger als die Kosten, die ein durchschnittlicher Pkw im Jahr verursacht.

Bahncards im Vergleich:

Bahncard 25* Bahncard 50* Bahncard 100*
Preis 2. Klasse 62 € 255 € 4.090 €
Preis 1. Klasse 125 € 515 € 6.890 €
Preis 2. Klasse ermäßigt 41 € 127 € nicht verfügbar
Preis 1. Klasse ermäßigt 81 € 252 € nicht verfügbar
Rabatt auch auf Sparpreis ja nein entfällt
Lohnt sich bei Ticket-Ausgaben von …¹ 248 bis 772 € 773 bis 7.670 €² 7.671 € und mehr²

¹ Jährlich, gemessen am Normalpreis, zweite Klasse.
² Außerhalb der Preisspanne rechnet sich eine andere Bahncard.
Quelle: Finanztip-Recherche, Deutsche Bahn (Stand: 16. Februar 2015)


RGW Roclawski Rechtsanwälte Berlin
Tel. +49 30 212 48 99 32
Fax +49 30 56 79 69 59
Email: info@kanzlei-rgw.de
Marburgerstr. 16
10789 Berlin
Deutschland
USt-IdNr.: DE 293 790 726

www.kanzlei-rgw.de
RGW Roclawski Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der Kanzlei RGW Rocławski Graczyk i Wspólnicy Adwokacka Spółka Jawna mit Sitz in Warschau (www.rgw.com.pl).

Diese Nachricht ist nur für den Empfänger bestimmt.
Sie enthält persönliche, vertrauliche Informationen.
Der Inhalt darf nur an den Empfänger weitergeleitet werden.
Unbefugte Empfänger werden gebeten, die Vertraulichkeit
zu wahren und den Absender sofort über einen Übertragungsfehler
zu informieren.
---------------------------------------------------------------
This message is intended for the addressee only as it contains
private and confidential information. The contents are not
to be disclosed to anyone other than the addressee.
Unauthorized recipients are requested to comply with the above
and to inform the sender immediately of any errors in transmission.
---------------------------------------------------------------
Niniejsza wiadomość przeznaczona jest wyłącznie dla odbiorcy,
ponieważ zawiera osobiste, poufne informacje. Nie mogą one
zostać przekazane nikomu innemu z wyjątkiem odbiorcy.
Nieupoważnieni odbiorcy są proszeni o dochowanie tajemnicy
i niezwłoczne poinformowanie nadawcy o błędnej transmisji.
---------------------------------------------------------------

 

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Der Tagesspiegel am 08.09.2015: Schutz vor Einbrechern durch Abschließen!

Sollen Haustüren nach 22 Uhr zum Schutz vor Einbrechern zugesperrt werden? Die Ansichten dazu gehen auseinander. Das Abschließen behindert bei Feuer den Fluchtweg, warnt die Feuerwehr.

Wer kennt es nicht, das Schild im Hausflur mit der Aufschrift „Bitte nach 22 Uhr die Tür abschließen“? Speziell in Mietshäusern, die keine Türschließanlage („Summer“) haben, ist das häufig gang und gäbe. Das Landgericht Frankfurt am Main hat nun gegen das Abschließen entschieden, berichtet die Nachrichtenagentur dpa unter Verweis auf die „Neue Juristische Wochenschrift“. Eine verschlossene Haustür behindere den Fluchtweg und könne die Bewohner in Gefahr bringen, wenn sie den Schlüssel nicht gleich zur Hand haben. Der Schutz von Leben und Gesundheit sei aber wichtiger als das Sicherheitsbedürfnis der Bewohner, so das Gericht.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/kriminalitaet-in-berlin-schutz-vor-einbrechern-durch-abschliessen/12294234.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Morgenpost am 10.09.2015: Mieter müssen in ihrer Wohnung nicht frieren!

Mindesttemperatur gilt auch außerhalb von Heizperioden.

“Mieter haben während der üblichen Tagesstunden von 6 bis 23 beziehungsweise 24 Uhr Anspruch auf eine warme Wohnung”, sagt Mieterbundsprecher Ulrich Ropertz. Warm bedeutet mehreren Gerichtsurteilen zufolge 20 Grad Celsius in Wohn-, Schlafzimmer und Küche sowie 22 Grad in Bad und Dusche. Lediglich im Flur sei eine Raumtemperatur von 15 Grad ausreichend. Zur Nachtzeit dürfen diese Werte um bis zu drei Grad unterschritten werden. Wenn im Mietvertrag stehe, dass die Heizung außerhalb der Heizperiode nicht betrieben werden müsse, sei diese Klausel unwirksam, so Ropertz weiter. “Beträgt die Zimmertemperatur tagsüber nur noch 18 Grad Celsius oder noch weniger, muss die Heizung sofort eingeschaltet werden, egal, was im Mietvertrag steht.”

http://www.morgenpost.de/web-wissen/article205660859/Mieter-muessen-in-ihrer-Wohnung-nicht-frieren.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt eine Mieterhöhung gemäß § 559b Abs. 1 BGB für ihre Wirksamkeit voraus, dass in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und erläutert wird?

Die Antwort des Amtsgerichts Köpenick (AG Köpenick – 2 C 208/14, Urteil vom 14.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Köpenick in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Miete ist durch das Schreiben vom 27. Juni 2014 nicht wirksam erhöht worden, weshalb weder eine entsprechende Feststellung getroffen werden kann noch die Beklagten dem Kläger weitere Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu zahlen haben. Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB ist der Vermieter gemäß § 559 Absatz 1 BGB berechtigt, die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Die Mieterhöhung ist gemäß § 559bAbs. 1 BGB in Textform zu erklären und nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzung der §§ 559 und559a BGB erläutert wird. Diesen Anforderungen wird die Erhöhungserklärung vom 27. Juni 2014 nicht gerecht. Sie enthält zwar die Beträge, aus denen sich die Erhöhung ergibt. Es fehlen indes die Angaben, aus denen sich ergibt, dass eine Modernisierung i.S.v. § 559 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB vorliegt. In Betracht kommen eine Modernisierung durch Energieeinsparung (Nr. 1), durch Gebrauchswerterhöhung (Nr. 4) oder durch dauerhafte Verbesserung der Wohnverhältnisse (Nr. 5) Erforderlich für die plausible Darlegung eines Energieeinsparungseffektes ist deren gegenständliche Beschreibung oder die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (BGH NJW 2006, 1126, 1126). Da tatsächlich ausgeführte Arbeiten nicht zwingend den zuvor angekündigten Arbeiten entsprechen, war zumindest eine Klarstellung erforderlich, dass die eingebauten Fenster den im Schriftsatz vom 21 August 2014 im vorangegangenen Verfahren (Anlage K 3, Bl. 7ff. d.A.) beschriebenen Fenstern entsprochen haben. Weiterhin fehlt eine Erläuterung des Abzugs von Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen aufzuwenden gewesen wären. Aus der Erklärung ergibt sich nicht, wie sich der Abzugsbetrag zusammensetzt und nach welchen Kriterien der Abzug vorgenommen wurde. Sowohl das von den Beklagten vorgelegte Angebot wie die Wiedergabe der Feststellungen im Ortstermin des vorangegangenen Verfahrens erforderten eine nähere Darlegung dessen, was als Erhaltungsmaßnahmen für notwendig berücksichtigt wurde.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

promietrecht.de: Gesundheitsrisiko – Asbest in Haus und Wohnung!

Bis weit in die 1980er Jahre wurden in vielen Häusern und Wohnungen Materialien verwendet, die Asbest enthalten. Werden in Haus oder Wohnung Asbestfasern frei, kann das zu einem Gesundheitsrisiko führen.

Asbest ist eine Mineralfaser, die in vielen vorgefertigten Bauteilen verwendet wurde, also Bodenplatten, Wand- und Deckenplatten, Dacheindeckungen (Eternit, Baufanit), Verkleidung von Abwasserrohren, Heizungsrohren usw. Die Fasern wurden auch gespritztem Material beigemischt (Spritzasbest und Asbestzement).  Einerseits werden durch das faserige Material Bauteile stabiler, vor allem aber ist Asbest unbrennbar. Das heißt, ein entstehendes Feuer findet an dieser Stelle keine Nahrung und kann sich dadurch weniger leicht ausbreiten. Deshalb wurden asbesthaltige Materialien viel in Neubauten verwendet.

Hinweis:

Wenn Sie ernsthafte Hinweise haben, dass in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung asbesthaltige Bauteile vorhanden sind, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Erst recht dann, wenn Sie erkennen können, dass diese Bauteile kaputt gehen, oder im Zuge von Bauarbeiten beschädigt, entfernt oder bearbeitet werden sollen.

http://www.promietrecht.de/Mangel/einzelne-Maengel/Asbest/Gesundheitsrisiko-Asbest-in-Haus-und-Wohnung-E2238.htm

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 08.09.2015: Nach Einigung mit Initiative zum Mietenvolksentscheid – So sieht der Mietenkompromiss des Senats aus!

Berlins Wohnungspolitik wird so sozial wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Grund ist der Druck der Initiative „Mietenvolksentscheid“: Der rot-schwarze Gesetzentwurf nach der Einigung sieht ab 2016 mehr als 40 Millionen Euro Zuschüsse für rund 26.000 Haushalte in Sozialwohnungen vor.

Nur drei Wochen nach der Einigung mit der Initiative vom Mietenvolksentscheid hat der Senat jetzt seinen Gesetzentwurf vorgelegt. Damit wird die Wohnungs- und Mietenpolitik in Berlin von 2016 an so sozial ausgerichtet wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Der Entwurf, der dieser Zeitung vorliegt, sieht allein für die kommenden fünf Jahre 212 Millionen Euro Subventionen für Mieter in Sozialwohnungen vor. Außerdem wird die Vermietungspolitik der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften noch stärker auf Arme und Benachteiligte ausgerichtet, ohne dass die ehrgeizigen Neubaupläne in der Wohnungspolitik eingeschränkt werden.

Der Gesetzentwurf wird derzeit von den beteiligten Senatsverwaltungen geprüft und unterzeichnet. Voraussichtlich in der nächsten Woche soll er vom Senat beschlossen werden. Danach debattiert das Abgeordnetenhaus darüber. Ende des Jahres soll es das Gesetz verabschieden, damit die Neuregelungen am 1. Januar 2016 in Kraft treten können. Die Berliner Zeitung fasst die wichtigsten Bestimmungen der neuen sozialen Berliner Wohnungspolitik zusammen. …

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/nach-einigung-mit-initiative-zum-mietenvolksentscheid-so-sieht-der-mietenkompromiss-des-senats-aus,10809148,31740934.html